Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache F.M., Anschr., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 05. August 2019, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 10.04.2019 (bei der Abgabenbehörde eingelangt am 25.04.2019) den Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihre Tochter G.M., geb. am xy1996, ab 01. April 2019. Diesem Antrag fügte sie eine Bestätigung des Bildungszentrums der Sicherheitsakademie St. Pölten vom 05.04.2019 bei, wonach die Tochter von 01. April 2019 bis 31. Dezember 2019 die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst P-FGB04-19-S am Bildungszentrum St. Pölten, Europaplatz 2, 3100 St. Pölten, absolviert.
Mit Bescheid vom 05.08.2019 wies die Abgabenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab.
Dies erfolgte mit der Begründung, Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind bestehe gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres für die Dauer einer Berufsausbildung. Keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG liege vor, wenn dem Kind die für die erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werde, wie dies z.B. bei öffentlich Bediensteten der Fall sei (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203). Die exekutivdienstliche Grundausbildung der Tochter erfülle somit nicht die Voraussetzung zum Bezug der Familienbeihilfe.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.09.2019 Beschwerde ein.
In der Rechtsmittelschrift wendet sie Folgendes ein:
Das im bekämpften Bescheid als Begründung für die Nichtgewährung der begehrten Familienbeihilfe angeführte Erkenntnis des VwGH Ra 2018/16/0203 - insbesondere die Annahme einer gegebenen Berufsausübung während der Grundausbildung - sei auf ihren Fall nicht anzuwenden.
Die Entscheidung des VwGH nehme eindeutig Bezug auf die exekutivdienstliche Grundausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich und zwar konkret auf einen Zeitraum, welcher auf eine erste theoretische Ausbildungsphase (6 Monate) in Form einer praktischen Verwendungsdauer folge, bevor die Ausbildung zum vollwertigen Exekutivbediensteten durch eine Ergänzungsausbildung (9 Monate) abgeschlossen werde.
Hierzu stelle der VwGH dezidiert fest, dass dieser Zeitraum einer praktischen Verwendung (zwischen zwei Ausbildungsmodulen) keiner Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gleichzustellen sei, da damit weder die Erlangung einer fachlichen Qualifikation noch die Ablegung entsprechender Prüfungen verbunden sei. Die erfolgreiche Absolvierung dieser "ersten Phase der Dienstausübung" stelle auch keine Voraussetzung für die Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis dar, sondern diene lediglich dazu, die zur Erfüllung kommender Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu erlangen, weshalb dieser Abschnitt des Dienstverhältnisses zur Gänze einer Berufsausübung gleichzustellen sei.
Dazu sei ergänzend anzumerken, dass die Betroffenen während dieses Zeitraumes auch kein Ausbildungsentgelt erhielten, sondern ein "Normalentgelt" in der Höhe der Entlohnungsgruppe v4 Bewertungsgruppe 1 bezögen.
Im Unterschied dazu befinde man sich während des Zeitraumes der antragsgegenständlichen Grundausbildung für den Exekutivdienst zu keiner Zeit in einer derartigen Phase der praktischen Berufsausübung und ziele die gesamte Ausbildungszeit auf die Erlangung entsprechender Qualifikationen durchgehend begleitet von der Notwendigkeit der Ablegung von Prüfungen mit dem Zwecke der Überstellung auf ein anderes (öffentliches bzw. öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis im Sinne des FLAG ab. Demgemäß erhalte man während dieses Zeitraumes durchgehend einen Ausbildungsbeitrag und werde eben nicht - auch nicht vorübergehend - in eine Entlohnungsgruppe/Bewertungsgruppe eingestuft.
Dazu habe auch das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung vom 13.07.2015, RV/5100538/2014, unter Berufung auf eine einschlägige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes festgestellt, dass selbstverständlich auch unter der Grundausbildung zum Exekutivdienst ein "anerkanntes Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG zu verstehen sei. Dies deshalb, weil die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) in einer Verordnung des Bundesministeriums für Inneres entsprechend geregelt sei und der von der Tochter des Beschwerdeführers bezogene "Ausbildungsbeitrag" folglich unter die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG zu subsumieren sei.
