Volltext

BFG 13.07.2020, RV/3200123/2014

Altlastenbeitrag und abgeschlossene Verwaltungsverfahren

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.3200123.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 4 Z 3 ALSaG · § 6 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG · § 10 ALSaG · § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG · Anhang 2 Deponieverordnung 2008 · § 3 Abs. 1 ALSaG · § 10 Abs. 1 ALSaG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Walter Summersberger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Kunczicky Marco u Amelie, Laubichl 121/2/0, 6290 Mayrhofen, über die Beschwerde vom 6. März 2014 gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 4. Februar 2014 betreffend Altlastenbeitrag 1. Quartal 2012 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 4.2.2014, Zahl: 800000/***1***/8/2012 wurden dem Bf. ein Altlastenbeitrag gem § 3 Abs 1 lit c iVm § 4 Z 3 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) für das 2. Quartal 2012 in Höhe von € 2.217,20 vorgeschrieben. Zugrunde gelegt wurde dieser Vorschreibung ein Beitragssatz gem. § 6 Abs 1 Z 1 lit c ALSAG je angefangener Tonne von € 9,20. Die Bemessungsgrundlage betrug 241 Tonnen.

Begründet wurde die Vorschreibung ua damit, dass keine Zwischenlagerbewilligung vorlag sowie die Entfernung der oa Menge an Abfall bis zum 31.7.2012 vorzunehmen wäre. Die belangte Behörde ging in Ihrer Berechnung von einer Menge von 240,52 Tonnen aus; der Bf. hat dem Zollamt hingegen nur eine Menge an 71,92 bekannt gegeben. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, dass ein Bewilligungsverfahren noch immer anhängig sei. Es sei unbekannt, weshalb die Behörde auf ein Gewicht von 240,52 Tonnen komme und welcher Stoff abgelagert worden sei, überdies werde die Aussetzung des Verfahrens angeregt, bis die verwaltungsbehördlichen Verfahren abgeschlossen seien. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.3.2014, Zahl: 800000/kj5jmzr/2014 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die bescheiderlassende Behörde verweist auf das Fehlen einer Bewilligung, die Möglichkeit einen Feststellungsantrag bei der Bezirkshauptmannschaft zu stellen und dass die Bf. selbst die Menge an 240,52 to entsorgen ließ, was aus den Nachweisen der Fa. Gubert hervorgehe. Diese Überlegung sei dem Bf. bekannt gewesen, weil ihm ein diesbezüglicher Schriftsatz vom 28.11.2013 (Bedenkenvorhalt) zugegangen sei, diese jedoch keine ergänzenden Mitteilungen abgegeben habe. Mit Schreiben vom 24.4.2014 wurde ein Vorlageantrag gestellt und auf die bereits vorgebrachten Gründe rekurriert.

Mit 13.7.2015 stellt das Zollamt einen Antrag nach § 10 ALSAG bezüglich der Ablagerung von Abfällen auf den Grundstücken Gst. Nr. A und B, KG h0. Die BH stellte dazu mit 23.1.2017 fest, dass es sich bei den auf den Grundstücken Gst. Nr. A und B jedenfalls um Abfall iSd ALSAG handle, dass der gegenständliche Abfall gem. § 3 Abs 1 Z 1 ALSAG dem Altlastenbeitrag unterliege, das Ablagern von derartigen Abfällen nach § 3 Abs 1 Z 1 lit c eine beitragspflichtige Tätigkeit sei und gem § 6 Abs 1 Z 1 lit a und b "Erdaushub und Baurestmaßen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl II Nr. 39 idF BGBl II 2010/178 im Ausmaß von 7235 m3 (+/-32 m3) vorliege. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit E des LVwG Tirol vom 11.12.2017, LVwG-2017/34/0864-31 als unbegründet abgewiesen und bestätigt. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Auch das Verfahren betreffend "Entfernungsauftrag" wurde rechtskräftig beendet; LVwG Tirol 24.6.2019, LVwG-2018/26/2219-6.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

 

§ 201. (1) BAO lautet:

Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Dem Altlastenbeitrag unterliegen nach § 3 Abs 1 Altlastensanierungsgesetz, BGBl 1989/299 idF BGBl I 2013/103:

1 das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a. das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b. das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c. das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

Nach Abs 1 a Z 6 ALSAG sind mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden, befreit.

