Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, und ***Bf2***, ***Bf2-Adr***, vertreten durch Audit Austria M & P Steuerberatung Wirtschaftsprüfung GmbH, Hamerlingstraße 40, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 30. September 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 27.7.2011 betreffend USt-Festsetzung 10/2010 (wirkt gegen USt-Jahresbescheid 2010 vom 25.8.2011) und USt-Festsetzung 1/2011; über die Beschwerde vom 17.2.2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 10.2.2012 betreffend USt-Festsetzungen 3-11/2011; über die Beschwerde vom 20.6.2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 10.6.2013 betreffend USt-Festsetzungen 1-3/2013 und über die Beschwerde vom 13.4.2015 über die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 31.3.2015 betreffend USt-Festsetzungen 6-11/2014 zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die teilweise gegenüber den Erstbescheiden abgeänderten Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben betragen:
Siehe Tabelle nächste Seite
[...]
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Hinweis zum bisherigen Verfahren
Da entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht zwischen den Parteien nunmehr unstrittig ist, dass seitens der ***Bf1*** (in der Folge: Beschwerdeführerin: Bf) die fraglichen KFZ zum Zweck der gewerblichen Vermietung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes gegen den Erhalt eines Geldbetrages und einer Werbeleistung angeschafft wurden, steht aus der Anschaffung der KFZ einerseits der Vorsteuerabzug zu und sind die Entgelte für die Vermietung der Fahrzeuge der Umsatzsteuer zu unterziehen. Die diesbezüglichen Bemessungsgrundlagen wurden zwischen den Parteien einvernehmlich ermittelt und wurden der Festsetzung in diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Hinweis zum Bescheidadressat
Wie dem Firmenbuch (***1***) und den dazugehörenden Notariatsakten zu entnehmen ist, erfolgte mit Stichtag 31.12.2015 nach Art. VI UmgrStG und SpaltG eine Abspaltung des Betriebes der Bf durch Übertragung und Aufnahme des Betriebes der Bf an die ***Bf2*** (eingetragen am 27.9.2016). Aus den vertraglichen Vereinbarungen (Punkt X.) und der Spaltungs- sowie der Übertragungsbilanz ergibt sich maßgeblich, dass damit auch die durch den Betrieb entstandenen abgabenrechtlichen Verbindlichkeiten an die aufnehmende GesmbH als partieller Gesamtrechtsnachfolger übergegangen sind (siehe Ritz, BAO6, § 19 UStG 1994 Tz 16ff). Mit der Eintragung ins Firmenbuch gehen auch die abgaben- und verfahrensrechtlichen Rechte und Pflichten auf die aufnehmende Gesellschaft über. Alle Bescheide, Beschlüsse und Erkenntnisse können ab 27.9.2016 wirksam nur mehr an die ***Bf2*** als Rechtsnachfolger der Bf und als Bescheidadressat zugestellt werden.
Unstrittiger Sachverhalt
Die Bf hat in den gegenständlichen Beschwerdezeiträumen diverse PKWs gekauft, diese nach Absprache mit diversen Firmen (nachfolgend Werbern) rundum mit Aufklebern der jeweiligen Werber versehen und sich gegenüber den Webern verpflichtet, die PKWs eine bestimmte Anzahl an Kilometern je Zeiteinheit zu bewegen. Die Solldistanzen betrugen je nach Monat und Fahrzeugtyp 3.000 bzw. 3.750 bzw. 2.083,33 bzw. 2.500 Kilometer pro Monat. Die Bf hat dafür Entgelte erzielt und diese umsatzversteuert.
Um diese Verpflichtung erfüllen zu können, hat die Bf diese Fahrzeuge zwischen 1,00 € und 4,00 € (jeweils netto) pro Tag vermietet. Sie hat diese Beträge umsatzversteuert. Die Mieter haben sich verpflichtet, das jeweilige Fahrzeug die o.a. Kilometer zu bewegen. Die Betriebskosten hat die Bf bezahlt. Ist der jeweilige Mieter weniger Kilometer gefahren, musste er pro zu wenig gefahrenem Kilometer 0,20 € Pönale an die Bf zahlen.
Die Bf hat für die Anschaffung dieser Fahrzeuge den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Das FA hat diesen Vorsteuerabzug nicht anerkannt. Die Bf begehrt die Anerkennung.
Die steuerliche Vertreterin hat nach Besprechung der Sach- und Rechtslage die nachstehende rechtliche Würdigung für zutreffend erklärt und aufgelistet, welche PKWs in den jeweiligen Monaten zu bewegen waren. Anhaltspunkte, dass diese Auflistung unzutreffend ist, gibt es nicht.
Der Richter hat daraus berechnet, wieviel die Fahrer in Summe in den jeweiligen Monaten an Pönale zu zahlen gehabt hätten, wenn sie gar nicht gefahren wären, diese Beträge auf Nettobeträge heruntergerechnet und der steuerlichen Vertreterin vorgehalten. Diese hat die Berechnung für zutreffend beurteilt.
Rechtliche Würdigung:
Laut Ecker/Epply/Rößler/Schwab, Kommentar zur MwSt, § 12 Tz 330/6, ist die Vermietung von PKWs mit Werbeflächen als tauschähnlicher Umsatz (Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt und Werbeleistung mittels Fahren des PKWs) gemäß § 3a Abs. 2 UStG 1994 zu beurteilen. Der Vorsteuerabzug für die Anschaffung der PKWs steht demnach zu, da die angeschafften PKWs der gewerblichen Vermietung dienen und daher von der Fiktion des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 "gilt als nicht für das Unternehmen angeschafft" nicht erfasst werden.
Das BFG schließt sich dieser Ansicht der Parteien an.
Bemessungsgrundlage ist das vom jeweiligen Mieter zu zahlende Entgelt sowie der Wert der durch die Mieter mittels Bewegen des jeweiligen PKWs bewirkten Werbeleistung. Die Bewegungs/Werbeleistung ist mit jenem Wert anzusetzen, den der Mieter als Pönale an die Bf zahlen müsste, wenn er gar nicht gefahren wäre.
Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen sind daher um die (auf Nettobeträge heruntergerechneten) monatlichen Summen der Pönale zu erhöhen.
Seitens der steuerlichen Vertretung der Bf wurde angekündigt, dass nach dem Ergehen dieses Erkenntnisses die mit den gleichen Vorlageberrichten vorgelegten Beschwerden gegen die NoVA-Festsetzungen zurückgenommen werden, weil es sich nach übereinstimmender Ansicht der Parteien um keine KFZ handelt, die zur kurzfristigen Vermietung iSd § 3 Z 3 NoVAG verwendet werden.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da eine derartige Rechtsfrage nicht vorliegt, war die Revision nicht zuzulassen.
Linz, am 25. Juni 2020