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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***XY*** Rechtsanwälte GmbH, vertreten durch Frau Mag. ***X***, Rechtsanwältin, ***Adresse1***, als Masseverwalterin im Konkursverfahren der ***ABC*** GmbH (vormals ***DEF*** GmbH), ***Adresse2***, über die als Beschwerde zu erledigende Berufung vom 3.5.2011 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 6.4.2011, betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (samt Säumniszuschlägen) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (samt Säumniszuschlägen), jeweils für die Jahre 2002 bis 2007, sowie betreffend Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer für das Jahr 2007 beschlossen:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Verfahrensgang/Sachverhalt:
Bei der sich mittlerweile in Konkurs befindlichen Gesellschaft fand für die Jahre 2002 bis 2008 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben statt.
Gestützt auf die dabei getroffenen Prüfungsfeststellungen zog die belangte Behörde die Gesellschaft mit Bescheid vom 6.4.2011 zur Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer für das Jahr 2007 heran und setzte mit Bescheiden vom selben Tag den Dienstgeberbeitrag (samt Säumniszuschlägen) sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (samt Säumniszuschlägen), jeweils für die Jahre 2002 bis 2007, fest.
Gegen sämtliche Bescheide wurde mit Schreiben vom 3.5.2011 das damalige Rechtsmittel der Berufung erhoben. Darin wurden die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
In der Folge legte die belangte Behörde den Berufungsakt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat als damals zuständiger Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom ***tt.mm.jjjj.*** wurde ein Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet (Aktenzeichen ***AZ***).
Mit Schreiben vom 19.5.2020 zog die Masseverwalterin die nunmehr als Beschwerde zu erledigende Berufung vom 3.5.2011 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung):
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.
Die (wirksame und gültige) Zurücknahme der Beschwerde hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Durch die Zurücknahme verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage 2017, § 256 Tz 11, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH).
Mit Schreiben vom 19.5.2020 wurde die nunmehr als Beschwerde zu erledigende Berufung vom 3.5.2011 zurückgenommen, weswegen sie mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären war.
Die Gegenstandsloserklärung obliegt gemäß § 272 Abs. 4 BAO in Fällen, in denen der Senat zu entscheiden hat, dem Berichterstatter. Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
3.2. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 26. Mai 2020