Dem Verfahren liegt eine rechtskräftige Feststellung über die Abfalleigenschaft und einer beitragspflichtigen Tätigkeit zu Grunde. Dazu führte der VwGH (VwGH 17.9.2009, 2009/07/0150) aus: "Das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs 1 ALSAG 1989 hat den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. E 6.8.1998, 97/07/0174; 25. 6. 2009, 2006/07/0150)."

Folglich tritt eine Bindungswirkung ein, zumal eine Übereinstimmung des im Feststellungsverfahren von der Bf dargelegten und von der BH bewerteten Tatbestands und dem Tatbestand, der dem verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheid zugrunde liegt, zweifelsfrei gegeben ist. Sämtliche Einwände der Bf im Beschwerdeverfahren zur Abfalleigenschaft der streitgegenständlichen Ware bzw zur fehlenden Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz gehen daher ins Leere. In diesem Sinne äußert sich auch Ritz; Ritz, BAO6 (2017) § 116 Tz 11:" Die Partei kann als Folge der Bindung in einer Berufung gegen den Bescheid, in dem die Bindung an die Entscheidung über die Hauptfrage besteht, nicht mit Aussicht auf Erfolg die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung (also der Hauptfragenentscheidung im anderen Verfahren) geltend machen; eine solche Berufung wäre als unbegründet abzuweisen (Vogel, FJ 1972, 144). ..."

Was hingegen das Gewicht des Abfalls angeht, ist es aus Sicht des BFG unzweifelhaft, dass die Behörde zu Recht von einer Bemessungsgrundlage von 241 to ausgegangen ist, entspricht dieser Wert doch den aktenkundigen Unterlagen, die vom Bf. selbst der Behörde bekannt gegeben wurden (entsprechend der geschäftlichen Verbindung mit der Fa. Gubert). Die von der Bf. entgegen gehaltenen Unterlagen mit einem Gewicht von 88,120 to geben keine Auskunft darüber, wo sich der Bauschutt befunden hat. Zwar ist dies auch bei den aktenkundigen und hier für richtig gehaltenen Unterlagen ebenso nicht der Fall, allerdings entspricht es genau den Mengen, die der Bf. selbst im Zusammenhang mit dem vorgelagerten Verwaltungsverfahren der Behörde bekannt gegeben hat. Gegenstand des vorgelagerten Verfahrens waren nämlich die Gst A und B, wie dem Bescheid der BH Schwatz im Verfahren "Entfernungsauftrag" zu entnehmen war (BH 19.1.2017, SZ-WFN/B-285/23-2017; 10.8.2018, SZ-WFN/B-285/37-2018) und worüber das LVwG Tirol mit 24.6.2019 rechtskräftig entschieden hat (LVwG Tirol 24.6.2019, LVwG-2018/26/2219-6). Ebenso waren diese Grundstücke Verfahrensgegenstand im Feststellungsverfahren (BH 23.1.2017, WFN/B-285/24-2017), das ebenfalls rechtskräftig abgeschlossen wurde (LVwG Tirol, 11.12.2017, LVwG-2017/34/0864-31). Dies entspricht auch der Aktenlage und Luftaufnahmen, wie die belangte Behörde im weiteren Ermittlungsverfahren zu Recht vorgebracht hat. Sohin besteht sowohl an der Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Bescheides im Allgemeinen als auch an der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Altlastenbeitrags im Besonderen kein Zweifel. Der Beschwerde war aus den oa Sach- und Rechtsgründen kein Erfolg beschieden

 

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Bindungswirkung in der Rsp unstrittig ist, war keine Revision zuzulassen; s VwGH 17.9.2009, 2009/07/0150.

 

 

Salzburg, am 13. Juli 2020