Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Absenger - Dr. Rathausky Steuerberatungsgesellschaft mbH, Dr.-Karl-Widdmann-Straße 55, 8160 Weiz, über die Beschwerde vom 30. Jänner 2020 (beim BFG eingelangt am 20.02.2020) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend das Rechtsmittel gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 07.12.2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Schreiben vom 30.01.2020, eingegangen beim Bundesfinanzgericht (BFG) am 20.20.2020, wurde vom Beschwerdeführer (Bf) Beschwerde gem. § 284 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend das Rechtsmittel gegen Einkommensteuerbescheid 2008 mit der Begründung erhoben, dass die säumige Behörde zum Anbringen noch keine Veranlassungen getroffen bzw. keine Entscheidung gefällt hat.
Begründend führte der Bf aus, dass er mit 08.01.2019 beim zuständigen Finanzamt Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2008 mit dem Antrag eingebracht hat, den Einkommensteuerbescheid erklärungsgemäß zu erlassen. Die Finanzbehörde wäre der ihm gesetzlich zustehenden Entscheidungspflicht innerhalb der Frist von 6 Monaten nicht nachgekommen, wodurch er durch die Untätigkeit der Behörde in seinem Recht auf Entscheidung verletzt worden wäre.
Das BFG hat in der Folge mit Beschluss vom 22.06.2020 dem Finanzamt gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis spätestens 20.08.2020 zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Das Finanzamt Salzburg-Stadt hat mit den Schreiben vom 02.06. bzw. vom 23.06.2020 zur Begründung, warum keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorläge, ausgeführt:
"Das Außenprüfungsverfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2017 laufen noch (Prüfungsauftrag 13.12.2016 für die Prüfung Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2011-2015, Umsatzsteuer 2016 bis 2017, mit 25.09.2018 Änderung des Prüfungsauftrages -Prüfung i.V. § 99 Abs. 2 FinStrG, am 15.11.2018 Erweiterung des Prüfungsauftrages auf Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2008-2017).
Die behauptete "Untätigkeit" der Behörde begründet sich in der Komplexität des Falles (Provisionszahlungen im Zusammenhang mit dem "***1*** Magazin" bzw. mit Herrn ***2***, Netzwerkfall mit Auslandsbezug, Wohnsitzverlegungen etc), wodurch neben anderen Finanzämtern (unter anderem FA Gmunden Vöcklabruck, GPB Graz, FA Innsbruck, GPA Salzburg), der Steuerfahndung auch die Staatsanwaltschaft Wels eingebunden ist. Am 04.05.2020 ist seitens der Finanzbehörde ein 24-seitiger Zwischenbericht an die Staatsanwaltschaft Wels versendet worden. Der eigentliche Grund für Dauer des Verfahrens liegt aber darin, dass die Frage der Zuständigkeit zwischen Staatsanwaltschaft Wels bzw. Korruptionsstaatsanwaltschaft seit rund 5 Monaten nicht geklärt ist. Die zuständige Staatsanwältin will bis zur Klärung der Zuständigkeitsfrage keine weiteren Maßnahmen (zB Zeugenbefragungen) anordnen.
Die Beantwortung der Geldflussanalyse, die ganz wesentlich für die Beurteilung der Herkunft bar bezahlter Gelder ist, erfolgte erst am 10.6.2020 vom bevollmächtigten Steuerberater. Um den Wahrheitsgehalt der gefundenen "Memoranden" beurteilen zu können, ist es ganz wesentlich, die Herkunft des Geldes zu überprüfen. Auf Grund der nunmehr unbelegten Angaben über die angebliche Herkunft der Gelder aus Schenkungen, Darlehen, Uhrenverkauf, usw. ist ein umfangreiches Vorhalte- und Erhebungsverfahren notwendig."
