Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter Ri über die Beschwerde vom 25. November 2019 des Beschwerdeführers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, vom 22. Oktober 2019 betreffend Einkommensteuer 2018:
Spruch
I)
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
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Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz BF) reichte am 13.02.2019 elektronisch über FinanzOnline die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2018 beim Finanzamt ein.
Mit einem Ersuchen um Ergänzung vom 27.08.2019 wurde der BF vom Finanzamt aufgefordert, hinsichtlich der beantragten Kosten für Familienheimfahrten verschiedenste Fragen zu beantworten und entsprechende Nachweise vorzulegen.
Mit Antwortschreiben vom 23.09.2019 beantwortete der BF das Ergänzungsersuchen und legte die angeforderten Unterlagen vor.
Am 22.10.2019 erging der Einkommensteuerbescheid 2018, wobei vom Finanzamt die beantragten Kosten für Familienheimfahrten nicht anerkannt wurden.
Mit Postaufgabedatum 25.11.2019 brachte der BF eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2020 wurde die Beschwerde vom Finanzamt als verspätet zurückgewiesen.
Am 13.02.2020 brachte der BF über FinanzOnline einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2020 ein. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die 4-wöchige Frist dem BF bewusst gewesen sei und er deshalb telefonisch beim Finanzamt um eine 1-wöchige Verlängerung gebeten und diese auch telefonisch von einem Mitarbeiter des Finanzamtes bewilligt bekommen habe.
Am 15.06.2020 wurde die Beschwerde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Dem BF wurde am 22.10.2019 in die Databox von FinanzOnline der Einkommensteuerbescheid 2018 zugestellt. Der Einkommensteuerbescheid 2018 enthält eine Amtssignatur vom 22.10.2019. Mit Postaufgabedatum 25.11.2019 brachte der BF eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 ein, welche mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 06.02.2020 als verspätet zurückgewiesen wurde.
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Beweiswürdigung
Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und ergeben sich aus den vom BF und vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen. Ob eine vom BF behauptete telefonische Verlängerung der Beschwerdefrist durch einen Mitarbeiter des Finanzamtes stattgefunden hat, ist aus den unter "4. Rechtliche Beurteilung" angeführten Gründen nicht relevant.
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Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde (§ 262 BAO) oder mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 245 Abs. 1 beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Frist ist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Als Bekanntgabe kommt auch eine Zustellung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung in Betracht (§ 97 Abs. 3 BAO iVm FinanzOnline-Verordnung 2006). Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 98 Abs. 2 BAO).
Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (ErlRV 270 BlgNR XXIII. GP 13; VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105). Auf elektronisch zugestellten Abgabenbescheiden ist am Dokumentende die Amtssignatur iSd § 19 E-Government-Gesetz als Signaturblock abgedruckt. In der Zeile "Datum/Zeit" erfolgen präzise Angaben, welche folgende Bedeutung haben: Der "Zeitstempel" gibt den Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Signatur an. Es ist jedoch nicht der Zeitpunkt des Einbringens des Bescheides in die Databox. Das Einbringen des Bescheides in die Databox hängt von mehreren technischen Faktoren ab. In der Regel ist aber davon auszugehen, dass dies innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur erfolgt.
Der Einstieg in FinanzOnline bzw. das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer durch konkretes Öffnen, Lesen oder Ausdrucken des Bescheides ist dabei irrelevant (UFS 22.07.2013, RV/0002-F/13, BFG 24.11.2017, RV/7104134/2017, BFG 18.09.2018, RV/7103033/2018, vgl. weiters Ritz, BAO6, § 98 Tz 4).
Die Einbringung in die Databox des Empfängers erfolgt - wie ausgeführt - nach allgemeiner Erfahrung innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur. Daher ist davon auszugehen, dass der Einkommensteuerbescheid für 2018 am selben Tag in die Databox einlangte und somit zugestellt wurde, an dem die Amtssignatur erstellt wurde. Somit wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 am 22.10.2019 zugestellt.
Nach § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postlaufes werden gemäß Abs 4 der vorzitierten Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet.
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (§ 109 BAO). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag von dessen Zustellung.
Im gegenständlichen Fall begann die einmonatige Beschwerdefrist mit dem Tag der Zustellung in die Databox (22.10.2019) zu laufen und endete daher am 22.11.2019. Die Beschwerde wurde am 25.11.2019 eingebracht.
Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist nach § 245 Abs. 3 BAO ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO (vgl. Ritz, BAO6, § 245 Tz 12). Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor, sodass telefonische Mitteilungen auch keine "mündlichen" Anbringen im Sinne des § 85 BAO sind (VwGH 31.3.2005, 2004/15/0089).
Da im gegenständlichen Fall die vom BF behauptete Beschwerdefristverlängerung, so sie denn stattgefunden hat, nur telefonisch zwischen dem Finanzamt und dem BF "vereinbart" wurde, lag damit aber kein vor Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne des § 245 Abs 3 iVm § 85 BAO wirksam gestellter Antrag auf Erstreckung der Beschwerdefrist vor und konnte solcherart auch der Lauf der Beschwerdefrist nach § 245 Abs 3 zweiter Satz BAO nicht gehemmt werden (VwGH 17.11.2005, 2001/13/0279).
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 hätte innerhalb eines Monats ab der Zustellung erfolgen müssen. Da der BF die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 erst am 25.11.2019 zur Post gegeben hat, ist diese spruchgemäß als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
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Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen).
Bei der Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung ist keine Revision zulässig, da sich die Beschwerdefrist samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Linz, am 23. Juni 2020