Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. März 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 4. März 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Gutschrift sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 den Kinderfreibetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind (Formular L 1k). Da der Beschwerdeführer unter den "Angaben zum Kind" seine eigenen Daten - offenbar irrtümlich - eingetragen hatte, wurde im Einkommensteuerbescheid vom 4.3.2019 weder der Kinderfreibetrag noch der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt.
In der Beschwerde vom 11.3.2019 wandte der Beschwerdeführer ein, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei, und gab die Daten der Tochter bekannt.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.3.2019 ab. In der Begründung wurde angeführt, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nur dann zustehe, wenn der Alleinerzieher im Kalenderjahr mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag habe. Der Kinderabsetzbetrag werde mit der Familienbeihilfe ausbezahlt, die Familienbeihilfe für die Tochter des Beschwerdeführers beziehe ihre Großmutter.
Mit Beschwerde vom 25.3.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er das Formular L1k falsch ausgefüllt habe. Er bitte daher um erneute Berechnung der Veranlagung. Beigelegt ist ein Formular L1K mit den Daten der Tochter und dem Antrag auf Kinderfreibetrag und Unterhaltsabsetzbetrag für 1-12/2018 für ein nicht haushaltszugehöriges Kind.
Das Finanzamt ersuchte mit Schreiben vom 27.5.2019 um Nachreichung folgender Belege:
-Gerichtsbeschluss bzw. Vergleich betreffend der Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltszahlungen und Zahlungsnachweis
-falls es sich um keine behördliche Festsetzung handle, seien die Zahlungen von der Mutter des Kindes zu bestätigen und belegmäßig nachzuweisen.
Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin einen Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 4.7.2016, wonach der Beschwerdeführer ab 1.9.2015 bis auf weiteres einen monatlichen Unterhaltsbetrag i.H.v. € 180 für seine Tochter zu leisten habe. Der Beschwerdeführer legte dazu Kontoauszüge aus dem Jahr 2019 bei, auf denen fünf Überweisungen von jeweils € 230 markiert sind.
Das Bundesfinanzgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.4.2020 auf, Nachweise für die Unterhaltszahlungen 2018 zu erbringen.
Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:
-11 Belege aus dem Jahr 2018 für Zahlungen an die Bezirkshauptmannschaft von insgesamt € 2.450
- Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 4.7.2016
- Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 4.1.2018 betreffend Unterhaltszahlung für Jänner 2018
- Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 13.10.2017 betreffend einen bestehenden Rückstand an Unterhaltsbeiträgen
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf ist zu Unterhaltszahlungen von € 180 monatlich (d.s. € 2.160 im Jahr) an seine im Jahr 2007 geborene Tochter verpflichtet. Der Bf hat im Jahr 2018 an seine nicht haushaltszugehörige Tochter Unterhaltszahlungen von insgesamt € 2.450 geleistet. Er ist damit seiner Unterhaltsverpflichtung zur Gänze nachgekommen. Die Familienbeihilfe für die Tochter wird von der Großmutter bezogen.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere dem Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 4.7.2016 und den übermittelten Zahlungsbelegen für die geleisteten Unterhaltsbeträge. Auch der Vertreter des Finanzamtes sieht die Unterhaltszahlungen für 2018 nunmehr als nachgewiesen an (E-Mail vom 19.5.2020).
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden mit mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Ein "Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988" ist ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen oder seinem Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht. Das ist dann der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 ist für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 EStG 1988 bei Steuerpflichtigen, denen der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen.
Gemäß § 106 Abs. 2 EStG 1988 gelten als Kinder jene, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft und steht nur einer Person zu, die zur Leistung des Unterhalts gesetzlich verpflichtet ist. Der volle Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kalenderjahr steht zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Der Steuerpflichtige hat diesbezüglich einen Zahlungsnachweis durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu erbringen (siehe JAKOM, EStG 2019, § 33 Tz 76, 78).
Da der Bf im Jahr 2018 den vollen Unterhalt für seine nicht haushaltszugehörige Tochter geleistet hat, steht ihm für zwölf Monate der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 in Höhe von € 29,20 monatlich (€ 350,40 für das Jahr) zu. Damit verbunden ist auch der Kinderfreibetrag gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von 300 Euro zu berücksichtigen.
In seiner Beschwerde hat der Bf den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt. Da dem Bf aber weder ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht noch ihm Familienbeihilfe für seine Tochter gewährt wird, hat der Bf schon aus diesem Grund keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988.
In Hinblick auf den Unterhaltsabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag ist aber dem Beschwerdebegehren Folge zu geben.
Berechnung der Einkommensteuer für 2018:
Einkünfte lt. Bescheid | 17.434,09 |
Sonderausgaben | -60,00 |
Kinderfreibetrag | -300,00 |
Einkommen | 17.074,09 |
| |
0% für die ersten 11.000 | 0,00 |
25% für die weiteren 6.074,09 | 1.518,52 |
| |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 1.518,52 |
Verkehrsabsetzbetrag | - 400,00 |
Unterhaltsabsetzbetrag | - 350,40 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 768,12 |
Steuer für die sonstigen Bezüge | 156,48 |
Einkommensteuer | 924,60 |
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Anrechenbare Lohnsteuer | -1.370,84 |
Rundung | 0,24 |
Festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) |
|
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am 27. Mai 2020