Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. April 2019 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 24. April 2019 mit welchem der Antrag auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für sich selbst ab September 2013 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
I Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang/Sachverhalt
1. Mit dem mit 06.11.2018 datierten Formular "Beih 1" und dem mit 31.08.2018 datierten Formular "Beih 3" beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: BF) ***Bf1*** Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung.
Dem Antrag beigelegt war ein Gutachten des vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beauftragten ärztlichen Sachverständigen Dr. ***1*** vom 06.01.2018, welches in Zusammenhang mit der Beantragung eines Behindertenpasses erstellt wurde. Darin wird der BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 60%, aber kein Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres bescheinigt.
Die Behinderung bestehe in einer Erkrankung des Bewegungsapparates durch Kinderlähmung welche zu einer Verschmächtigung des linken Beines, Spitzfußstellung, einem massiven Beckenschiefstand und chronischen Schmerzen führte.
Trotz dieser Funktionsbeeinträchtigung könne die BF auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die orthopädischen Beschwerden wirken sich negativ auf die Mobilität aus, es sei ihr jedoch zumutbar eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe zurückzulegen.
2. Auf Anforderung der belangten Behörde wurde von der ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) Dr. ***2*** eine ärztliche Untersuchung am 21.02.2019 durchgeführt und mit 14.04.2019 ein Gutachten erstellt, welches der BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 60% rückwirkend ab der Erstellung des orthopädischen Befundes von Dr. ***3*** am 14. Dezember 2016, aber keinen Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres bescheinigte.
Die BF sei grundsätzlich am allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis selten mittelschwere Arbeiten vollzeitig einsetzbar und sei deshalb nicht außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
3. Daraufhin erging der Bescheid vom 24.04.2019 mit dem die Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe ab September 2013 abgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Eintritt einer dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt worden sei.
4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 24.05.2019 Beschwerde erhoben.
Die BF gab in der Begründung an, dass sie durch eine Kinderlähmung bereits seit dem 3. Lebensjahr behindert sei. Eine frühere Erfassung der Behinderung sei aus dem beigelegten arbeitsmedizinischen Gutachten ersichtlich. Sie habe einen Antrag auf einen geschützten Arbeitsplatz gestellt, weil sie mit der 60%-igen Behinderung nicht fähig sei auf dem normalen Arbeitsmarkt den Unterhalt für sich und ihre minderjährige Tochter zu bestreiten.
Der Beschwerde beigelegt war ein "Arbeitsmedizinisches Gutachten" des BBRZ (Berufliches Bildungs- und Rehabilitationszentrum, eine Einrichtung des Arbeitsmarktservice) vom 13.02.2017, erstellt vom Arbeitsmediziner Dr. ***4***.
Dieser Arbeitsmediziner stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% wegen eines Beckenschiefstandes und einer Spitzfußstellung aufgrund einer Kinderlähmung im 3. Lebensjahr fest. Die BF sei grundsätzlich am allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte und selten mittelschwere Arbeiten einsetzbar. Zusammenfassend empfahl der Gutachter eine Unterstützung zur Wiedereingliederung, wobei eine medizinische Rehabilitation nicht erforderlich sei.
5. Auf Anforderung der belangten Behörde wurde vom ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) Dr. ***5*** eine zweite ärztliche Untersuchung am 20.08.2019 durchgeführt und mit 30.10.2019 ein Gutachten erstellt, welches der BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 60% rückwirkend ab der Erstellung des orthopädischen Befundes von Dr. ***3*** am 14. Dezember 2016, aber keinen Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres bescheinigte.
Die BF sei grundsätzlich am allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis selten mittelschwere Arbeiten vollzeitig einsetzbar und sei deshalb nicht außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass laut Sozialministeriums-Gutachten vom 30.10.2019 eine Behinderung in Höhe von 60% ab 12/2016 festgestellt worden sei, aber kein Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bzw. des 25. Lebensjahres während einer späteren Berufsausbildung).
7. Mit Eingabe vom 08.01.2020, eingebracht am 10.01.2020, stellte die BF den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Die BF beantragte weiters die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab September 2013 und die neuerliche Vorladung zu einem Gutachter zwecks Feststellung des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit.
In der Begründung wurde ausgeführt:
"In dem, den abweisenden Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung zugrundeliegenden medizinischen Gutachten wurde die Behinderung erst ab 12/2016 festgestellt, was unrichtig ist, da meine Beeinträchtigung seit meiner Kindheit vorliegt (ca. drittes Lebensjahr). Diese Tatsache wird zwar im Sachverständigengutachten (von Fr. Dr. ***2***, Untersuchung 21.2.2019) festgehalten, konkret dass ich auf Grund meiner Erkrankung (Kinderlähmung) im dritten Lebensjahr seit diesem Zeitpunkt an einer generalisierten Erkrankung des Bewegungsapparates mit Verschmächtigung des linken Beines, Spitzfussstellung, massivem Beckenschiefstand und chronischen Schmerzen leide, jedoch dann fälschlicherweise der Eintritt der Behinderung erst ab 12/2016 datiert.
