Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X-GmbH, Anschr., vertreten durch RA, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 30. November 2015, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2009 bis 2014, Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2015 bis März 2015 (Bescheid in der berichtigten Fassung vom 14. Jänner 2016), Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2013, Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 2016, Anspruchszinsen 2009 bis 2013
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2009 bis 2014, Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2015 bis März 2015 (Bescheid in der berichtigten Fassung vom 14. Jänner 2016), Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2013, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 2016 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen.
2. Der Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen 2009 bis 2013 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit Gesellschaftsvertrag vom 23.05.2007 (Unternehmensgegenstand: Errichtung und Betrieb von Gastronomie- und Vergnügungsbetrieben, Handelsgewerbe) errichtet wurde. Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin war A.D. (ehemals A.C.). Am 02.02.2018 wurde die GmbH im Firmenbuch gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht (FN xx).
Bei der Beschwerdeführerin wurde eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG betreffend die Jahre 2009 bis 2013 hinsichtlich Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer (Nachschauzeitraum Jänner 2014 bis September 2015) durchgeführt.
Im Rahmen dieser Prüfung (siehe dazu im Einzelnen die Ausführungen im BP-Bericht vom 25.11.2015 zu ABNr. xy) stellten die Prüfer Folgendes fest:
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Bordell mit Barbetrieb. Sie bietet ihren Kunden eine Gesamtleistung aus Getränken und Sexualleistungen an. Die Einnahmen aus den Sexualleistungen werden zwischen der Beschwerdeführerin und den die Sexualleistungen erbringenden Mädchen geteilt. Vom Anteil, den die Beschwerdeführerin erhält, bezahlt diese einen näher bezeichneten Betrag an die Y-GmbH, die die Bordellkonzession und die Arbeitszimmer für die Mädchen zur Verfügung stellt. Der restliche Betrag verbleibt bei der Beschwerdeführerin bzw. bei Frau C. (nunmehr D.) als Gesellschafter-Geschäftsführerin, scheint jedoch im Rechenwerk der genannten GmbH nicht auf.
Angesichts der bestehenden formellen und materiellen Mängel der Buchhaltung ermittelten die Prüfer die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege gemäß § 184 BAO. Bei der Schätzung gingen sie vom errechneten durchschnittlichen Prostitutionsumsatz je Freier und der ermittelten Anzahl der Freier (Prostitutionskunden) aus. Als Aufteilungsschlüssel für die Verteilung der vereinnahmten Gelder aus den Prostitutionsleistungen brachten sie, ausgehend von Zeugenaussagen (Ex-Kellner und ehemalige Prostituierte), 45 % für die Beschwerdeführerin und 55 % für die Mädchen in Ansatz. Die bei der Beschwerdeführerin nach Abzug der Zahlungen an die Y-GmbH verbliebenen Gelder werteten sie als verdeckte Gewinnausschüttung.
Hinsichtlich der rechnerischen Darstellung der geschätzten Besteuerungsgrundlagen und der sich ergebenden steuerlichen Auswirkungen (Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer) siehe den BP-Bericht, Seite 26, 27.
Die Abgabenbehörde folgte den Feststellungen der Prüfer, verfügte mit Bescheiden vom 30.11.2015 die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 und erließ gleichzeitig neue Sachbescheide. Mit Bescheiden vom selben Tag setzte die Abgabenbehörde weiters Umsatzsteuer für das Jahr 2014 und Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2015 bis März 2015 (der zuletzt genannte Bescheid wurde am 14.01.2016 gemäß § 293 BAO berichtigt) sowie Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2016 fest. Des Weiteren erließ die Abgabenbehörde mit Ausfertigungsdatum 30.11.2015 Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 bis 2013.
Kapitalertragsteuer für die Zeiträume Jänner 2009 bis Dezember 2014 schrieb die Abgabenbehörde der Geschäftsführerin A.D. (ehemals A.C.) mit Bescheiden jeweils vom 27.11.2015 gemäß § 95 EStG 1988 direkt vor (diese Vorschreibung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens).