Somit sei auch unter diesem Aspekt ganz klar davon auszugehen, dass die angeführte Entscheidung des VwGH nur für den "Spezialfall" der praktischen Verwendungsdauer im Zuge der exekutivdienstlichen Ausbildung zum fremden- und grenzpolizeilichen Bereich Geltung haben könne. Eine Anwendung auf ihren Fall gemäß der von ihr bekämpften Auslegung des zitierten VwGH-Erkenntnisses stehe jedoch eindeutig im Widerspruch zur Rechtsposition des VfGH.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2019 gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge.
In der Begründung dieser Entscheidung nahm sie auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Bezug und gab Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufsausbildung wieder. Im Anschluss daran führte sie aus, laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, stelle die Ausbildungsphase/Grundausbildung eines (Grenz-)Polizisten keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar.
Dieses Erkenntnis betreffe zwar den Zeitraum, in dem der Sohn des Revisionswerbers nach Absolvierung der ersten Ausbildungsphase seinen Dienst als Grenzpolizist ausgeübt habe, jedoch verneine der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis das Vorliegen einer Berufsausbildung für die gesamte Grundausbildung oder Ausbildungsphase von öffentlich Bediensteten und qualifiziere dies als Berufsausübung (Rz 16, 17). Es sei daher unerheblich, ob eine Grundausbildung, praktische Verwendung oder Ergänzungsausbildung absolviert werde (BFG 06.03.2019, RV/7103766/2018).
Mit einer Berufsausübung seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt und es spiele daher auch keine Rolle, ob das Ausbildungsentgelt einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis iSd § 5 Abs. 1 lit. b FLAG gleichgehalten werden könnte.
Da die Tochter G. keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG absolviere, bestehe für den Zeitraum ab April 2019 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Mit Schreiben vom 15.11.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Darin bringt sie Folgendes vor:
Auch die Beschwerdevorentscheidung verkenne, dass die Ergänzungsausbildung, in welcher sich ihre Tochter seit 01.04.2019 befinde, keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, habe bloß zum Ergebnis gehabt, dass die Kursunterbrechung des Sohnes des dortigen Beschwerdeführers zur Ausübung des Dienstes als Grenzpolizist eine Berufsausbildungsphase nicht begründet habe. Dies deshalb, da dieser exekutivdienstlich im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich eingesetzt gewesen sei, für diesen Zeitraum keine Ausbildungsunterlagen zur Verwendung gestanden seien und auch kein Unterricht stattgefunden habe und er zur Unterstützung des sicherheitspolizeilichen Bereiches eingeteilt gewesen sei. Ebenso habe dieser Entgelt in der Höhe der jeweiligen Einstufung entsprechend der Entlohnungsstufe bezogen.
Das sei eben hier nicht der Fall:
Der von ihrer Tochter zu absolvierende Ergänzungslehrgang sei keine Option, sondern Voraussetzung für den Antritt zur Dienstprüfung. Die positive Ablegung der Dienstprüfung sei wiederum Voraussetzung für die Ernennung bzw. Übernahme als Polizeibeamtin. Die Ergänzungsausbildung vermittle eine Ausbildung in zusätzlichen Kenntnissen, die für die Dienstprüfung und für die Ausübung des Berufes als Polizistin (ohne Einschränkung auf fremdenpolizeiliche Angelegenheiten) mit "Imperium" erforderlich sei. Die Beischaffung der Ausbildungsordnung werde daher beantragt.
Mit Bericht vom 25.11.2019 legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über Anforderung des Bundesfinanzgerichtes übermittelte die Landespolizeidirektion Salzburg am 12.12.2019 den mit der Tochter der Beschwerdeführerin am 01.09.2016 abgeschlossenen Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich sowie am 19.02.2020 den Lehrplan für die Basisausbildung von VB/S für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich (PGA-FGB-B) und den Ausbildungsplan für die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst samt Erlass des BMI vom 14.07.2017, GZ. BMI-SI1400/0690-SIAK-ZGA/2017. Gleichzeitig teilte sie mit, die Tochter der Beschwerdeführerin habe die 9-monatige Ergänzungsausbildung positiv absolviert, die Dienstprüfung erfolgreich abgelegt und damit die Grundausbildung für den Exekutivdienst abgeschlossen. Mit Wirksamkeit 01.01.2020 sei die Tochter in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt worden.
Mit Schreiben vom 25.02.2020 setzte das Bundesfinanzgericht die Parteien von den durchgeführten Ermittlungen und deren Ergebnis in Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Die Abgabenbehörde äußerte sich dazu mit Eingabe vom 26.02.2020. Diese wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 27.02.2020 übermittelt.
Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Die Tochter der Beschwerdeführerin, G.M., geb. am xy1996, stand aufgrund eines mit der Landespolizeidirektion Salzburg am 01.09.2016 abgeschlossenen Sondervertrages gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich ab 01.09.2016 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (§ 1 Abs. 1 VBG).
Von 01.09.2016 bis 28.02.2017 absolvierte sie die Basisausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich. Am 27.02.2017 legte sie die Abschlussprüfung für die Basisausbildung ab.
In der Zeit von 01.03.2017 bis 31.03.2019 erfolgte eine Kursunterbrechung, in der die Tochter im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich und unterstützend im sicherheitspolizeilichen Bereich tätig war.
Von 01.04.2019 bis 31.12.2019 absolvierte die Tochter die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst. Am 17.12.2019 legte sie die Dienstprüfung erfolgreich ab. Damit schloss sie die Grundausbildung für den Exekutivdienst ab.
Mit Wirksamkeit 01.01.2020 wurde die Tochter in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Schriftstücke im vorgelegten Familienbeihilfenakt und die vom Bundesfinanzgericht von der Landespolizeidirektion Salzburg eingeholten Auskünfte und Unterlagen.
Rechtslage und rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 01.03.2007, 2006/15/0178, 20.02.2008, 2016/15/0076, 18.11.2008, 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre VwGH 26.05.2011, 2011/16/0077) - hinsichtlich der wiedergegebenen Judikatur siehe die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203.
In dem genannten Erkenntnis - VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 - war das Höchstgericht mit der Frage befasst, ob dem dortigen Revisionswerber für seinen Sohn, der die Grundausbildung für den Exekutivdienst (fremden- und grenzpolizeilicher Bereich) absolvierte, für den Zeitraum der "Kursunterbrechung" (Zeit zwischen der Basisausbildung und der Ergänzungsausbildung) Familienbeihilfe zusteht. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof Folgendes ausgeführt:
"15 […] § 66 VBG über die "Ausbildungsphase" des Vertragsbediensteten trifft nähere Bestimmungen über die besoldungsrechtliche Einordnung des Vertragsbediensteten "am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluss der Ausbildungsphase" (Abs. 1) und über die Dauer der Ausbildungsphase (Abs. 2 - in der Entlohnungsgruppe v4 das erste Jahr des Dienstverhältnisses). Den ErläutRV 1561 BlgNR 20. GP zur Neufassung des § 66 VBG durch das Vertragsbedienstetenreformgesetz, BGBl. I Nr. 10/1999, zufolge ist in der ersten Zeit des Dienstverhältnisses (Ausbildungsphase) vom Vertragsbediensteten noch nicht die vollwertige Ausübung aller Aufgaben seines Arbeitsplatzes zu erwarten.
§ 67 Abs. 1 VBG verweist nunmehr auf den 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979, der wiederum in seinem 1. Unterabschnitt über die dienstliche Ausbildung als Maßnahme der Personal- und Verwaltungsentwicklung in § 23 Abs. 1 BDG 1979 bestimmt, dass die dienstliche Ausbildung dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen soll. Der 2. Unterabschnitt über die Grundausbildung bestimmt in § 25 Abs. 1 leg. cit. näher, die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.
Nach § 26 Abs. 1 BDG 1979 haben die obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung).
16 Absolviert der öffentlich Bedienstete (hier: in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nach § 1 Abs. 1 VBG) seine Grundausbildung oder Ausbildungsphase erfolgreich, hat dies nicht eine Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge. Dem öffentlich Bediensteten soll die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden (vgl. die zit. ErläutRV zu § 66 VBG), worin bereits die Ausübung eines Berufs liegt.
17 Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs.
18 Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt. Schon deshalb ermangelte es (auch) während des revisionsgegenständlichen Zeitraumes eines Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Bezüge des Sohnes (den vorgelegten Akten zufolge im Kalenderjahr 2016 19.852,57 EUR und im Kalenderjahr 2017 38.402,76 EUR brutto) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis (§ 5 Abs. 1 lit. b FLAG) gleich gehalten werden könnten."
Im Hinblick auf das ergangene Erkenntnis ist der Abgabenbehörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter für den strittigen Zeitraum ab April 2019 (Absolvierung der Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst) nicht gebührt.
