Volltext

BFG 19.06.2020, RV/5101482/2016

Alleinverdienerabsetzbetrag bei

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101482.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 4 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Freilinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. Juni 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 23. Mai 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015** ***/**** ** ***/**** zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
zu versteuerndes Einkommen: € 41.730,67
Einkommensteuer: € 11.873,18
anrechenbare Lohnsteuer: € 12.948,31
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988: € 0,14
Abgabengutschrift: € 1.075,00

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz als Bf. bezeichnet) bezog im Jahr 2015 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der elektronisch (über FinanzOnline) beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 machte der Bf. den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend. Die Anzahl der Kinder, für die er oder seine Partnerin für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen hat, gab er mit "eins" an. Auf der Beilagenseite "L 1 K" führte er die Sozialversicherungsnummer und das Geburtsdatum seines Sohnes an.

In dem am 23. Mai 2016 ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2015 berücksichtigte das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr den beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag nicht.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt: "Es wurde keine Beziehung bekanntgegeben, daher konnte der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt werden."

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 erhob der Bf. über FinanzOnline am 13. Juni 2016 Beschwerde. Zur Begründung führte er aus: "Ich habe vergessen unter den Grunddaten meine Ehefrau einzutragen, dadurch wurde mir der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt. Wir sind seit tt.10.2015 verheiratet, davor lebten wir in eheähnlicher Gemeinschaft."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juni 2016 wies das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr die Beschwerde als unbegründet ab.
In der Begründung wurde ausgeführt:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Indizien für eine Lebensgemeinschaft sind danach z.B. die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt dann vor, wenn es sich bei der Lebensgemeinschaft um einen eheähnlichen Zustand handelt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört zwar im Allgemeinen eine Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen. Aus der der Abgabenbehörde vorliegenden Beweismittel "Abfragen aus dem Zentralen Melderegister" ist bislang kein gemeinsamer Haushalt vorhanden, wonach die eingebrachte Beschwerde abzuweisen war.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Bf. eine neuerliche "Beschwerde", die er am 12.07.2016 bei der Post eingeschrieben aufgab. Dieses Schriftstück wertete das Finanzamt als Vorlageantrag.
Der Bf. wandte sich gegen die Annahme der Abgabenbehörde, wonach eine eheähnliche Gemeinschaft nicht vorgelegen sei, da kein gemeinsamer Haushalt vorhanden gewesen sei.
Gemäß § 33 Abs. 4 stehe der Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn Alleinverdienende mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.
Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft seien insbesondere die folgende Kriterien maßgeblich:
1. die Eheähnlichkeit bzw. Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Partnerschaft
2. das Zusammenspiel vor Elemente Wohn- , Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft
3. eine gewisse Dauer
Anschließend erläuterte er den Begriff "Lebensgemeinschaft" mit Verweisen auf Literatur und Judikatur. Er stützte sich auf den Kommentar von Wanke/Wiesner und führte aus, dass getrenntes Wohnen eine Lebensgemeinschaft nicht ausschließen müsse. Gerade bei einer rechtlich ungesicherten Lebensgemeinschaft sei die Beibehaltung zweier Wohnungen nicht unüblich, sofern zumindest ein gemeinsamer Wohnsitz geschaffen wird. Die Liegenschaft in G sei von seinen Eltern auf ihn im Jahr 2014 überschrieben worden. Seine jetzige Ehefrau und er hätten mit den Umbauarbeiten Ende 2014 angefangen, welches aus seiner Sicht als "Schaffung eines gemeinsamen Wohnsitzes" gelte. Die Umbauarbeiten seien zwar bis dato noch nicht ganz abgeschlossen, jedoch würden sie seit Anfang März, wo das gemeinsame Kind geboren worden sei, gemeinsam wohnen. Der erhöhte Stromverbrauch und die erhöhten Wasserkosten seien weitere Indizien dafür, dass seine Frau ab März mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe.
Als Beweis legte er Belege der L AG über die Stromjahresabrechnung und der Wassergenossenschaft G über die Jahresrechnung 2015 bei.

Mit Vorhalt vom 25.7.2015 forderte das Finanzamt den Bf. auf, eine Mitteilung des Krankenversicherungträgers vorzulegen, in welcher bestätigt werde, dass die Ehefrau des Bf. keine "Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld" bezogen habe. Außerdem wurde er aufgefordert, den Vorlageantrag nachträglich zu unterschreiben.

Bei einer Vorsprache des Bf. beim Finanzamt am 16.08.2016 leistete dieser die vergessene Unterschrift und legte die angeforderte Bestätigung vor. Zusätzlich ergänzte er den Vorlageantrag um den Antrag auf auf Berücksichtigung des Kinderfreibetrages.