Mit Eingabe vom 23.12.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin die Frist für die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die neuen Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2013, den Umsatzsteuerbescheid 2014, den Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2015 bis März 2015, die neuen Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2013 und die Anspruchszinsenbescheide 2009 bis 2013 bis 31.01.2016 zu verlängern.
Diesem Ersuchen gab die Abgabenbehörde mit Bescheid vom 12.01.2016 antragsgemäß statt.
Mit Schreiben vom 29.01.2016 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtlichen Vertretung gegen die vorhin genannten Bescheide sowie weiters auch gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2016 Bescheidbeschwerde ein.
In der Rechtsmittelschrift wendet der Rechtsvertreter im Wesentlichen Folgendes ein (siehe dazu im Einzelnen die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz):
Die Y-GmbH betreibe das Bordell und nicht die Beschwerdeführerin. Die Y-GmbH sei Inhaberin der Bordellbewilligung, die Beschwerdeführerin verfüge über keine derartige Konzession. Die Y-GmbH habe die Einnahmen aus den Sexualdienstleistungen in Form der Zimmermiete ordnungsgemäß in ihrem Rechenwerk erfasst, in den Steuererklärungen ausgewiesen und versteuert. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Erlöse aus der Prostitution nunmehr plötzlich beiden Gesellschaften zugerechnet werden würden.
Die Tätigkeit der Prostituierten sei als selbständige Tätigkeit zu werten. Dies sei seit einem Erkenntnis des EuGH klargestellt (siehe Urteil C-268/99). Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit seien laut den von den Damen unterfertigten Bestätigungen an diese weitergeleitet worden und seien diesen zuzurechnen.
Da die Y-GmbH selbst über kein Personal verfüge, seien eben die Tätigkeiten für diese Gesellschaft von der Beschwerdeführerin, die die Bar betreibe und damit über entsprechendes Personal im Lokal verfüge, miterledigt worden.
Die Voraussetzungen für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO seien nicht gegeben. Es liege kein Anwendungsfall für eine Schätzung vor. Die vage, tatsächlich aber unrichtige Vermutung der Abgabenbehörde, die Beschwerdeführerin würde einen Bordellbetrieb betreiben, rechtfertige die Schätzungsbefugnis nicht. Bestritten werde auch die vorgenommene Schätzungsmethode. Diese entspreche keiner der üblichen Schätzungsmethoden (äußerer/innerer Betriebsvergleich, kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach Lebensaufwand oder Vermögenszuwachs). Auch die Begründung der Schätzungsergebnisse sei völlig unzulänglich.
Mit Bescheid vom 24.06.2016 erließ die Abgabenbehörde hinsichtlich der Beschwerde betreffend die Anspruchszinsenbescheide 2009 bis 2013 einen Mängelbehebungsauftrag. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, bis 19.07.2016 die der Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben und eine Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung nachzureichen.
Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.06.2016, in dem sie auf den Beschwerdeschriftsatz vom 29.01.2016 verwies.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 28.06.2016 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2014, den Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2015 bis März 2015 in der berichtigten Fassung, die Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2013 und den Bescheid betreffend Festsetzung von Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2016 als unbegründet ab (auf die Ausführungen in der gesondert verfassten Bescheidbegründung wird verwiesen).
Mit Eingabe vom 11.07.2016 stellte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beschwerde gegen sämtliche in der Beschwerdeschrift vom 29.01.2016 angeführten Bescheide betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Vorauszahlungen Körperschaftsteuer 2016, Anspruchszinsen, einen Vorlageantrag.
Mit Bescheid vom 18.11.2016 erklärte die Abgabenbehörde die "Eingabe vom 24.06.2016" (gemeint Eingabe der Beschwerdeführerin), betreffend Anspruchszinsen 2009 bis 2013 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Umsatzsteuer 2009 bis 2014 und Jänner 2015 bis März 2015, Körperschaftsteuer 2009 bis 2013
Gemäß § 116 Abs. 2 BAO sind Abgabenbehörden an Entscheidungen der Gerichte insoweit gebunden, als in dem gerichtlichem Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war. Diese Bindung besteht auch für das Bundesfinanzgericht (siehe dazu § 2a BAO).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen; die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (vgl. z.B. VwGH 30.04.2003, 2002/16/0006, VwGH 30.01.2001, 95/14/0043, VwGH 18.08.1994, 94/16/0013 u.a.). Die Bindung besteht allerdings nur hinsichtlich jener Personen, denen gegenüber das Strafurteil ergangen ist, nicht aber gegenüber Dritten (vgl. VwGH 01.09.2015, Ro 2014/15/0023, mwN).
