Volltext

BFG 03.06.2020, RV/7100557/2013

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100557.2013 · Findok (BMF)

Normen
§ 184 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vertreter, über die Beschwerde vom 15. März 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 30. Jänner 2012 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Veranlagung zur Einkommensteuer 2009 und 2010

Zunächst wurde die im Streitzeitraum als Prostituierte und Masseuse tätige Bf. zur Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 veranlagt, wobei die mit 17.11.2010 sowie 29.08.2011 datierten Abgabenbescheide in Rechtskraft erwuchsen.

Außenprüfung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2009 und 2010

In der Folge fand im Unternehmen der Bf. ein die Jahre 2009 und 2010 umfassendes Prüfungsverfahren statt, im Zuge dessen die Bf.- laut dem mit 27.01.2012 datierten Außenprüfungsbericht- gegenüber dem Prüfungsorgan angegeben habe, das Geschäftslokal mit handwerklicher, respektive finanzieller Unterstützung eines Freundes, dessen Namen sie jedoch nicht nennen wolle, adaptiert zu haben.

Was die tägliche Erfassung der Erlöse anlange, so seien diese zwar auf Zetteln vermerkt worden, die Zettel jedoch in der Folge weggeworfen worden seien. Mit Ausnahme einer Summenaufstellung der monatlichen Einnahmen für das Jahr 2010 sowie der Einzahlungsbelege für Miete und Sozialversicherung 2010 könne die Bf. keine weiteren (Ausgaben)Belege vorweisen.

Befragt zu ihrer Tätigkeit als Prostituierte gab die Bf. an, rund 8 Kunden in der Woche empfangen und hierbei Stundenerlöse von 100,00 Euro lukriert zu haben. Die Bf., welche seit dem September 2011 nicht mehr der Prostitution nachgehe und nunmehr ausschließlich als Masseuse tätig sei, habe im Prüfungszeitraum immer wieder eine zweite Prostituierte beschäftigt gehabt, wobei sie der Abgabenbehörde auch deren Nämlichkeit nicht preisgeben wolle. Abschließend habe die Bf. bekannt gegeben ihrer in x wohnhaften Familie monatliche Unterstützungsbeiträge von 200,00 Euro bis 300,00 Euro zugezählt zu haben.

In Ansehung vorbeschriebener Geschäftsgebarung wurden seitens der Prüferin im Schätzungsweg die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen der Jahre 2009 und 2010 auf Bruttobasen von 36.800,00 Euro (Wochenerlöse von 800,00 Euro auf Basis von 46 Aktivwochen) zuzüglich der rund 30 % nämlichen Betrages zum Ansatz gebrachten Erlöse der bei der Bf. beschäftigten, namentlich jedoch unbekannten beschäftigten Prostituierten von 11.200, 00 Euro, sprich sohin im Nettoausmaß von jeweils 40.000,00 Euro errechnet und von aus diesen resultierenden Umsatzsteuern von 8.000,00 Euro auf abgabenbehördlich erhobenen Mietzahlungen basierende Vorsteuern von 1.950,00 Euro (2009) bzw. 2.802.00 Euro (2010) in Abzug gebracht, so dass die Umsatzsteuerzahllasten summa summarum auf 6.050,00 Euro (2009) sowie auf 5.198,00 Euro (2010) lauteten.

Ausgehend von dem im Schätzungsweg auf Basis der Rechenoperation - Erlöse von jeweils 40.000,00 Euro abzüglich erhobener Nettomieten (9.750,00 Euro bzw. 14.010,00 Euro), erhobener Sozialversicherungsbeiträge von jeweils 550,00 Euro, zum Ansatz gebrachter Entgelte der beschäftigten Prostituierten von 6.325,00 Euro sowie von 4.195,00 Euro (= Erlöse minus halber Miete) und im Ausmaß von 1.500,00 Euro in Ansatz gebrachter Aufwendungen (Heizung und diverse Materialien) - jeweils im Betrag von 20.000,00 Euro ermittelten Gewinn wurde der Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 im Höchstausmaß von 2.600,00 Euro in Abzug gebracht, sodass die in den Jahren 2009 und 2010 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb summa summarum auf 17.400,00 Euro lauteten.

Umsatz - und Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 vom 30.01.2012

Die belangte Behörde folgte obigen Feststellungen der Prüferin und erließ sowohl Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010 als auch im wiederaufgenommenen Verfahren neue Sachbescheide betreffend die Einkommensteuer für vorgenannte Jahre.

