Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. April 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 3. April 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die als Schauspielerin tätige Beschwerdeführerin (Bf.) reichte für das Jahr 2015 eine Arbeitnehmerveranlagungserklärung ein. Darin beantragte die Bf. die Berücksichtigung von folgenden Beträgen; Sonderausgaben € 2.500,-, Pendlereuro € 372,-, Handy und Internetkosten € 240,- Reisekosten € 3.700,16, Familienheimfahrten € 778,32, Kosten doppelte Haushaltsführung € 1338,60, Onlineportale € 278,-. Für ihren 2014 geborenen Sohn beantragte die Bf. den Kinderfreibetrag von € 132,-, sowie Kinderbetreuungskosten von € 2.838,-.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog die Bf. aus mehreren Lohnzetteln eines Theaters in W., sowie eines Theaters in G. außerdem erhielt die Bf. im Jahr 2015 Bezüge seitens des Arbeitsmarktservice.
Das Finanzamt erließ am 3.4.2017 den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015.
An Werbungskosten wurde das Pendlerpauschale in Höhe von € 372,- sowie Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von € 1.856,60 berücksichtigt. Die Kinderbetreuungskosten wurden mit € 2.300,- berücksichtigt. Die Veranlagung ergab eine Einkommensteuergutschrift von € -1.617,-.
Die Bf. erhob Beschwerde betreffend die nicht anerkannten Werbungskosten und ersuchte um Mitteilung welche Kosten nicht anerkannt worden seien, um diesbezüglich Nachweise erbringen zu können.
Das Finanzamt ersuchte die Bf. mittels Vorhalt vom 30.1.2017 zur Überprüfung der doppelten Haushaltsführung um Übermittlung des Dienstvertrages, des Mietvertrages am Ort des Arbeitsplatzes und der Belege über Mietzahlungen. Außerdem wurde ersucht, die Nachweise über die tatsächlich erfolgten Familienheimfahrten, sowie über dienstlich veranlassten Reisen vorzulegen. Hierzu wurde die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches erbeten.
In Beantwortung des Vorhaltes teilte die Bf. mit, dass ein Fahrtenbuch mangels Verpflichtung zur Führung desselben nicht vorgelegt werden könne.
Die Heimfahrten seien mit dem PKW, der auf den Lebensgefährten zugelassen sei, durchgeführt worden. Als Nachweis legte die Bf. die Kopie einer an den Lebensgefährten gerichteten Reparaturrechnung betreffend den PKW vom 8.9.2016 vor.
Die wöchentlichen Heimfahrten an den Familienwohnsitz in W. seien absolviert worden, da der Sohn der Bf. während des Gastspiels in G. wochentags an diesem Ort betreut worden sei. Belege betreffend Vorsprechen legte die Bf. bei.
Außerdem ersuchte die Bf. um Berücksichtigung des Umzugskostenpauschales in Höhe von € 730,- und € 322,-.
Der Umzug im August 2015 sei beruflich veranlasst gewesen, da sie an das Theater nach W. gewechselt sei.
Dem Schreiben der Bf. war eine Kopie des Gastvertrages mit dem Theater in W. über die Spielzeit 2015/2016, ein Bühnenarbeitsvertrag (Stückvertrag) mit dem Theater in G. , der Mietvertrag über eine Wohnung in W. betreffend die Bf. und ihren Lebensgefährten ab 1.7.2015, sowie die Mietvorschreibung für 7-9/2015 für diese Wohnung beigelegt.
Das Finanzamt erließ am 11.5.2017 eine abändernde Beschwerdevorentscheidung betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2015. In dieser Entscheidung wurde das Pendlerpauschale mit € 372,- und die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, mit € 518,- berücksichtigt.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass Kosten für die doppelte Haushaltsführung nur geltend gemacht werden können, wenn aus beruflichen Gründen die Führung von zwei Haushalten erforderlich ist und aus diesem Titel auch doppelte Kosten erwachsen. Die Bf. habe ihren Familienwohnsitz und ihre Meldung im zentralen Melderegister in G. mit 31.7.2015 aufgegeben.
Die Umzugskosten seien bereits bei der Veranlagung des Lebensgefährten der Bf. berücksichtigt worden.
Die beruflich veranlassten Reisen seien nicht anerkannt worden, da erstens der PKW auf den Namen des Lebensgefährten angemeldet sei und zweitens der Nachweis der tatsächlich durchgeführten Reisen mangels laufend geführten Fahrtenbuches nicht erbracht worden sei.
Die Einkommensteuergutschrift wurde mit € -1.102, - festgesetzt.
Die Bf. beantragte die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und erklärte, dass sie an Stelle der Kosten der nicht anerkannten doppelten Haushaltsführung nunmehr die Pauschale für Tagesgelder und Nächtigungskosten als Reisekosten zu berücksichtigen beantrage. In der Zeit des Gastpieles in G. sei sie bei einer Schauspielkollegin untergebracht gewesen, weshalb auch keine tatsächlichen Übernachtungskosten angegeben worden seien und keine Meldung erfolgt sei. Der Sohn sei in dieser Zeit von einer Tagesmutter in G. betreut worden.
Ein Fahrtenbuch für den auf den Lebensgefährten zugelassene PKW könne nicht vorgelegt werden. Die Reisekosten der Vorsprechen und Vorproben seien durch Belege nachgewiesen.
Betreffend den Umzug werde das Pauschale für sonstige Umzugskosten beantragt, für welches keine Belege notwendig seien.
