Volltext

BFG 29.05.2020, RV/7104264/2017

Nichtanerkennung von Aufwendungen für Familienheimfahrt und doppelte Haushaltsführung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104264.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. April 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 2. April 2015, Steuernummer , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht:

Spruch

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    Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

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    Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, erzielte im Jahr 2014 in Österreich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. In seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 beantragte er die Berücksichtigung von erhöhten Werbungskosten iHv 960 Euro für Familienheimfahrten an seinen Familienwohnsitz in Polen. Dort lebe seine Frau im gemeinsamen Haus, die er regelmäßig besuche. Auch er sei dort gemeldet. In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens der belangten Behörde übermittelte der Beschwerdeführer zwei Bescheinigungen der ausländischen Steuerbehörde, aus denen ersichtlich ist, dass weder er noch seine Ehefrau in Polen Einkünfte beziehen, die der Besteuerung unterliegen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Mai 2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, Familienheimfahrten stellen nur dann steuerlich absetzbare Werbungskosten war, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst sei. Da die Einkünfte der Ehefrau weniger als 6000 Euro betragen, liege keine Unzumutbarkeit betreffend einer Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung des Beschwerdeführers vor. Die Gründe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Polen liegen daher im privaten Bereich, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. In seiner von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewerteten Eingabe vom 19. Mai 2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Frau als Bäuerin in der polnischen Sozialversicherung der Bauern versichert sei und sie in Polen aufhältig sein müsse, um das gemeinsame Grundstück zu pflegen. In Beantwortung eines weiteren Ergänzungsersuchens übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des örtlichen (polnischen) Stadt-und Gemeindeamtes aus der ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer und seine Frau als Steuerpflichtige der Agrarsteuer aus Böden, die keinen landwirtschaftlichen Betrieb bilden, mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 0,17 ha und sonstigen Boden mit einer Fläche von 800 m², verzeichnet sind. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Viehbestand habe und in dieser Landwirtschaft keine Produkte erzeugt werden. Er verwende kein eigenes Kraftfahrzeug zwischen dem Arbeitsort und dem Familienwohnsitz. Für die private Mitbeförderung durch Freunde, Kollegen und Bekannte zahle er zwischen 15 und 20 Euro. Für die 29 m² große Wohnung am Arbeitsort zahle er 180 Euro. Weder für die Wohnung noch für die Familienheimfahrten bekomme er vom Arbeitgeber eine Vergütung.
Mit Vorlagebericht vom 31. August 2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen.

Mit hg Beschluss vom 30. März 2020 hielt das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer ein mittels Google Earth erstelltes Bild (Aufnahmezeitpunkt: August 2013) seiner polnischen Liegenschaftsadresse vor, auf dem ersichtlich ist, dass es sich bei der Liegenschaft um ein zweistöckiges Einfamilienhaus auf einem durchschnittlich großen Grundstück handelt, das von einem gepflegten Garten umgeben ist. Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche ist anhand dieser Bilder nicht auszumachen. Eine diesbezügliche Stellungnahme zum vorgehaltenen Ergebnis der Beweisaufnahme erfolgte seitens des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger. Er arbeitet als Hausmeister/-techniker in Wien. Im Jahr 2014 betrugen seine Einkünfte aus dieser nicht selbstständigen Arbeit 13.471,10 Euro. Der Beschwerdeführer war im Beschwerdezeitraum in einer Wohnung in Wien gemeldet. Eine tägliche Rückkehr von Wien - dem österreichischen Wohnsitz des Beschwerdeführers - nach Polen ist aufgrund der Distanz von ca. 480 km nicht möglich. Für die vom Beschwerdeführer als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten iHv 960 Euro gibt es keinen Nachweis.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebte im Beschwerdezeitraum im gemeinsamen Haus in Polen. Sie bezog im Beschwerdezeitraum keine der Besteuerung unterliegenden Einkünfte in Polen.

Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine (gemeinsame) Landwirtschaft in Polen betrieben hat, lässt sich nicht feststellen.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben keine Kinder.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der amtswegig durchgeführten Einschau des Bundesfinanzgerichtes in das zentrale Melderegister sowie hinsichtlich der Distanz zwischen Wien und dem polnischen Wohnort des Beschwerdeführers aus einer Google-Maps-Abfrage. Sofern der Beschwerdeführer im Vorhaltsverfahren zwar ohne nähere Konkretisierung angab, für die private Mitbeförderung durch Freunde, Kollegen und Bekannte 15-20 Euro gezahlt zu haben, erscheint dieser Betrag, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, vor allem im Zusammenhang mit dem Gesamtbetrag iHv 960 Euro und der daraus resultierenden Anzahl von ca 48 Hin- und Rückfahrten nach Polen dann nicht unplausibel, wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nahezu jedes Wochenende nach Polen gefahren ist. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 19. Mai 2015, nach denen seine Frau Bäuerin sei und deshalb in Polen bleiben müsse um das gemeinsame Grundstück zu pflegen, steht einerseits entgegen, dass laut der vom Beschwerdeführer selbst übermittelten Bescheinigung der polnischen Steuerbehörde weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau in Polen Einkünfte bezogen haben, die einer Besteuerung unterliegen. Andererseits ist aus dem vom Bundesfinanzgericht mittels Google Earth erstellten Bild von der polnischen Liegenschaftsadresse des vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewohnten Hauses zu ersehen, dass es sich hierbei um ein zweistöckiges Einfamilienhaus auf einem durchschnittlich großen Grundstück handelt, das von einem gepflegten Garten umgeben ist. Eine landwirtschaftliche Nutzfläche ist anhand dieser Bilder nicht auszumachen. Dem in der Fußzeile ausgewiesenen Aufnahmedatum ist zu entnehmen, dass die Bilder im August 2013 somit in zeitlicher Nähe zum Beschwerdejahr aufgenommen wurden. Eine dieses Ergebnis der durch das Bundesfinanzgericht durchgeführten Beweisaufnahme bestreitende Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht nicht abgegeben.

Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde)

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I 53/2013, sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers nur jene Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nicht selbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen.
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind daher nur dann im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Unter doppelter Haushaltsführung sind folglich jene Aufwendungen zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes erwachsen. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
a) von seinem Beschäftigungsort soweit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
b) die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
c) die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 km entfernt ist und die Fahrtzeit mehr als 1 Stunde beträgt (VwGH vom 31. Juli 2013, 2009/13/0132).
Als Familienwohnsitz gilt dabei jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (VwGH 2. Februar 2008, 2005/13/0037).
Unstrittig ist, dass der Beschäftigungsort des Beschwerdeführers mehr als 80 km vom Familienwohnsitz in Polen, an dem seine Ehefrau lebt, entfernt ist und ihm damit eine tägliche Rückkehr iSd eingangs genannten Judikatur nicht möglich war.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht jener Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit als solche, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der Familienheimfahrt verbundenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen und der daraus resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist (vgl VwGH vom 19. Oktober 2006, 2005/14/0127, mwN).

Die Unzumutbarkeit kann unterschiedliche Ursachen haben. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl VwGH vom 22. November 2006, 2005/11/0011 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen (vgl. abermals VwGH vom 22. November 2006, 2005/15/0011 mwN).

Vor dem Hintergrund der Rechtslage ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich darin, dass die Pflege des polnischen Grundstückes Grund für die Familienheimfahrten sei. Im Lichte des obigen Ergebnisses der Beweiswürdigung und der getroffenen Feststellungen, wonach eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes durch die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht glaubhaft dargestellt werden konnte und insbesondere auch dem Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Einkünfte in Polen bezieht, fehlt es im Beschwerdefall der für eine steuerliche Berücksichtigung der für die Familienheimfahrten getätigten Aufwendungen erforderlichen Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes. Weitere Gründe wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und konnten vom Bundesfinanzgericht auch nicht amtswegig ausgemacht werden.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfrage, unter welchen Bedingungen Aufwendungen für Familienheimfahrten steuerliche Berücksichtigung finden, ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt (vgl etwa VwGH vom 22. November 2006, 2005/15/0011 mwN). Darüber hinaus handelt es sich um beschwerdefalltypische Konstellationen, denen im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen ist. Da somit im vorliegenden Fall die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl. VwGH 25. Februar 2016, Ra 2016/16/0006).

 

 

 

 

Wien, am 29. Mai 2020