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11.10.2017, GZ.xx, wurde A.D. (ehemals A.C.) als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortliche unternehmensrechtliche Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der beschwerdeführenden GmbH schuldig erkannt, die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 38 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben (siehe dazu Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 11.10.2017, GZ.xx).
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom selben Tag, GZ.yy, wurde die beschwerdeführende GmbH nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz strafrechtlich dafür zur Verantwortung gezogen, dass A.D. (ehemals A.C.) als unternehmensrechtliche Geschäftsführerin, somit als Entscheidungsträgerin des Verbandes, die vorhin genannten Finanzvergehen begangen hat.
In diesem Urteil heißt es (Wiedergabe erfolgt auszugsweise):
"Der belangte Verband X-GmbH ist unter Einbeziehung der rechtskräftigen Aussprüche des Urteiles des Landesgerichtes Salzburg vom 18. August 2016 zu GZ.xy dafür verantwortlich, dass A.D. als unternehmensrechtliche Geschäftsführerin, somit als Entscheidungsträgerin des Verbandes, rechtswidrig und schuldhaft teils zu dessen Gunsten und unter Verletzung der diesen als Abgabepflichtigen und Abfuhrpflichtigen treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 38 Abs. 1 FinStrG dadurch begangen hat, dass sie in Salzburg als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortliche unternehmensrechtliche Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der X-GmbH im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen von insgesamt EUR 822.887,23 bewirkt hat, und zwar
l. durch Abgabe unrichtiger, nämlich Erlöse nicht erfassender Steuererklärungen mit der Erlassung der darauf beruhenden Erstbescheide für die Kalenderjahre 2009-2013 an
a) Umsatzsteuer
für das Jahr 2009 um EUR 60.415,79
für das Jahr 2010 um EUR 73.702,34
für das Jahr 2011 um EUR 89.959,43
für das Jahr 2012 um EUR 68.174,89
für das Jahr 2013 um EUR 83.236,24
b) Körperschaftsteuer
für das Jahr 2009 um EUR 12.381,44
für das Jahr 2010 um EUR 28.211,00
für das Jahr 2011 um EUR 32.702,00
für das Jahr 2012 um EUR 21.326,00
für das Jahr 2013 um EUR 22.401,00
ll. durch Nichtanmeldung und Nichtabfuhr der Kapitalertragsteuer binnen 1 Woche nach dem jeweiligen Zufließen der an sie als Alleingesellschafterin ausgeschütteten Kapitalerträge eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer von insgesamt EUR 258.340,29, nämlich
im Jahr 2009 um monatlich EUR 3.038,60
im Jahr 2010 um monatlich EUR 3.716,07
im Jahr 2011 um monatlich EUR 4.628,24
im Jahr 2012 um monatlich EUR 3.228,69
im Jahr 2013 um monatlich EUR 4.105,86
im Jahr 2014 um monatlich EUR 2.811,08,
wobei die Angeklagte als Geschäftsführerin der X-GmbH jeweils die Anmeldung und Entrichtung der sich aus den ihr als Alleingesellschafterin der X-GmbH zugeflossenen steuerlich nicht erklärten Prostitutionserlösen ergebende Kapitalertragsteuer, die die Angeklagte als Steuerschuldnerin der Kapitalertragsteuer (§ 95 EStG) schuldete, in der Absicht unterließ, sich persönlich durch deren wiederkehrende Begehung einen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil durch Ersparnis der von der Angeklagten geschuldeten Kapitalertragsteuer von jedenfalls mehr als EUR 400,00 monatlich zu verschaffen, und die Angeklagte bereits bei der Nichtanmeldung und -entrichtung der Kapitalertragsteuer für den Zufluss von unversteuerten Prostitutionserlösen im Jänner 2009, ebenso wie jeweils bei den weiteren identen monatlichen Taten bis Ende 2014, sich entschlossen hatte, für zumindest zwei weitere anschließende Monate solche Taten zu begehen, und dies auch tatsächlich bis Ende 2014 tat;
III. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch Abgabe unrichtiger, nämlich Umsätze nicht erfassender Erklärungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen an den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten, eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen im Gesamtbetrag von EUR 72.036,78, und zwar von Jänner 2014 bis Dezember 2014 um durchschnittlich monatlich EUR 5.016,72 und von Jänner 2015 bis März 2015 um durchschnittlich monatlich EUR 4.460,71, und sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.
