Volltext

BFG 19.06.2020, RV/4100169/2020

Säumniszuschlag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100169.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 217 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Dr. Farhad Paya, Herrengasse 12 Tür I, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerde vom 21. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 10. Dezember 2018 betreffend Säumniszuschläge zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 setzte das Finanzamt Spittal Villach gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) erste Säumniszuschläge in Höhe von € 51,84 und € 54,00 mit der Begründung fest, dass die mit Haftungsbescheiden vom 16. November 2018 geltend gemachten Ansprüche und zwar die am 15. Dezember 2016 fällige Einkommensteuer 11/2016 in Höhe von € 2.592,00 und die am 17. Juli 2017 fällige Einkommensteuer 06/2017 in Höhe von € 2.700,00 nicht zeitgerecht entrichtet worden sind.

Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 (zur Post gegeben am 27. Dezember 2018) hat die Bf. dagegen Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen mit Einwendungen gegen die zu Grunde liegenden Abgabenschulden begründet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Februar 2019 hat das Finanzamt Spittal Villach die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 hat die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 wurde der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.

Nach § 217 Abs. 8 BAO hat die Berechnung des Säumniszuschlages im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Der Säumniszuschlag ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben sind grundsätzlich unbeachtlich (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054). Maßgeblich sind die objektiven Voraussetzungen der Säumnis und nicht die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides (VwGH 17.6.1990, 90/15/0028). Unbeachtlich für die Entscheidung über Beschwerden gegen Säumniszuschlagsbescheide ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anfechtung der Festsetzung der Stammabgabe mit Bescheidbeschwerde, auch wenn über diese noch nicht abgesprochen wurde (VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023). Die Einwendungen der Bf. gegen den Abgabenbescheid gehen daher ins Leere.

Weitere Gründe, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der festgesetzten Säumniszuschläge aufzuzeigen, wurden nicht vorgebracht. Die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte vorbehaltlich eventueller Änderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Stammabgabenschuld im dazu anhängigen Beschwerdeverfahren, zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden sind und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am 19. Juni 2020