Kopf
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache des A., vertreten durch E. Igerz & Co Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Bergmannstraße 7, 6850 Dornbirn, über die Beschwerde vom 7. Mai 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 27. Februar 2019, betreffend Einkommensteuer 2016, beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) reichte trotz Erinnerung bzw. Aufforderung durch das Finanzamt keine Einkommensteuerklärung für das Kalenderjahr 2016 beim Finanzamt ein. In weiterer Folge erließ das Finanzamt am 27.02.2019 den Einkommensteuerbescheid 2016, wobei begründend vom Finanzamt ausgeführt wurde, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden seien. Für die Schätzung seien die Einkünfte gem. § 109 EStG 1988 von der B. in Höhe von 39.197,36 Euro als Bemessungsgrundlage herangezogen worden. Das Betriebsausgabenpauschale sei in Höhe von 2.351,84 Euro (6%) berücksichtigt worden.
2. In der dagegen (nach dreimaliger antragsgemäß stattgebender Verlängerung der Beschwerdefrist) eingebrachten Beschwerde vom 07.05.2019 wurde vorgebracht bzw. beantragt, es mögen Fahrtkosten in Höhe von 21.285,60 Euro als Werbungskosten sowie der Grundfreibetrag in Höhe von 2.328,53 Euro berücksichtigt werden. Der Bf. sei im Kalenderjahr 2016 an 280 Tagen täglich 6 Touren mit einer Fahrtstrecke von 181 km pro Tag gefahren. Diesbezüglich wurde auf die der Beschwerde beigefügte Berechnung verwiesen.
3. Mit (automationsunterstützt ausgefertigter) Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2019 hat das Finanzamt über die Beschwerde teilweise stattgebend entschieden. Im Begründungsteil wurde darauf hingewiesen, dass die (zusätzliche) Begründung zu diesem Bescheid dem Bf. gesondert zugehen werde.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2019 wurde folgende Rechtsbelehrung angegeben: "Diese Beschwerdevorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Beschwerde {§ 263 Abs. 3), es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht bei dem oben angeführten Amt gestellt wird. Enthält der Bescheid die Ankündigung einer gesonderten Begründung, dann beginnt die Rechtsmittelfrist nicht vor Bekanntgabe der Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, zu laufen. Bei rechtzeitiger Einbringung dieses Antrages gilt die Beschwerde ab diesem Zeitpunkt wieder als unerledigt; im Übrigen bleiben aber die Wirkungen der Beschwerdevorentscheidung bis zur abschließenden Erledigung erhalten."
In der gesonderten Bescheidbegründung vom 29.10.2019 wurde seitens des Finanzamtes folgende Begründung angeführt:
"Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:
Am 27.02.2019 erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 an den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz Bf.). Die Bemessungsgrundlage in diesem Bescheid wurde aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärung gemäß § 184 BAO geschätzt. Für die Schätzung wurden die Einkünfte gem. § 109 ESTG von der B. in Höhe von € 39.197,36 als Bemessungsgrundlage herangezogen sowie betriebliche Ausgaben in Höhe von € 2.351,84 geschätzt.
Dagegen erhob der Bf. nach dreimaliger Fristverlängerung mit Eingabe vom 07.05.2019 Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.02.2019. In der Begründung wurden Fahrtkosten in Höhe von € 21.285,60 als Werbungskosten sowie der Grundfreibetrag in Höhe von € 2.328,53 beantragt. Der Abgabenpflichtige sei im Kalenderjahr 2016 an 280 Tagen täglich 6 Touren mit einer Fahrtstrecke von 181 km pro Tag gefahren.
Mit einem Ersuchen um Ergänzung datiert mit 16.05.2019 wurde der Bf. aufgefordert, Fragen zu den geltend gemachten Fahrtkosten zu beantworten sowie entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
Dieses Ersuchen um Ergänzung blieb trotz eines Erinnerungsschreibens datiert mit 30.07.2019 unbeantwortet.
Da keine Aufzeichnungen über die betrieblichen KFZ-Kosten vorgelegt wurden, werden die Betriebsausgaben betreffend das KFZ gemäß § 184 BAO geschätzt.
Nach telefonischer Auskunft der Firma B. werden die Zeitungen in der Früh in der Straße Nr. in Ort sowie einigen Abladestellen abgeholt. Der Bf. fährt nur morgens nach Ort, holt einen Teil der Zeitungen dort ab und beginnt danach seine Touren. Die Zeitungen an den Abladestellen werden vor bzw. während der jeweiligen Tour abgeholt.
Aufgrund der in der Beschwerde vorgelegten Aufstellung der gefahrenen Touren in Verbindung mit der Liste der Abholstellen (Aufstellung von B.) wurde eine tägliche Kilometerleistung von ca. 120 km errechnet. Für etwaige Umwege wurden 20% hinzugerechnet. Bei 280 Tagen im Jahr ergibt das eine jährliche Kilometerleistung von 40.320 km. Auf den Bf. waren im gegenständlichen Zeitraum mehrere benzinbetriebene Kleinwagen mit einer Motorleistung von 40-55 kW angemeldet. Bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 6l/100 km und einem Benzinpreis von € 1,60/l ergibt das Benzinkosten von € 3.870,72.
Die durchschnittliche Lebensdauer von Autoreifen beträgt zwischen 40.000 km und 44.000 km. Dies bedeutet einen Austausch der Reifen ca. alle vier Jahre (für jeweils Sommer- und Winterreifen). Bei einem durchschnittlichen Preis von € 400,00 je Satz Reifen errechnen sich jährliche Kosten von ca. € 400,00.