Im Vorlagebericht wurde seitens des Finanzamtes betreffend die Fahrten zwischen W. und G. vorgeschlagen ein Drittel des höchsten Pendlerpauschales für die Monate Oktober bis Dezember anzusetzen, was insgesamt einem Pendlerpauschale von € 656,- entspreche.
Bezüglich sonstiger Werbungskosten wurde seitens des Finanzamtes vorgeschlagen das Berufsgruppenpauschale gemäß § 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu berücksichtigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Höhe der der Bf. zustehenden Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2015.
Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Die Bf. bezog im Streitjahr 2015 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus mehreren Lohnzetteln, sowie Bezüge seitens des Arbeitsmarktservice.
Die Bf. war im Streitjahr als Bühnenschauspielerin tätig.
Die Bf. bezog Familienbeihilfe für ein haushaltszugehöriges Kind , für welches Betreuungskosten in Höhe von € 2.638,- angefallen sind.
Bis Juli2015 hatte die Bf. ihren Familienwohnsitz in G. und verzog ab dann nach W. Die Umzugskosten hat der Lebensgefährte getragen. Der von der Bf. im Jahr 2015 benützte PKW war auf den Lebensgefährten der Bf. angemeldet und es wurde bezüglich dieses PKW kein Fahrtenbuch geführt.
In den Monaten 9-12/2015 arbeitete sie auch in G. und wohnte mit ihrem Sohn bei einer Kollegin.
Das österreichische Steuerrecht kennt im Gegensatz zum Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland kein Umzugskostenpauschale.
Für Fahrten ziwschen W. und G. benutzte sie den auf ihren Lebensgefährten angemeldeten PKW. Für diesen PKW wurde kein Fahrtenbuch geführt.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 1 Z 2 der aufgrund des § 17 Abs. 6 EStG 1988 ergangenen Verordnung des BMF betreffend Pauschalierung der Werbungskosten von Berufsgruppen (BGBL II 2001/382) wird für Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen anstelle des Werbungskostenpauschalbetrages des § 16 Abs. 3 EStG ein Pauschalbetrag von 5% der Bemessungsgrundlage , höchstens € 2.628,- jährlich berücksichtigt.
Rechtliche Würdigung:
Wie bereits vom Finanzamt ausgeführt und von der Bf. zugestanden liegt im gegenständlichen Fall keine doppelte Haushaltsführung vor.
Ebenfalls von der Bf. wurde ausgeführt, dass im Rahmen ihres Aufenthaltes bei der Kollegin in G. keine Nächtigungskosten angefallen sind. Die Ausgaben für tagsüber angefallene Aufwendungen stellen keine Werbungskosten dar, da diese bei Aufenthalt in W. ebenso angefallen wären.
Für die Monate Oktober bis Dezember wird - wie vom Finanzamt vorgeschlagen - ein Drittel des höchsten Pendlerpauschales zu dem bereits gewährten Betrag hinzugerechnet und insgesamt ein Betrag von € 656,- berücksichtigt.
Die Kinderbetreuungskosten für den Sohn werden gem § 34 Abs. 9 EStG mit € 2.300,- berücksichtigt.
Ein Umzugskostenpauschale existiert im österreichischen Steuerrecht nicht, sodass keine diesbezüglich beantragten Aufwendungen anerkannt werden bzw. auch darauf zu verweisen ist, dass die Kosten vom Lebensgefährten getragen wurden.
Was die sonstigen beantragten Werbungkosten betrifft wird der Bf. gem. § 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (BGBL II 2001/382) im Ausmaß von 5% der Bemessungsgrundlage ihrer Einkünfte als Schauspielerin im Jahr 2015 in Höhe von € 1.392,03 gewährt.
Der Beschwerde war teilweise Folge zu geben und die Einkommensteuer 2015 neu zu berechnen.
Berechnung Einkommensteuer 2015:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | | |
Theater | 1.540,28 | |
Theater | 2.538,92 | |
Schauspielhaus | 4.449,37 | |
Schauspielhaus | 955,30 | |
Theater | 2.940,83 | |
Schauspielhaus | 15.415,98 | |
Aufgrund Kontrollrechnung § 3 Abs.2 anzusetzen | 936,91 | |
Pendlerpauschale lt BFG | -656,00 | |
Werbungskostenpauschale lt VO | -1.392,03 | |
Gesamtbetrag der Einkünfte | | 26.729,56 |
Sonderausgabenpauschbetrag | | -60,00 |
Außergewöhnliche Belastung Kinderbetreuungskosten | | -2.300,00 |
Kinderfreibetrag | | -132,00 |
Einkommen | | 24.237,56 |
ESt beträgt ( 24.237,56 -11.000)x5110/14.000 | | 4.831,70 |
Verkehrabsetzbetrag | | -291,00 |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | | -54,00 |
Pendlereuro | | -4,00 |
Steuer nach Absetzbeträgen | | 4.482,70 |
Steuer sonstige Bezüge | | 161,80 |
Einkommensteuer | | 4.682,70 |
Anrechenbare Lohnsteuer | | -6.195,55 |
Festgesetzte Einkommensteuer | | -1.551,00 |
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor , da die Frage der Anerkennung von Werbungskosten von der Judikatur geklärt ist und diese im gegenständlichen Fall Anwendung gefunden hat. Die Revision war nicht zuzulassen.
Wien, am 2. Juni 2020