Volltext

BFG 15.06.2020, RV/6100528/2019

Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages (kein grobes Verschulden)

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100528.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO · § 217 Abs. 7 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Höllermeier Schaller & Partner Steuerberatung Hallein GmbH, Fürstenstraße 5, 5400 Hallein, über die Beschwerde vom 26. August 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. August 2019 betreffend Säumniszuschlag 2019 Steuernummer zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs 1 BAO ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Das Finanzamt Salzburg-Land hat gegenüber ***Bf*** (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) mit Bescheid vom 9. August 2019 erste Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt EUR 181,34 festgesetzt, weil er die Einkommensteuer 2017 und 2018 nicht fristgerecht bis zum 15. Juli 2019 entrichtet hat.

Dagegen hat der Bf am 26. August 2019 durch seinen steuerlichen Vertreter über FinanzOnline Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Säumniszuschlages mit der Begründung beantragt, der Steuerberater habe die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2017 und 2018 per Post an den Bf geschickt, dieser hätte sie aber nicht erhalten, was erst durch die Festsetzung der Säumniszuschläge aufgefallen sei. Bereits in der Vergangenheit hätte es immer wieder Probleme mit der Postzustellung gegeben. Den Bf, der alle Abgaben stets pünktlich bezahlt habe, treffe kein Verschulden.

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. August 2019 als unbegründet abgewiesen.
Die Zustellung der Abgabenbescheid sei auf elektronischem Weg erfolgt. Wenn es schon in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen bei der Postzustellung an den Bf gekommen sei, hätte er dafür sorgen müssen, dass der Zustellungsbevollmächtigte ihn auch auf anderem/zusätzlichem Weg informiert, um seinen abgabenbehördlichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Der in der Beschwerde geschilderte Sachverhalt könne nie und nimmer geringes Verschulden im Sinne der BAO darstellen.

Mit Schreiben vom 3. September 2019 hat die Höllermeier Schaller & Partner Steuerberatung Hallein GmbH in Vollmacht und Auftrag des Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.
Den Bf treffe kein grobes Verschulden, wenn der nachweislich aufgegeben Brief mit den Einkommensteuerbescheiden auf dem Postweg vom Steuerberater zum Klienten verloren geht, weshalb dieser die Zahlungen nicht fristgerecht tätigen konnten. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des UFS vom 5. August 2010, RV/0251-S/10, verwiesen.

Mit Vorlagebericht vom 24. September 2019 hat das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Ergänzende Ermittlungen im Auftrag des Bundesfinanzgerichtes haben ergeben, dass der Bf entgegen der Stellungnahme der belangten Behörde im Vorlagebericht keine Möglichkeit hatte, selbst auf die Einkommensteuerbescheide in der Databox zuzugreifen, weil er über keinen FinanzOnline-Zugang verfügt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß § 217 Abs 1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.

Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (vgl Ritz, BAO6, § 217 Tz 2f, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH).

Es ist unbestritten, dass der Bf die zur Entrichtung vorgeschriebene Einkommensteuer 2017 und 2018 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem 15. Juli 2019, entrichtet hat. Die Festsetzung erster Säumniszuschläge mit Bescheid vom 9. August 2019 erfolgte damit grundsätzlich zu Recht.
Strittig ist, ob den Bf ein grobes Verschulden an der Säumnis trifft.

Gemäß § 217 Abs 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insofern herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.
Ein derartiger Antrag kann auch in der Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden, da Beschwerdeerledigungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen haben (vgl Ritz, BAO6, § 217 Tz 65, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung, ob den Abgabepflichtigen an der Säumnis grobes Verschulden trifft, auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt demnach, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche, und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101).

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntgabe oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 97 Abs 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs 2 erster Satz BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (in der Folge abgekürzt: FOnV 2006) regelt gemäß ihrem § 1 Abs 1 automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs 3 BAO), Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung (§ 211 Abs 5 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
Gemäß § 1 Abs 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen.

§ 5b FOnV 2006 idmF lautet:

"(1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

(2) Jeder Teilnehmer kann in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

(3) Ein Teilnehmer kann in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter können den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.

(4) Vor dem 1. Jänner 2013 erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Abs. 3 wirksam, wobei Abs. 3 zweiter Satz nicht anzuwenden ist.

(5) Wurde vor dem 1. Jänner 2013 keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 erteilt, darf eine elektronische Zustellung nicht vor dem in Abs. 3 zweiter Satz genannten Zeitpunkt erfolgen."

Nach § 1 Abs 1 und Abs 2 iVm § 5b Abs 1 FOnV 2006 können Bescheide an Teilnehmer an FinanzOnline elektronisch in die Databox zugestellt werden, außer diese haben gemäß § 5b Abs 3 auf die elektronische Zustellung verzichtet.

Im vorliegenden Fall sind die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 am 6. Juni 2019 in die Databox zugestellt worden, auf die nur der Zustellungsbevollmächtigte zugreifen kann.
Nach den vom steuerlichen Vertreter vorgelegten Unterlagen (Sammelauftragsbestätigung Post und Screenshot aus seinem elektronischen Postbuch, Begleitschreiben) hat er Kopien der betreffenden Bescheide am 11. Juni 2019 postalisch (nicht eingeschrieben) an den Bf versandt und diesen um Einzahlung des Rückstandes bis 15. Juli 2019 ersucht.
Im elektronisch geführten Postbuch ist ua der Bf am 6. Juni 2019 namentlich als Empfänger einer Briefsendung angeführt. In der Postausgangsliste sind dazu korrespondierend fünf nicht näher genannte Briefe angeführt, unter denen sich auch jener an den Bf befunden hat.
Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass die beiden Einkommensteuerbescheide am 6. Juni 2019 an den Bf weitergeleitet worden sind und hält es für glaubhaft, dass diese nicht bei ihm eingelangt sind. Über einen Zugang zur Databox verfügt der Bf laut Aktenlage nicht.

Bei der vorliegenden Sachlage kann nicht unterstellt werden, dass der Bf rechtzeitig Kenntnis von den Einkommensteuerbescheiden erlangt hat. Dies bedeutet aber, dass den Bf. an der Nichtentrichtung kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs 7 BAO trifft, weshalb der Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nichts im Wege steht.
Dazu kommt, dass der Bf Überweisungen an das Finanzamt bisher termingerecht durchgeführt hat und es im August 2019 erstmalig zu einer Säumnis gekommen ist. Auch daran ist zu erkennen, dass der Bf stets bemüht war, seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen termingerecht nachzukommen.

Da es laut Vorbringen des Bf immer wieder Probleme mit der Postzustellung gibt, wäre jedoch durch geeignete Maßnahmen (zB elektronische Zustellung, telefonische Rückfrage durch den Vertreter, Zustellung an den Hauptwohnsitz) sicherzustellen, dass er in Zukunft rechtzeitig informiert wird, um die Abgaben fristgerecht entrichten zu können.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision war als unzulässig zu erklären, weil keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Salzburg, am 15. Juni 2020