Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Walter Summersberger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ONZ ONZ Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 18. Juli 2013 gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom 18. Juni 2013 betreffend eines Säumniszuschlags hinsichtlich des vorgeschrieben Altlastenbeitrags für die Quartale 2-4 zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Säumniszuschlags - ersatzlos - aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom 18.6.2013 wurden der Bf. ein Altlastenbeitrag in Höhe von € 851.390,20 für die Quartale 2-4 des Jahres 2003 vorgeschrieben und zwar für einen langfristig abgelagerten Klärschlamm in der Regionalkläranlage mit angeschlossener Klärschlammdeponie, Adresse. Begründet wurde dies damit, dass mangels "Anpassung an den Stand der Technik" der zu entrichtende Betrag gem § 6 Abs 1 Z 3 AlSAG entrichtet hätte werden müssen. Es sei deswegen bei der Bemessung der Beitragssatz nach § 6 Abs 1 Z 3 AlSAG anzuwenden, dh nicht der niedrigere Satz nach § 6 Abs 4 AlSAG. Spruchbestandteil war auch ein Säumniszuschlag in Höhe von € 17.027,80. Der angefochtene Bescheid wurde mit Erkenntnis vom 30.6.2020 , RV/5200249/2019 hinsichtlich des Abgabenbetrages ersatzlos aufgehoben.
§ 217 Abs. 1 BAO lautet:
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten[…]
Da der angefochtene Bescheid mit Erkenntnis vom 30.6.2020 , RV/5200249/2019 hinsichtlich des Abgabenbetrages ersatzlos aufgehoben wurde, erweist sich wegen § 217 BAO die Vorschreibung eines Säumniszuschlags ebenso als rechtswidrig und war sohin zu beseitigen.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass die Entstehung eines Säumniszuschlags eine fällige Abgabenschuld voraussetzt, ist unbestritten, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Salzburg, am 8. Juli 2020