Hinsichtlich der Thematik "doppelte Haushaltsführung 2008" führte das Finanzamt aus, dass diesbezüglich nach wie vor Fragen offen bzw. bisher nicht alle erforderlichen Unterlagen (Mietverträge etc.) zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes vorgelegt worden wären. Tatsächliche Nachweise, wofür die Miete angefallen ist, ob Büro oder Wohnung, hinsichtlich Größe des Mietobjekts bzw. für welches Objekt, lägen bis dato nicht vor.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. des Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 284 BAO, BGBl I Nr. 194/1961 idgF lauten:
Gemäß § 284 Abs. 1 Bundesabgabenordnung kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erhoben werden, wenn ihre Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Gemäß § 284 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
Nach § 284 Abs. 3 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Nach Abs. 4 leg.cit. sind Säumnisbeschwerden mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
Unstrittig ist, dass die belangte Behörde die beantragte Erledigung nicht innerhalb der von § 284 Abs. 1 BAO normierten sechsmonatigen Frist finalisiert hat. Zu prüfen ist daher, ob die Verspätung auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist (§ 284 Abs. 4 BAO).
Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern "objektiv" zu verstehen. Ein solches "Verschulden" ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt insbesondere dann nicht vor, wenn ein längeres Ermittlungsverfahren notwendig ist, sofern die Behörde das Verfahren zügig betreibt und nicht grundlos zuwartet oder überflüssige Verfahrenshandlungen setzt (vgl. Ritz, aaO, Tz 14 sowie VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0127). Zur Feststellung, ob ein behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen.
Erwägungen
Das Finanzamt hat dargetan, dass das gegenständliche, offene Außenprüfungsverfahren bzw. Finanzstrafverfahren als Prüfungsgegenstand die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer und als Zeitraum die Jahre 2008 bis 2017 umfasst. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist in Anbetracht des Verfahrensganges und der notorischen Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde überflüssige Verfahrenshandlungen gesetzt oder grundlos zugewartet hat. Vielmehr hat diese dargelegt, dass aufgrund der Komplexität des Falles neben mehreren Finanzämtern, der Steuerfahndung auch die Staatsanwaltschaft eingebunden ist. Bis zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zwischen der Staatsanwaltschaft Wels und der Korruptionsstaatsanwaltschaft werden seitens der bisher zuständigen Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Wels seit rund 5 Monaten keine weiteren verfahrensleitenden Maßnahmen angeordnet.
Das Prüfungsverfahren wurde durch die covid-19-Maßnahmen unterbrochen und ausgesetzt, sodass unter anderem notwendigen Zeugenbefragungen noch nicht durchgeführt werden konnten. Eine Fortsetzung der Verfahren bzw. Fortführung weiterer Ermittlungsschritte sind mit Juni 2020 vorgesehen.
Die Finanzbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 23.06.2020 weiters aufgezeigt, dass als verfahrensrelevant eingestufte Sachverhaltsfragen im Zusammenhang mit der Geldflussanalyse für die Jahre 2008 bis 2017 (Beantwortung seitens des Bf erst mit 10.06.2020, Überprüfung der Herkunft der Gelder), aber auch mit einem geltend gemachten Aufwand für doppelte Haushaltsführung für das Jahr 2008 seitens des Bf noch nicht umfassend aufgeklärt werden konnten und angeforderte Unterlagen bis dato nicht vollständig vorgelegt wurden (zB Frage der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung, Mietverträge etc.).
Die obigen Ausführungen legen dar, dass das längere Ermittlungsverfahren zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes notwendig ist. Diese Vorgangsweise ist einem sorgfältigen Vorgehen und rechtstaatlichen Verfahren geschuldet.
Ist aber ein längeres Ermittlungsverfahren erforderlich, so darf die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückgeführt werden.
Mit Zustellung dieses Erkenntnisses geht die Zuständigkeit wieder auf die Abgabenbehörde über, die das Verfahren voranzutreiben und ohne nötigen Aufschub zu entscheiden hat.
Die Säumnisbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, bei der abzuwägen war, ob die Verspätung gemäß § 284 Abs. 4 BAO auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Salzburg, am 13. Juli 2020