Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Februar 2016 gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 1. Februar 2016, 600000/00000/2016, betreffend Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Abgabenbehörde hat gegenüber der Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) nach Durchführung einer Betriebsprüfung Zoll mit Sammelbescheid vom 1. Februar 2016, 600000/00000/2016, eine im Zeitraum 25.07.2013 bis 15.10.2015 bei der Überführung in den zoll- und steuerrechlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 ZK entstandene Einfuhrzollschuld sowie eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG festgesetzt, weil in den im angeschlossenen Abgabenberechnungsblatt angeführten Fällen von der Bf als Anmelder unrichtige Warennummern angemeldet worden seien. Nachträglich buchmäßig erfasst und zur Entrichtung mitgeteilt wurde gemäß Artikel 220 Absatz 1 ZK der ursprünglich buchmäßig nicht erfassten Differenzbetrag von EUR 21.152,09 (Zoll). Zusätzlich wurde der Bf die Abgabenerhöhung in der Höhe von EUR 1.059,89 mitgeteilt und vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schreiben vom 11. Februar 2016, ergänzt mit Schreiben vom 3. März 2016, Beschwerde.
Mit Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom 15. Dezember 2016, 600000/00000/9/2016, wurde die Abgabenberechnung bei vier Zollanmeldungen unter Bezugnahme auf näher bezeichnete verbindliche Zolltarifauskünfte geändert. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die "Einspruchserhebung" vom 16. Jänner 2017, die als Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) zu werten ist.
Das Bundesfinanzgericht erklärte die Beschwerde, soweit diese die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben (Zoll) betrifft, mit Beschluss vom 26. Mai 2017, RV/6200002/2017, als zurückgenommen, weil die Bf einem Mängelbehebungsauftrag (Musteranforderung) innerhalb der vom Zollamt gesetzten Frist nicht nachgekommen war, und sprach aus, dass eine Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.
Die von der Bf dagegen erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Juni 2020, Ra 2017/16/0116, zurückgewiesen.
Den Bescheid betreffend Festsetzung einer Abgabenerhöhung hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 11. Mai 2017, RV/6200004/2017, aufgehoben.
Diese Entscheidung ist vom Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom 27. März 2018, Ra 2017/16/0103, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben worden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Oktober 2017, Ra 2017/16/0098, ausgesprochen, dass die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 erfolgte Novellierung ua des § 108 ZollR-DG auf die Anpassung der Rechtslage an den am 1. Mai 2016 in Kraft getretenen Zollkodex der Union - UZK abzielt. Es sei nicht ersichtlich; dass zwischen der Aufhebung des § 108 Abs 1 ZollR-DG und dem In-Kraft-Treten des UZK, namentlich seines Art 114 Abs 2, eine Legisvakanz für Abgabenerhöhungen beabsichtigt war. Im Hinblick darauf sei die Übergangsbestimmung des § 120 Abs 1v ZollR-DG in der Fassung des AbgÄG 2015 dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung des § 108 Abs 1 ZollR-DG mit 1. Mai 2016 nur für jene Sachverhalte gelten soll, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht würden, jedoch § 108 Abs 1 ZollR-DG für vor dem 1. Mai 2016 verwirklichte Sachverhalte seine Maßgeblichkeit behalten soll. Mit diesem Ergebnis werde die Annahme eines unter dem Blickwinkel der Abgabenerhöhung sanktionslosen Zeitraumes bis zur vollen Wirksamkeit der entsprechenden Bestimmung des Art 114 Abs 2 UZK vermieden.
Da die Festsetzung der Abgabenerhöhung mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 2016 somit zu Recht erfolgt ist, war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall (fortgesetztes Verfahren) im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH nicht erfüllt.
Salzburg, am 25. Juni 2020