Volltext

BFG 24.06.2020, RV/3100372/2019

Zurückweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen entschiedener Sache

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100372.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 · § 6 Abs. 2 FLAG 1967 · § 8 Abs. 6 FLAG 1967 · § 260 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 19. November 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 25. Oktober 2018 betreffend Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung beschlossen:

Spruch

I.

Die Anträge vom 31. Jänner 2018 werden wegen Unzulässigkeit auf Grund entschiedener Sache zurückgewiesen.

II.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Begründung

1. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 30. August 2012 wurde ein Antrag des Beihilfenwerbers auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe im Eigenbezug ab August 2007 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene (damals) Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juni 2013 abgewiesen. Diese Erledigung wurde rechtskräftig.

Mit Eingabe vom 31. Jänner 2018 begehrte der am [Geb.Dat.] geborene Antragsteller neuerlich die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung im Eigenbezug diesmal rückwirkend ab dem Jahr 1992.

Das Finanzamt ersuchte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen um Erstellung einer Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens über den Grad der Behinderung und die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kam diesem Ersuchen nach und bescheinigte, einen Grad der Behinderung von 50% (ab 1. Mai 2000) bzw von 60% (ab 1. März 2018). Auch wurde festgehalten, dass der Antragsteller "dauernd erwerbsunfähig" sei, der Eintritt dieses Umstandes vor Vollendung des 18. bzw vor Vollendung des 21. Lebensjahres jedoch "aus dem vorliegenden Befundmaterial" nicht bescheinigt werden könne.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2018 wurde der Antrag vom 31. Jänner 2018 für den Zeitraum August bis Juni 2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2018 wurde der gegenständliche Antrag für den Zeitraum ab Juli 2013 abgewiesen. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung mit dem neu erstellten Gutachten des Sozialministeriumsservice vom 11. Mai 2018.

Gegen den letztgenannten Bescheid wurde Beschwerde erhoben und die Gewährung der Familienbeihilfe (inkl Erhöhungsbetrag) ab Juli 2013 begehrt. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit wäre vor dem 21. Lebensjahr eingetreten. Es werde eine neuerliche Untersuchung beantragt. Beigelegt werde eine Bestätigung einer Rechtspraktikantin, die Bestätigung eines Richters des Landesgerichtes werde nachgereicht, über den Umstand, dass er bereits im Jahre 1994 suchtkrank gewesen und verurteilt worden sei. Krankenakten aus dieser Zeit wären in den Justizanstalten nicht aufzufinden, da diese nach 20 Jahren vernichtet worden wären. Er wäre seit seinem 19. Lebensjahr schwer opiatabhängig.

Nachdem weitere Unterlagen nicht nachgereicht wurden, nahm das Finanzamt am 1. April 2019 Akteneinsicht am Landesgericht. Daraufhin wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Die vorgelegte Bestätigung bescheinige nur, dass der Beschwerdeführer "um Übermittlung des Akteninhaltes betreffend seines Verfahrens im August 1994 ersuche". Das Bestehen eines "jahrelangen Suchtproblems" werde seitens des Finanzamtes nicht bestritten, jedoch könne ohne ärztliche Befunde nicht festgestellt werden, "wann die Erkrankung eingetreten" sei, "die die dauernde Erwerbsunfähigkeit ausgelöst" habe. Im Zuge der Akteneinsicht beim Landesgericht hätte sich ergeben, dass diese keine ärztlichen Befunde oder Gutachten beinhalten würden.

Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Vorlage der Beschwerde an die "II. Instanz (Bundesfinanzgericht)". Der Abgabenbehörde würden diverse Gutachten vorliegen, die die dauernde Erwerbsunfähigkeit feststellen würden. Zudem hätte er mehrfach erklärt, weshalb die entsprechenden Befunde nicht mehr vorlegbar seien. Auch habe er beantragt, ihn zur neuerlichen Untersuchung und zur Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens an das Sozialministeriumsservice zuzuweisen. Darauf wäre die Abgabenbehörde überhaupt nicht eingegangen. "Ein medizinischer Sachverständiger sollte in der Lage sein, nach Begutachtung meiner Person und unter Heranziehung der noch vorhandenen Strafgerichtsunterlagen festzustellen, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist."

Das Finanzamt legte die Verwaltungsakten zur direkt beim Bundesfinanzgericht eingebrachten Beschwerde mit Vorlagebericht vom 22. Mai 2019 vor.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 wurde ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013) ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit den bei der Akteneinsicht erhobenen und den vom Beschwerdeführer als Beilage zum Vorlageantrag vorgelegten Beweismitteln zu konfrontieren.
Daraufhin wurde durch das genannte Amt eine weitere Bescheinigung auf Basis eines Sachverständigengutachtens auf Grund der Aktenlage übermittelt. Wiederum wurde ein Grad der Behinderung von 60% (ab März 2018) festgestellt und wurde dezitiert festgehalten, dass auch im "Strafakt von 1994" keine Hinweise auf "eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt" zu finden seien.

Diese Bescheinigung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Feber 2020 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

 

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer wurde am [Geb.Dat.] geboren und vollendete das 21. Lebensjahr daher am [Geb.Dat.+21].

Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben verheiratet/in eingetragener Partnerschaft lebend. Das Datum der Eheschließung bzw Verpartnerung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt nicht. Er selbst bezieht Notstandshilfe, seine (Ehe)Partnerin Mindestsicherung.
Nicht festgestellt werden konnte aus dem vorgelegten Verwaltungsakt weiters, ob der Beschwerdeführer Vollwaise oder ein Kind ist, dessen Eltern ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten, da die diesbezüglichen Angaben im Antrag nicht gemacht und vom Finanzamt auch nicht erhoben wurden.
Dass der Beschwerdeführer die Familienbeihilfe für sich selbst beantragt und eine rückwirkende Antragstellung erfolgte, ergibt sich aus dem Formblatt Beih 3.
Nach Vollendung des 21. Lebensjahres stand der Beschwerdeführer nicht mehr in Berufsausbildung. Weder aus den amtlichen Feststellungen noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich diesbezügliche Anhaltspunkte.

Er hat bereits im Jahr 2012 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung im Eigenbezug gestellt. Dieser Antrag wurde im Juni 2013 rechtskräftig für den Zeitraum ab August 2007 abgewiesen.

Auf Grund des neuerlichen Antrages im Jahr 2018 wurden zwei weitere ärztliche Gutachten und zwei Bescheinigungen durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellt. Im Gegensatz zu den Bescheinigungen aus dem Jahr 2011 wurde in den Bescheinigungen des Jahres 2018 und 2020 festgestellt, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Hinsichtlich des Zeitpunktes, zu welchem dieser Umstand eingetreten ist, wird in beiden Bescheinigungen ausgeführt, dass dies nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres der Fall war.

 

3. Rechtslage:

Nach § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ua Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, haben unter bestimmten weiteren Voraussetzungen unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs 5 FLAG 1967).

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (§ 8 Abs 6 FLAG 1967).

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

 

4. Erwägungen:

Im Jahr 2012 wurde bereits ein Bescheid erlassen, mit dem der Anspruch auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erging ab August 2007 ohne Angabe eines Endzeitpunktes und wurde die dagegen erhobene Berufung mit Berufungsvorentscheidung aus dem Jahr 2013 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung somit jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl ausdrücklich VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065, VwGH 25.3.2010, 2009/16/0121 und VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003).

Dazu ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 6 FLAG 1967 zwar seit dem Jahr 2013 mehrfach novelliert wurde, die für den vorliegenden Fall relevante Grundvoraussetzung des vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen voraussichtlich dauernd außer Stande Seins, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, blieb jedoch stets gleich. Insoweit hat sich die relevante Rechtslage somit seit dem Jahr 2013 nicht geändert.

Eine Änderung der Sachlage ist ebenfalls nicht eingetreten, da mit den im gegenständlichen Verfahren erstellten Bescheinigungen wiederum keine vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bestätigt wurde.
Wie bereits vom Finanzamt ausgeführt, sind bei einem Jahrzehnte zurückliegenden relevanten Zeitpunkt die Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde, des Bundesfinanzgerichtes aber auch der begutachtenden Ärztinnen und Ärzte beschränkt, was sich insbesondere bei Krankheitsbildern, die in unterschiedlichster Ausprägung bestehen können, auf die gutachterlichen Feststellungen, die lediglich auf Grund von feststehenden Fakten getroffen werden dürfen, auswirkt. In diesem Zusammenhang kommt daher dem Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht zu und liegt es primär an diesem, den behaupteten Sachverhalt, nämlich seine bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Tz 32).
Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang selbst ausgeführt, dass medizinische Unterlagen aus der Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres von ihm nicht beigebracht werden können, da er über solche nicht verfügt. Er hat jedoch auf Gerichtsakten aus dieser Zeit hingewiesen und wurden diese einerseits vom Finanzamt ausgehoben bzw teilweise auch von ihm selbst vorgelegt. Im Jahr 2020 wurde das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über Veranlassung durch das Bundesfinanzgericht vom Finanzamt mit diesen neuen Beweismitteln konfrontiert. Im daraufhin erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten wird sodann explizit ausgeführt, dass sich auch aus diesen Unterlagen keine Hinweise auf das Bestehen einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ergeben.
Das ärztliche Sachverständigengutachten und die Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aus dem Jahr 2020 wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme - ohne dass darauf eine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte - vorgehalten und sind diese nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes schlüssig und nachvollziehbar. Dass bei der Beurteilung eines mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Sachverhaltes auf eine neuerliche persönliche Untersuchung verzichtet und ein Aktengutachten erstellt wurde, nimmt diesen Beweismitteln nichts an Glaubwürdigkeit und Relevanz (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Tz 31).

Damit steht aber fest, dass sich auch die relevante Sachlage seit dem früheren Abweisungsbescheid nicht geändert hat, weshalb der damals ohne Endzeitpunkt erlassene abweisende Bescheid nach wie vor Wirkung entfaltet und res iudicata vorliegt.
Das Finanzamt hätte somit für den Zeitraum des bekämpften Bescheides nicht meritorisch entscheiden dürfen, sondern hätte auch für diesen Zeitraum eine Zurückweisung wegen Unzulässigkeit aussprechen müssen (vgl Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 260 Rz 19a).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Innsbruck, am 24. Juni 2020