Über die X-GmbH wird unter Anwendung von § 28a Abs. 1 FinStrG und § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG nach §§ 33 Abs. 5 und 38 Abs. 1 FinStrG
eine Verbandsgeldbuße von EUR 200.000,00
verhängt.
[…] "
siehe dazu Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 11.10.2017, GZ.yy.
Die beschwerdeführende GmbH hat auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil verzichtet.
Das Urteil ist am 17.10.2017 in Rechtskraft erwachsen.
Bei dem im Urteil angesprochenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18.08.2016, GZ.xy, handelt es sich um das Ersturteil, das in der gegenständlichen Angelegenheit ergangen ist (auf die Ausführungen in diesem Urteil wird verwiesen). Gegen dieses Urteil ergriffen A.D. (ehemals A.C.) und die beschwerdeführende GmbH als belangter Verband Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, ebenso wurde auch von der Finanzstrafbehörde Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Darüber entschied der Oberste Gerichtshof mit Urteilen vom 28.06.2017, GZ.aa und GZ.bb, dahingehend, dass er die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen zurückwies und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden das angefochtene Urteil in Teilbereichen aufhob und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwies (siehe dazu im Einzelnen die ergangenen Urteile des OGH).
In der Folge erging dann seitens des Landesgerichtes Salzburg das erwähnte Urteil gegen A.D. (ehemals A.C.) vom 11.10.2017, GZ.xx, und das oben wiedergegebene Urteil gegen die beschwerdeführende GmbH als belangten Verband vom 11.10.2017, GZ.yy.
Wie aus Punkt I. des zuletzt genannten Urteils vom 11.10.2017, GZ.yy, hervorgeht, wurden von der beschwerdeführenden GmbH durch deren unternehmensrechtliche Geschäftsführerin A.D. (ehemals A.C.) in den für die Kalenderjahre 2009 bis 2013 abgegebenen Steuererklärungen Erlöse mit steuerlichen Auswirkungen in Höhe von € 375.488,69 an Umsatzsteuer (2009: € 60.415,79; 2010: € 73.702,34; 2011: € 89.959,43; 2012: € 68.174,89; 2013: € 83.236,24) und € 117.021,44 an Körperschaftsteuer (2009: € 12.381,44; 2010: € 28.211,00; 2011: € 32.702,00; 2012: € 21.326,00; 2013: € 22.401,00) nicht erfasst. Laut Punkt III. des Urteils wurden von der beschwerdeführenden GmbH durch deren unternehmensrechtliche Geschäftsführerin A.D. (ehemals A.C.) weiters in den für die Zeiträume Jänner 2014 bis Dezember 2014 und Jänner 2015 bis März 2015 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen Umsätze mit einer steuerlichen Auswirkung von insgesamt € 72.036,78 (Jänner 2014 bis Dezember 2014 € 60.200,64 und Jänner 2015 bis März 2015 € 11.836,14) nicht erklärt und die darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten nicht entrichtet.
Wenn die Abgabenbehörde mit den angefochtenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden die nicht erklärten Umsätze und Erträge (die von der Abgabenbehörde erlassenen Bescheide gehen mit den Feststellungen des Strafgerichtes konform), einer Besteuerung zugeführt hat, so erweisen sich diese Steuervorschreibungen als zu Recht.