Die Tochter der Beschwerdeführerin stand ab 01.09.2016 in einem öffentlichen Dienstverhältnis zum Bund. Durch die Grundausbildung für den Exekutivdienst wurde der Tochter die für ihre erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in ihrem Dienstverhältnis vermittelt, worin laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung bereits die Ausübung eines Berufes liegt. Durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für den Exekutivdienst änderte sich für die Tochter insoferne nichts, als sie weiterhin in einem öffentlichen Dienstverhältnis zum Bund blieb. Mit 01.01.2020 wurde die Tochter in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt (vorher befand sie sich einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund). Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt laut Verwaltungsgerichtshof dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufes. Mit einer Berufsausübung sind aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht erfüllt.
Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, sei auf ihren Fall nicht anzuwenden, der VwGH stelle mit seinen Ausführungen in der genannten Entscheidung lediglich auf den Zeitraum der "Kursunterbrechung" (Zeit zwischen der Basisausbildung und der Ergänzungsausbildung) ab, so vermag das Bundesfinanzgericht diese Ansicht nicht zu teilen.
Die Ausführungen des VwGH in dem in Rede stehenden Erkenntnis beziehen sich vielmehr auf die gesamte Ausbildungsphase der exekutivdienstlichen Grundausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich (sowohl Basisausbildung, als auch "Kursunterbrechung", als auch Ergänzungsausbildung). Dies geht klar und eindeutig aus den Ausführungen in Rz 18 zweiter Satz hervor (vgl. "Schon deshalb ermangelte es (auch) während des revisionsgegenständlichen Zeitraumes eines Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge").
Auch die Berufung auf die Entscheidung des BFG vom 13.07.2015, RV/5100538/2014, ist nicht geeignet, den Standpunkt der Beschwerdeführerin zu stützen. Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob die Bezüge der Tochter des seinerzeitigen Beschwerdeführers während des Grundausbildungslehrganges für den Exekutivdienst unter die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 einzureihen sind (Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis). Wenn das Bundesfinanzgericht in dieser Entscheidung die Polizeigrundausbildung als "anerkanntes Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 eingestuft hat, so ist diese Rechtsansicht durch das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, überholt. Im Übrigen kommt es - angesichts des Umstandes, dass die Absolvierung der Grundausbildung oder Ausbildungsphase in einem öffentlichen Dienstverhältnis Berufsausübung und nicht Berufsausbildung darstellt und allein schon deshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht vorliegen, auf die Frage, ob die vom/von der Vertragsbedienstete/n des Bundes während der Grundausbildung oder Ausbildungsphase erhaltenen Bezüge Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis gleich zu halten sind, nicht mehr an (siehe dazu Rz 18 des zitierten VwGH-Erkenntnisses).
Wenn die Beschwerdeführerin in der Anwendung des VwGH-Erkenntnisses vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, auf ihren Fall einen Widerspruch zur Rechtsposition des VfGH zu erkennen glaubt, so ist dies für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 03.10.1994, G 98/94, das Wort "gesetzlich" in § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 als verfassungswidrig aufgehoben. Damit sollte der Weg freigemacht werden, dass neben den im Berufsausbildungsgesetz (und anderen näher angeführten Gesetzen) geregelten Ausbildungsverhältnissen auch kollektivvertraglich geregelte Ausbildungsverhältnisse unter die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 subsumiert werden können. Vom Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst ist im gesamten Erkenntnis nicht die Rede.
Dass der von der Tochter zu absolvierende Ergänzungslehrgang keine Option, sondern Voraussetzung für den Antritt zur Dienstprüfung, die positive Ablegung der Dienstprüfung wiederum Voraussetzung für die Ernennung bzw. Übernahme als Polizeibeamtin ist und die Ergänzungsausbildung eine Ausbildung in zusätzlichen Kenntnissen vermittelt, die für die Dienstprüfung und für die Ausübung des Berufes als Polizistin (ohne Einschränkung auf fremdenpolizeiliche Angelegenheiten) mit "Imperium" erforderlich ist, vermag am Umstand, dass es sich bei der Ergänzungsausbildung um Berufsausübung und nicht Berufsausbildung handelt, nichts zu ändern.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Das Bundesfinanzgericht folgt in seiner Entscheidung der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203).
Diese Entscheidung ergeht von:
Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg, Aigner Straße 10, 5026 Salzburg
Salzburg, am 22. Juni 2020