Berufung (Beschwerde) gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide vom 15.03.2012

Innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist wurde mit Schriftsatz vom 15.03.2012 gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010 Berufung (Beschwerde) erhoben und hierbei seitens des vormaligen Vertreters der Bf. ins Treffen geführt, dass die Schätzung der Bemessungsrundlagen ohne Berücksichtigung der Einwendungen der Bf. erfolgt sei. Darüber hinaus seien der Bf. auch von einer zweiten, selbständig tätigen Person erzielte Erlöse zugerechnet worden. Die nicht erfolgte Bekanntgabe des Namens des Freundes der Bf. liege im Umstand begründet, dass dieser verheiratet sei und demzufolge die Befürchtung bestehe, dass dieser im Falle einer behördlichen Befragung das Verhältnis beenden werde. Im Übrigen vermittle die Schätzung den Eindruck, dass seitens der Abgabenbehörde vordergründig ein Überschreiten der Grenzen der Kleinunternehmerregelung intendiert gewesen sei. In Ansehung der Tatsache, dass die Monatsaufstellungen für das Jahr 2010 die tatsächlichen Erlöse widerspiegeln ergehe der Antrag die Veranlagungen der Jahre 2009 und 2010 auf Basis nämlicher Werte vorzunehmen.

Stellungnahme der Prüferin vom 10.04.2012

Neben einleitenden Feststellungen, wonach die Bf. der gewählten Schätzungsmethode (Würdigung formaler Mängel, Berücksichtigung der Angaben betreffend Kundenfrequenz sowie der Lebenshaltungskosten) nicht substantiiert entgegengetreten worden sei, werde die Bf. nochmals aufgefordert nachstehende, der Berufung zugrunde gelegten Punkte aufzuklären:

Ermittlung der Tageslosungen; Listen betreffend Tageslosungen und Geschäftsfälle; Dokumentation des täglich ermittelten Kassastandes; Name, Anschrift und Geburtsdatum der zweiten Prostituierten sowie Angaben betreffend getroffener Vereinbarungen (Kosten- Erlösteilung, um eine Klärung über das Bestehen eines Dienstverhältnisses herbeiführen zu können); Name, Anschrift und Geburtsdatum des Lebensgefährten; Dokumentation der durch den Lebensgefährten erfolgten finanziellen Unterstützung inklusive Nachweis des Geldflusses im Prüfungszeitraum anhand dessen Bankkontodaten.

Nachschau gemäß § 144 BAO vom 01.06.2012 inklusive Übermittlung des Ergebnisses an die steuerliche Vertretung

Aus Anlass einer am 01.06.2012 erfolgten Nachschau legte die - nach Erlösaufzeichnungen befragte - Bf. der Prüferin einige, den Zeitraum vom 21.05.2012 bis zum 31.05.2012 umfassende, Einzelerlöse je Kunde dokumentierende Zettel vor, welche aufsummiert einen durchschnittlichen Wochenerlös von 1.850,00 Euro widerspiegelten.

Am 26.06.2012 wurde vorangeführtes Ergebnis der steuerlichen Vertretung mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt, wobei in der Folge eine Replik unterblieben ist.

Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 05.09.2012

Mit BVE vom 05.09.2012 wurde das gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 gerichtete Rechtsmittel abgewiesen und hierbei begründend ausgeführt, dass einerseits dem Anbot auf Untermauerung des Berufungsvorbringens ob Nichtvorlage der in der Rechtsmittelstellungnahme angeforderten Unterlagen nicht nähergetreten worden sei, andererseits als Ergebnis der Betriebsnachschau vom 01.06.2012 das Erzielen durchschnittlicher Wochenerlöse von rund 1.900,00 Euro zu eruieren gewesen sei, die Bf. weder durch die der Wahl der Schätzungsmethode, noch durch die Höhe der Schätzung als beschwert zu erachten sei.

Vorlageantrag vom 16.10.2012

In dem mit 16.10.2012 datierten Vorlageantrag führt die vormalige steuerliche Vertretung unter grundsätzlicher Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen ergänzend vor, dass aus dem Inhalt der Stellungnahme der Prüferin der Eindruck entstehe, demgemäß die Bf. der deutschen Sprache in einem Ausmaß mächtig sei, sämtliche Zusammenhänge tatsächlich zu verstehen.

In realiter könne jedoch der steuerliche Vertreter ob eigener Wahrnehmung mitteilen, dass dem keineswegs so sei.

Die Tageslosungen seien auf in y erfassten und insoweit teilweise unverständlichen Zetteln verzeichnet und daraus eine Monatsliste erstellt worden. Eine physische Kassa sei von der Bf. nicht geführt worden und das Geld von dieser sofort übernommen worden.

In Ansehung obiger Ausführungen bestehe die Notwendigkeit vorangeführte Zettel gemeinsam mit der Bf. zu sichten, um aus den verzeichneten Summen die auf andere selbständig tätige Personen entfallende Erlöse herauszuschälen.

Zusammenfassend sei anzumerken, dass der als Ausgangspunkt der Schätzung in Ansatz gebrachte Stundenerlös von 100,00 Euro jedenfalls als zu hochgegriffen erscheine, respektive dieser wohl eher auf 50,00 Euro bis 70,00 Euro zu lauten habe.