Angesichts der Bindungswirkung an das rechtskräftige Strafurteil braucht auf das von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz vom 29.01.2016 erstattete Vorbringen nicht eingegangen werden.
Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2014, Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2015 bis März 2015 und Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2013 ist daher als unbegründet abzuweisen.
Vorauszahlungen Körperschaftsteuer 2016 und Anspruchszinsen 2009 bis 2013
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Mit Eingabe vom 29.01.2016 brachte die Beschwerdeführerin u.a. gegen den Bescheid vom 30.11.2015 betreffend Festsetzung von Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2016 Bescheidbeschwerde ein. Der mit Schreiben vom 23.12.2015 gestellte Fristverlängerungsantrag enthält ein Ersuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht. Im Bescheid vom 12.01.2016 gewährte die Abgabenbehörde eine Fristverlängerung hinsichtlich dieses Bescheides auch nicht. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Die mit Schreiben vom 29.01.2016 erhobene Beschwerde gegen den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2016 erweist sich daher als verspätet, sodass sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen ist.
Mit Schreiben vom 11.07.2016 stellte die Beschwerdeführerin u.a. einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide 2009 bis 2013.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist auf Vorlageanträge § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Vorlageantrag unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (vgl. VwGH 28.10.1997, 93/14/0146, VwGH 08.02.2007, 2006/15/0371, VwGH 08.02.2007, 2006/15/0373).
Mit Bescheid vom 24.06.2016 erteilte die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 bis 2013 einen Mängelbehebungsauftrag. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29.06.2016.
Mit Bescheid vom 18.11.2016 erklärte die Abgabenbehörde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24.06.2016 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen (vgl. "Ihre Eingabe vom 24.06.2016 betreffend Anspruchszinsen 2009 bis 2013 gilt gemäß § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen.")
Dieser Bescheid kann nicht als Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 262 BAO gewertet werden. Das ergibt sich zum einen aus dem Spruch des Bescheides, in dem die Abgabenbehörde auf eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24.06.2016 Bezug nimmt (welche das sein soll, ist nicht nachvollziehbar), zum anderen aus der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides. Diese ist so formuliert, dass kein Zweifel bestehen kann, dass mit der Erledigung eine Beschwerdevorentscheidung nicht gemeint ist.
Da hinsichtlich der Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide 2009 bis 2013 eine Beschwerdevorentscheidung nicht vorliegt, erweist sich der diesbezüglich gestellte Vorlageantrag als unzulässig und ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Abschließend sei noch kurz auf folgenden Umstand hingewiesen:
Die beschwerdeführende GmbH wurde am 02.02.2018 im Firmenbuch gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht (amtswegige Löschung). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die (amtswegige) Löschung einer GmbH im Firmenbuch nur deklarativen Charakter, weil die Gesellschaft auch mit der Auflösung nicht endet, sondern so lange fortbesteht, als noch Vermögen vorhanden ist (vgl. VwGH 17.05.2004, 2003/17/0134). Wie das Höchstgericht im Erkenntnis vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, dargetan hat, kann mit der amtswegigen Löschung im Firmenbuch nur dann von einer Vollbeendigung der GmbH ausgegangen werden, wenn die für die Löschung gemäß § 40 FBG erforderliche Voraussetzung der Vermögenslosigkeit gegeben gewesen ist und das anhängige Verfahren nicht direkt oder indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH betrifft. Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin auf die strittigen Abgaben ein Betrag von € 499,15 geleistet (siehe dazu die Daten im Abgabeninformationssystem des Bundes sowie die Angaben im Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 11.10.2017, GZ.yy, Seite 2). Angesichts dieses Umstandes bedeutet die Löschung der beschwerdeführenden GmbH im Firmenbuch nicht, dass sie damit als vollbeendigt anzusehen ist.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Gericht folgt in seiner Entscheidung einer existierenden, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die zitierte Judikatur).
Salzburg, am 17. Juli 2020