Für Versicherung und Steuern wurden € 60,00/Monat angesetzt.
Die übrigen KFZ-Kosten (Öl, Service, Reparaturen, Autobahnvignette) werden mit € 1.000,00 geschätzt, die AfA für einen PKW mit € 1.000,00.
Somit wurden Kosten für einen betrieblich genutzten PKW in Höhe von € 6.990,72 berücksichtigt."
4. Dagegen wurde seitens der steuerlichen Vertretung des Bf. mit Schreiben vom 24.12.2019 ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde im Vorlageantrag auf die Beschwerde vom 07.05.2019 verwiesen. Eine Ergänzung zum Sachverhalt würde nachgereicht werden.
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 04.02.2020 zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom 04.02.2020).
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. hat gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 27.02.2019 (nach dreimaliger Rechtsmittelfristverlängerung) die Beschwerde vom 07.05.2019 eingebracht.
Das Finanzamt hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2019 teilweise stattgebend erledigt.
Die Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2019 erfolgte mittels Rsb-Brief an der Abgabestelle (Wohnung) des Bf. am 31.10.2019 (laut Rückschein Übernahmebestätigung vom 31.10.2019). Nach einem erfolglosen Versuch am 04.11.2019, die mittels RSb-Brief versendete gesonderte Bescheidbegründung vom 29.10.2019 dem Bf. an seiner Abgabestelle (Wohnung) zuzustellen, wurde diese beim zuständigen Postamt hinterlegt und die Abholfrist beginnend mit 05.11.2019 festgelegt. Die schriftliche Verständigung an den Bf. über die Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt (auf dem Rückschein hat der Zusteller "in die Abgabeeinrichtung eingelegt" angekreuzt).
Der Vorlageantrag wurde seitens der steuerlichen Vertretung am 24.12.2019 (über FINANZOnline) beim Finanzamt eingebracht.
Entgegen der Ankündigung der steuerlichen Vertretung im Vorlageantrag wurde keine Ergänzung zum Sachverhalt nachgereicht.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.
2. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung
Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerde vom 07.05.2019 gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 27.02.2019 (nach dreimaliger Rechtsmittelfristverlängerung) fristgerecht eingebracht wurde.
Das Finanzamt hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2019 teilweise stattgebend erledigt. Als Begründung hat das Finanzamt auf die gesonderte Bescheidbegründung hingewiesen (gesonderte Bescheidbegründung vom 29.10.2019).
Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).
Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 42/2020, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Zustellung an den Empfänger
§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. …
[…]
Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
[…]"
§ 245 Abs. 1 BAO über die Einbringung der Beschwerde lautet:
"Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist."
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. § 263 Abs. 2 BAO bestimmt, dass in der Beschwerdevorentscheidung auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen ist (Rechtsbelehrung). Nach § 263 Abs. 3 BAO wirkt eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge (§ 263 Abs. 3 BAO).
Für Vorlageanträge sind u.a. sinngemäß § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist) und § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), anzuwenden (§ 264 Abs. 4 lit. a und e BAO).
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht (§ 264 Abs. 5 BAO).
Auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass sowohl die (automationsunterstützt abgefertigte) Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2019 als auch die gesonderte Bescheidbegründung vom 29.10.2019 dem Bf. rechtskonform zugestellt wurden.
Weiters ergibt sich auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen und des festgestellten Sachverhalts, dass die Monatsfrist für die Einbringung des Vorlageantrags am Tag der Hinterlegung der gesonderte Bescheidbegründung vom 29.10.2019, somit am 05.11.2019, zu laufen begonnen hat (vgl. § 17 ZustG).
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Die gesetzliche Monatsfrist endete im vorliegenden Fall somit am 05.12.2019 bzw. hätte der Vorlageantrag fristgerecht bis (spätestens) 05.12.2019 gestellt werden müssen.
Der Vorlageantrag wurde allerdings erst nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist, nämlich am 24.12.2019, gestellt. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm § 260 Abs. 1 BAO ist der Vorlageantrag mit Beschluss zurückzuweisen, wenn er a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Im eingereichten Vorlageantrag vom 24.12.2019 wurde nicht vorgebracht, dass der Bf. vom 05.11.2019 bis 29.11.2019 nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen sei und sind dahingehend für das Bundesfinanzgericht auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Im Übrigen wurde laut Mitteilung des Finanzamtes (e-mail der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht vom 26.06.2020) die hinterlegte Postsendung auch nicht an das Finanzamt retourniert und ist somit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes davon auszugehen, dass die hinterlegte Postsendung (gesonderte Bescheidbegründung vom 29.10.2019) vom Bf. tatsächlich abgeholt wurde.
Zudem ist festzustellen, dass der Bf. beim Finanzamt keinen Antrag auf Fristverlängerung zur Einbringung des Vorlageantrages gestellt hat. Dies ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenteilen und wurde über Rücksprache des Bundesfinanzgerichts am 26.06.2020 vom Finanzamt auch ausdrücklich bestätigt (e-mail der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht vom 26.06.2020).
Ausgehend davon, dass der Vorlageantrag erst am 24.12.2019 beim Finanzamt eingebracht wurde und auch ein Fristverlängerungsansuchen nicht vorliegt, war der Vorlageantrag als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen bzw. wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Feldkirch, am 30. Juni 2020