Mit Vorlagebericht vom 2. September 2016 legte das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Ergänzend wurde eine Behördenabfrage aus dem zentralen Melderegister vorgelegt. Daraus war ersichtlich, dass die Ehefrau des Bf., Frau L, ab dem 30.6.2016 ihren Hauptwohnsitz beim Bf. in Adresse, gemeldet hatte. Vorher war ihr Hauptwohnsitz in N.
Weiters ermittelte das Finanzamt die Einkünfte der Ehefrau des Bf. im Jahr 2015 in Höhe von Euro 5.412,72. Bei Einsichtnahme in den Bewertungsakt des Finanzamtes wurde festgestellt, dass sich im Gebäude Adresse, seit Jahren zwei selbständige Wohneinheiten befänden. Laut Einreichplan aus dem Jahr 2014 betreffend Umbau sei ersichtlich, dass in der Wohnung im Dachgeschoß eine Außentreppe mit einem Eingangsbereich errichtet worden sei und dass in der Wohnung selbst zahlreiche Umbaumaßnahmen (z.B. Bad) vorgenommen worden seien. Nach Ansicht des des Finanzamtes seien daher die Umbauarbeiten ab Ende 2014 für eine gemeinsame Wohnung glaubhaft.

Weiters ermittelte das Finanzamt, dass die Ehefrau des Bf. nur das pauschale Kinderbetreuungsgeld bezog und keine Beihilfe zu diesem Kinderbetreuungsgeld als alleinstehender Elternteil.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung

In der Beschwerdevorentscheidung wurde die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages mit der Begründung verweigert, dass eine eheähnliche Gemeinschaft nicht anzunehmen sei, weil im Zentralen Melderegister kein gemeinsamer Haushalt ersichtlich sei.

Grundsätzlich stellen die Daten aus dem Zentralen Melderegister eine verlässliche Datenquelle dar, die die Vermutung der Richtigkeit für sich haben. Ein Gegenbeweis ist aber zulässig.

Die Würdigung der vom Bf. vorgebrachten und vom Finanzamt erhobenen Beweismittel darüber, ob zwischen dem Bf. und seiner nunmehrigen Ehegattin trotz fehlendem Hauptwohnsitz bereits im Jahr 2015 für mehr als sechs Monate eine Lebensgemeinschaft bestanden hat, erfolgte unter Beachtung der folgenden Tatsachen bzw. Umstände:

Spätere Heirat:
Nach den vorliegenden Daten hat der Bf. am tt.10.2015 geheiratet. Ab diesem Zeitpunkt ist jedenfalls zu vermuten, dass der Bf. und seine Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt haben.
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass spätere Ehegatten auch schon vor der Eheschließung in einem gemeinsamen Haushalt leben und den bestehenden Meldeverpflichtungen erst verspätet nachkommen.

Gemeinsames Kind ab März 2015:
Nach den vorliegenden Daten wurde das gemeinsame Kind am tt.3.2015 geboren. Die Ehefrau des Bf. bezog nur das pauschale Kinderbetreuungsgeld und keine Beihilfe zu diesem Kinderbetreuungsgeld als alleinstehender Elternteil.
Hätte die Ehefrau des Bf. zwischen tt.3.2015 und tt.10.2015 tatsächlich alleine in N gewohnt (wie aus den Meldedaten zu vermuten wäre), hätte sie vermutlich auch die Beihilfe als alleinstehender Elternteil beansprucht.

Umbaumaßnahmen in der gemeinsamen Wohnung sowie Wasser- und Stromverbrauch:
Die vom Finanzamt ermittelten Umbaumaßnahmen für die gemeinsamen Wohnung sowie die vom Bf. vorgelegten Wasser- und Stromrechnungen sprechen ebenfalls für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdevorbringens.

Die angeführten Tatsachen und Umstände führen dazu, dass das Bundesfinanzgericht das Vorbringen des Bf. asl glaubhaftanzusehen ist. Demnach hat zwischen dem Bf. und seiner nunmehrigen Ehegattin trotz fehlendem Hauptwohnsitz bereits im Jahr 2015 für mehr als sechs Monate eine Lebensgemeinschaft bestanden.

Rechtliche Beurteilung

Alleinverdienerabsetzbetrag

Nach § 33 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt.

Da nach den oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrag gegeben sind, ist dieser auch bescheidmäßig zu berücksichtigen.

Kinderfreibetrag

Nach § 106a Abs. 1 EStG 1988 stand im Jahr 2015 für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 ein Kinderfreibetrag zu. Dieser betrug 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wurde und 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-) Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wurde.

Da der Kinderfreibetrag von der Ehegattin nicht geltend gemacht wurde, stand dem Bf. ein Kinderfreibetrag von 220 Euro jährlich zu.

Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde Folge zu geben.

 

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Strittig war, ob zwischen dem Bf. und seiner späteren Ehegattin im Jahr 2015 mehr als sechs Monate eine Lebensgemeinschaft bestanden hat. Dies ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, welche im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden war. Aus diesem Grund war auszuführen, dass eine Revision nicht zulässig ist.

 

Linz, am 19. Juni 2020