Darüber hinaus sei das tatsächliche Ausmaß der - via Schätzung nunmehr gedeckten - Lebenshaltungskosten nicht festgestellt worden. Demzufolge werde beantragt die Umsatz- und Einkommensteuern für die Jahre 2009 und 2010 auf Basis des für das Jahr 2010 erklärten Betriebsergebnisses festzusetzen.

Stellungnahme der Prüferin zum Vorlageantrag vom 10.11.2012

Neben der Stellung eines neuerlichen Anbots auf Nachreichung der in Berufungsstellungnahme abverlangten Unterlagen, führte die Prüferin betreffend das Ausmaß des Stundenerlöses (100,00 Euro) ergänzend aus, dass die Deutschkenntnisse der Bf. jedenfalls soweit gediehen seien über die Höhe des Entgeltes eines Stundenservice gezielt Auskunft erteilen zu können, widrigenfalls die Ausübung der Tätigkeit schon per se als unmöglich zu erachten sei.

Im Übrigen sei der steuerlichen Vertretung bereits im Rahmen der Schlussbesprechung das Ergebnis einer - aus dem öffentlich zugänglichen Internetforum - geschöpften Kundenbewertung vom 16.11.2008 mitgeteilt worden, demgemäß sich ein 45 Minuten umfassendes Service der Bf. mit dem Betrag von 80,00 Euro niedergeschlagen hat.

Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat (UFS)

In Anbetracht der Tatsache, dass auf die mit 12.11.2012 datierte Stellungnahme keine Gegenäußerung erstattet wurde, wurde das Rechtsmittel am 04.03.2013 dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Nach den Bestimmungen des § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31.12. 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 01.01.2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

2. Festgestellter Sachverhalt

In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden, aus der Aktenlage sowie dem Parteienvorbringen resultierenden Sachverhalt zu Grunde:

Als Ergebnis einer im Betrieb der im streitgegenständlichen Zeitraum als Prostituierte und Masseuse tätigen Bf. statt gefundenen Außenprüfung wurden - ob der im Verwaltungsgeschehen ausführlich dargestellten Aufzeichnungsmängel - die Abgabenbemessungsgrundlagen betreffend die Umsatz- und Einkommensteuern für die Jahre 2009 und 2010 im Schätzungsweg ermittelt, mit der Folge, dass gegenüber der bis dato den Status eines Kleinunternehmers innehabenden Bf. erstmals Umsatzsteuer für die Jahre 2009 und 2010 vorgeschrieben, respektive in Abweichung der bisher für das Jahr 2010 erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb im wiederaufgenommenen Verfahren neue Sachbescheide zur Einkommensteuer 2009 und 2010 erlassen wurden. Hierbei ist anzumerken, dass im Zuge der Ermittlung der Abgabenbasen die Angaben der Bf. betreffend das Ausmaß der Tageslosungen sowie dem Vorbringen ihre in x lebende Familie mit monatlichen Zahlungen finanziell zu unterstützen in die Rechenoperation eingeflossen sind, respektive in Ansatz gebrachte Aufwendungen, wie für Geschäftslokalmiete und Beiträge zur Sozialversicherung auf ergänzenden abgabenbehördlichen Ermittlungen beruhen. Im Rechtsmittel wird der Schätzung vor allem mit den Argumenten, des Ansatzes eines realiter nicht zu lukrierenden Stundensatzes von 100,00 Euro, der fälschlichen Erlöszurechnungen einer selbständig Tätigen, trotz mehrmaliger Aufforderung von der Bf. namentlich nicht bekannt gegeben Prostituierten sowie der Nichtberücksichtigung finanzieller Unterstützungen durch einen Freund, dessen Nämlichkeit jedoch aus privaten Gründen nicht preisgegeben werden könne, entgegengetreten und eine Veranlagung auf Basis der für das Jahr 2010 erklärten Einkünfte beantragt.

3. Streitgegenstand

Vor dem Hintergrund des unter Punkt 2 dargestellten Sachverhaltes steht die Rechtmäßigkeit der Schätzung sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

In diesem Zusammenhang normiert der zweite Absatz leg. cit., dass insbesondere dann zu schätzen ist, wenn der Abgabenpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

4.2 Rechtliche Beurteilung

4.2.1 Schätzungsberechtigung dem Grunde nach

Einleitend ist anzuführen, dass im Falle der Zulässigkeit der Schätzung, die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen freisteht, mit der Maßgabe, dass das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden muss, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein müssen und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen muss. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hierbei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (vgl. bspw. VwGH 27.01.2016, 2012/13/0068).

