Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter D in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Juni 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 28. Mai 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO - im Umfang der Beschwerdevorentscheidung - teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde im streitanhängigen Jahr erklärungsgemäß veranlagt. Erst im Rahmen seiner Beschwerde gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2018 (Arbeitnehmerveranlagung) beantragte der Bf. erstmals Aufwendungen für seine Behinderung als außergewöhnliche Belastung.
Den Grad der Behinderung gab er mit 50 % an. Daneben beantragte er die Pauschale für Diätverpflegung wegen Diabetes und Kosten für Hilfsmittel (Hörgerät, Rollstuhl) in Höhe von € 397,98. Der Aufforderung des Finanzamtes diesen Aufwand belegmäßig nachzuweisen, hat der Bf. nicht entsprochen.
Das Finanzamt berücksichtigte im Zuge der von ihm erlassenen Beschwerdevorentscheidung (BVE) den Pauschalbetrag der für einen Grad der Behinderung von 50 % vorgesehen ist. Dabei stützte sich das Finanzamt auf die vom Bundessozialamt für 2018 übermittelten Daten. Aus diesen war das Erfordernis einer Diätverpflegung nicht zu entnehmen.
Die geltenden gemachten Aufwendungen wurden zwar berücksichtigt, blieben aber unter der zumutbaren Mehrbelastung.
Der Bf. erhob gegen die BVE fristgerecht Rechtsmittel und beantragte die Berücksichtigung von Diätverpflegung wegen Diabetes und Magenkrankheit und führte aus die beantragten € 397,98 stünden in Zusammenhang mit seiner Behinderung.
Der Bf. legte ein Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 19.9.2019 vor. In diesem wird der Grad der Behinderung mit 50% festgestellt. Daneben wird das Erfordernis einer Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit bestätigt. Andere Diätverpflegungen, wie z.B. wegen Magenkrankheit, werden ausdrücklich als nicht erforderlich bezeichnet.
Des Weiteren wird bestätigt, dass der Bf. nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen ist. Desgleichen wird der Untersuchte nicht als schwer hörbehindert eingestuft.
Rechtsgrundlage und Würdigung:
§ 35 EStG 1988 lautet:
(1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
- •
durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
- •
bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-) Partners (§ 106 Abs. 3),
- •
durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für dass keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
- •
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
- •
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- •
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von
- •
Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 f des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
(3) Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von ein Freibetrag von Euro
25% bis 34% ............................................................ 75
35% bis 44% ............................................................ 99
45% bis 54% ............................................................ 243
55% bis 64% ............................................................ 294
65% bis 74% ............................................................ 363
75% bis 84% ............................................................ 435
85% bis 94% ............................................................ 507
ab 95% ..................................................................... 726.
(4) Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Abs. 3, dann ist dieser Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.
(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
(6) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.
(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.
(8) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person dem zuständigen Finanzamt und dem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten und für die Berücksichtigung von Freibeträgen im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der genannten personenbezogenen Daten ist auch hinsichtlich jener Personen zulässig, die einen Freibetrag im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 bereits beantragt haben. Die Datenübermittlung ersetzt für den betroffenen Steuerpflichtigen den Nachweis gemäß Abs. 2 und die Bescheinigung gemäß § 62 Z 10. Eine Verwendung dieser personenbezogenen Daten darf nur zu diesem Zweck stattfinden. Personenbezogene Daten, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.
Gemäß Verordnung BGBl. II 2010/430 zu §§ 34 und 35 steht nach § 2 Abs. 1 für Mehraufwendungen durch Diätverpflegung folgende Pauschalen zu:
€ 70 für Diabetes (und andere) und € 42 für Magenerkrankungen.
Das Bundessozialamt hat für das gegenständliche Jahr 2018 lediglich das Ausmaß der Behinderung mit 50% bestätigt. Das Erfordernis einer Diätverpflegung wurde nicht bestätigt.
Das vom Bf. vorgelegte Gutachten wurde erst im September 2019 erstellt und ist daher für das Jahr 2018 nicht heranzuziehen. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass sogar in diesem Gutachten lediglich das Erfordernis einer Diätverpflegung wegen Diabetes bestätigt wird. Es wird ausdrücklich verneint, dass eine andere zusätzliche Diätverpflegung - z.B. wegen Magenerkrankung - erforderlich ist. Diesbezügliche Behauptungen des Bf. erweisen sich somit als unzutreffend.
Auch wird in diesem Gutachten ausdrücklich verneint, dass wegen einer Behinderung ein Rollstuhl oder ein Hörgerät erforderlich sind.
Damit steht fest, dass für 2018, auf Basis der für dieses Jahr geltenden Mitteilung des Bundessozialamtes, lediglich eine Behinderung im Ausmaß von 50% vorlag, was eine Pauschalbetrag von € 243,00 gemäß § 35 EStG ergibt.
Es wurde nicht festgestellt, dass eine Diätverpflegung erforderlich ist. Für 2018 ist daher dafür kein Pauschalbetrag gemäß der ozit. VO zu gewähren.
Festzuhalten bleibt, dass selbst ab September 2019 vom Bundessozialamt keineswegs mehrere Diätverpflegungsvarianten bestätigt wurden.
Was den geltend gemachten Aufwand von € 397,98 anlangt, so hat der Bf. diesen, trotz Aufforderung durch das Finanzamt, nicht nachgewiesen. Schon aus diesem Grund wäre diesem Aufwand die Abzugsfähigkeit zu versagen.
Wenn das Finanzamt dennoch diesen Aufwand gemäß § 34 EStG mit zumutbarer Mehrbelastung berücksichtigt hat, so sind damit die Rechte des Bf. keineswegs verletzt. Die Behauptung des Bf. diese Aufwendungen stünden in Zusammenhang mit seiner Behinderung, steht in klaren Widerspruch zu den Feststellungen des Bundessozialamtes, denn dieses stellt in seinem Gutachten vom September 2019 ausdrücklich fest, dass ein Rollstuhl oder ein Hörgerät wegen einer Behinderung n i c h t erforderlich sind.
Die Einschätzung des Finanzamtes, wird also durch das vom Bf. selbst vorgelegte Gutachten ausdrücklich bestätigt. Dieser Aufwand kann, wenn überhaupt nur unter Abzug der zumutbaren Mehrbelastung, Berücksichtigung finden. Da die zumutbare Mehrbelastung den geltend gemachten Betrag übersteigt, konnte es dahingestellt bleiben, ob diesem Aufwand nicht grundsätzlich die Abzugsfähigkeit zu versagen wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Entscheidung liegt keine derartige Rechtsfrage zu Grunde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27. Mai 2020