Des Weiteren hat die, in meiner Kindheit eingetretene, Erkrankung (drittes Lebensjahr) zu einer erheblichen Behinderung geführt (generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates, Verschmächtigung des linken Beines, massiver Beckenschiefstand, u.v.m), wodurch eine Erwerbsfähigkeit für mich, die es mir ermöglicht, mir selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausgeschlossen ist. Somit liegt bei mir auf jeden Fall eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor.
Im Sachverständigengutachten wird bei der Begründung bzw. Anmerkung betreffend der Fähigkeit bzw. der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, mir selbst den Unterhalt zu verschaffen, angemerkt, dass ich bei der Volkshilfe in der Kleidervorbereitung für 25 Wochenstunden arbeite. Da es mir nicht möglich ist, am ersten Arbeitsmarkt auf Grund meiner Beeinträchtigung arbeiten zu können, habe ich über das Projekt Jobimpuls einen geschützten Arbeitsplatz versucht, der allerdings für mich auf Grund meiner Beeinträchtigung mit großen Schmerzen und Erschöpfung verbunden war.
Eine berufliche Eingliederung am Arbeitsmarkt ist auf Grund meiner körperlichen Beeinträchtigung nicht möglich. Somit liegt bei mir eine - vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene - durch meine körperliche Behinderung bedingte - Erwerbsunfähigkeit vor."
8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 28.01.2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung aus den in der Beschwerdevorentscheidung genannten Gründen.
9. Mit Beschluss vom 17.02.2020 wurde die BF aufgefordert, bis 16.03.2020 Zweifel an der Schlüssigkeit der beiden Gutachten des Sozialministeriumservice zu begründen. Diese Aufforderung wurde nicht beantwortet.
II. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtslage
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahr oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahr, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
§ 6 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
[…]
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt;
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 lautet:
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Rechtliche Erwägungen
Die BF bringt vor, dass ihre Behinderung schon seit dem 3. Lebensjahr bestehe und wegen der damit verbundenen Einschränkungen eine Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Dazu ist zu bemerken, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen (s auch VwGH 05.04.2011, 2010/16/0220; 29.09.2011, 2011/16/0063). Auch bei einer Behinderung von 100 % ist es nicht ausgeschlossen, dass der Betreffende imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325). (Csaszar/Lenneis/Wanke, Flag 2. Auflage 2020, § 8 Rz 19)
§ 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 stellt darauf ab, dass der Vollwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs 2 lit d erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt; die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010; s auch VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170, zum Zeitpunkt des Eintritts eines Behinderungsgrades von 50 %). Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (BFG 17.07.2019, RV/7105214/2018). (Csaszar/Lenneis/Wanke, Flag 2. Auflage 2020, § 8 Rz 20)
Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 (ausschließlich) durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen.
Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG 2. Auflage 2020, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068; BFG 27. 9. 2017, RV/7102586/2017).
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 10. 12. 2007, B 700/07, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden (vgl. BFG 27.09.2017, RV/7102586/2017).
Es wird primär an den Beschwerdeführern liegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, Flag 2. Auflage 2020 § 8 Rz 32 m.w.N.).
Der BF wurde Gelegenheit gegeben, durch eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Inhalt der ärztlichen Gutachten diese zu entkräften und das Bundesfinanzgericht in die Lage zu versetzen, an Hand konkreter Einwendungen und Beweismittelvorlagen eine allfällige Ergänzung bzw Abänderung anzuregen. Diese Gelegenheit wurde von der BF nicht wahrgenommen.
Mit dem bloßen Hinweis auf einen Krankheitsverlauf, der bereits im Kindesalter begonnen habe (was den ärztlichen Sachverständigen nach dem Inhalt der Gutachten ohnehin bekannt war), gelingt es jedenfalls nicht, Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen zu erwecken (vgl VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, unter Hinweis auf VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063).
Die drei im Wege des Sozialministeriumservice erstellten Gutachten vom 06.01.2018, vom 14.04.2019 und vom 30.10.2019 stellten übereinstimmend fest, dass keine Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Die BF ist für leichte bis selten mittelschwere Arbeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt vollzeitig einsetzbar.
Das von der BF vorgelegte Gutachten vom 13.02.2017, erstellt vom Arbeitsmediziner Dr. ***4***, bescheinigte einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% wegen eines Beckenschiefstandes und einer Spitzfußstellung aufgrund einer Kinderlähmung im 3. Lebensjahr. Die BF sei aber grundsätzlich am allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte und selten mittelschwere Arbeiten einsetzbar.
Das Bundesfinanzgericht kann keine Unschlüssigkeit der vorliegenden und lege artis erstellten Gutachten erkennen.
Der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres der BF eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte von der BF nicht erbracht werden.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Grundbetrages an Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe zufolge einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres der BF eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit sind daher nicht gegeben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Prüfung der Schlüssigkeit von Gutachten des Sozialministeriumservice im konkreten Fall kommt keine über den Einzelfall hinausgehende und damit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu.
Linz, am 23. Juni 2020