In Ansehung vorstehender Ausführungen und der Tatsache, dass - ungeachtet dessen, dass die Bf. bereits im Vorfeld des Prüfungsverfahrens keine Abgabenerklärungen für das Jahr 2009 gelegt und dem zufolge schon die im Erstbescheid zur Einkommensteuer 2009 erfolgte Festsetzung auf im Schätzungsweg ermittelten Bemessungsgrundlagen gefußt hat -, die Bf. im Zuge des Prüfungsverfahrens eingestanden hat, die täglichen Erlösaufzeichnungen, sprich die Bareinnahmezettel weggeworfen zu haben bzw. auf die der steuerlichen Vertretung für das Jahr 2010 übermittelten Summenaufstellung verwiesen hat, nach dem Dafürhalten des BFG an der Schätzungsberechtigung dem Grunde nach keine Zweifel obwalten. Wenn der vormalige steuerliche Vertreter ins Treffen führt, dass die der Einkommensteuerklärung 2010 bzw. der Erstfestsetzung nämlicher Abgabe zugrunde gelegten Monatsaufstellungen die reale Erlössituation widerspiegelt, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Bf. ausgehend vom erklärten Betriebsergebnis in Höhe von 10.634,14 Euro und der Berücksichtigung des Gewinn-Grundfreibetrages Jahreseinkünfte von 12.016,58 Euro bzw. Monatseinkünfte von 1.001,38 Euro verblieben wären, wobei nämlicher Betrag deren Lebenshaltungskosten (Miete, Beheizung, Stromkosten, Bekleidung, Verpflegung etc.) bei Weitem nicht abzudecken vermag, respektive die angegeben Unterstützungszahlungen an die Familie als gänzlich unmöglich erscheinen lässt.

Zusammenfassend erwies sich aus vorgenannten Gründen die Schätzungsberechtigung der belangten Behörde dem Grunde nach als rechtens und war daher dem Rechtsmittel in diesem Punkt eine Absage zu erteilen.

4.2.2 Rechtmäßigkeit des Ausmaßes der Schätzung

Ausgehend von der Bestimmung des § 184 Abs. 1 BAO der gemäß im Rahmen der Schätzung alle schätzungsrelevanten Umstände zu berücksichtigen sind, so gelangt das Verwaltungsgericht - aus nachstehend dargestellten Überlegungen - zur Überzeugung, dass die Prüferin diesem Postulat vollinhaltlich Rechnung getragen hat.

Obige vom BFG gezogene Schlussfolgerung liegt einleitend darin begründet, dass die belangte Behörde im Ansatz die Wochenerlöse von 800,00 Euro (8 Kunden x 100,00 Euro) rein den Angaben der Bf. folgt, bzw. auch die Anzahl von 46 Produktivwochen als in Kongruenz zur allgemeinen Lebenserfahrung stehend zu erachten. An dieser Stelle ist, der mit schlechten Sprachkenntnissen der Bf. begründeten Infragestellung des Ausmaßes des Stunden- sowie Wochenerlöses das - an oberer Stelle dezidiert dargestellte - Ergebnis der Nachschau vom 01.06.2012 sowie die, die Kundenbewertung aus dem Jahr 2008 betreffenden Ausführungen in der Stellungnahme zum Vorlageantrag entgegenzuhalten.

In der Zurechnung von durch eine weitere Prostituierte erzielten Umsätzen zu den Betriebsergebnissen der Bf. vermag das BFG ebenfalls keine Unrichtigkeit zu erkennen, da mangels Mitwirkung der Bf. an der Sachverhaltsaufklärung deren Geschäftsbeziehung zur Bf. (Dienstnehmereigenschaft, eigenständige Tätigkeit gegen Bestreitung der Geschäftskosten etc.) nicht zu ermitteln war und ergo dessen etwaige Schätzungsungenauigkeiten zur Lasten, der Anlass zu Schätzung gebenden Bf. gehen.

Des Weiteren wurde auch in der Berücksichtigung teils ermittelter (Geschäftslokalmiete, SV- Beiträge) teils im Schätzungswege geschöpfter Betriebsausgaben (Entgelte für die zweite Prostituierte, Heiz- und Materialaufwand) sowie dem Ansatz des Gewinnfreibetrages dem Parameter des § 184 Abs. 1 BAO in ausreichendem Maß entsprochen.

Zusammenfassend ist daher die Schätzung der Höhe nach via nunmehr gedeckter Lebenshaltungskosten (zur Verfügung stehende Monatseinkünfte von 1.666,67 Euro) als den realen Verhältnissen im Streitzeitraum am nächsten kommend und ergo dessen keineswegs überschießend zu qualifizieren.

Es war daher wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da die Schätzungsberechtigung direkt auf den Grundlagen der Bundesabgabenordnung fußt, bzw. die Schätzungsmethode in Einklang mit der dezidiert dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht.

 

 

Wien, am 3. Juni 2020