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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf, vertreten durch StB Mag. Thomas Albrecht, Liebeneggstraße 11/6, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 13.8.2018 über die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reichte am 15.1.2018 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 elektronisch ein. Er gab darin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an und machte unter anderem das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 lit c EStG für eine Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwischen 40 und 60 km in Höhe von EUR 1.356,- und den Pendlereuro in Höhe von EUR 118,- geltend. Das Finanzamt erließ am 15.3.2018 den Einkommensteuerbescheid 2017 unter Übernahme der erklärten Bemessungsgrundlagen.
Mit Eingabe vom 1.5.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 gemäß § 299 BAO und begründete dies damit, dass nicht das kleine, sondern das große Pendlerpauschale zustehe. Er arbeite in der Baubranche in einem Zimmereibetrieb. Er habe bloß drei Minuten Zeit für das Umsteigen vom Zug in den Bus. Wegen Verspätungen würde es immer wieder vorkommen, dass er den Bus nicht erreichen könne. In den Monaten April bis November müsse er zwei- bis dreimal wöchentlich eine halbe Stunde länger arbeiten. Er müsse laut Pendlerrechner 6 Minuten mit dem Bus zum Bahnhof fahren und dort die Tagesparkgebühr von ca EUR 20,- bezahlen, was bei durchschnittlich 22 Arbeitstagen im Monat jährlich ca 4.000,- bis 5.000,- an Kostenbelastung bedeute.
Über Aufforderung des Finanzamtes vom 19.7.2018 legte der Beschwerdeführer mit Telefax vom 30.8.2018 seinen Dienstvertrag mit Arbeitgeber, Arbeitsaufzeichnungen für April, August und November 2017 sowie einen Ausdruck der Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros ab 1.1.2014 (L34EDV) für Dienstag, 24.7.2018 vor. In diesem Ausdruck aus dem Pendlerrechner sind die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke als möglich und zumutbar, das Pendlerpauschale in Höhe von EUR 1.356,- jährlich und der Pendlereuro in Höhe von EUR 118,- jährlich ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 13.8.2018 wies das Finanzamt den Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer regelmäßig von 7.30 bis 16.45 Uhr arbeite, Überstunden schienen höchstens ein- bis zweimal pro Woche auf. Parkgebühr am Bahnhof würde für Inhaber eines gültigen ÖBB-Zugtickets keine anfallen.
In seiner Beschwerde vom 13.9.2018 brachte der Beschwerdeführer weiter vor, dass der er bei der im Pendlerrechner vorgeschlagenen Variante ohne Park & Ride 2 Stunden und 17 Minuten unterwegs sei, weshalb diese Variante Unzumutbarkeit begründe. Die Zeiten der öffentlichen Verkehrsmittel würden regelmäßig schwanken, sodass der Beschwerdeführer regelmäßig zu spät zur Arbeit erscheinen würde, was zu seiner Entlassung führen würde. Vorgelegt würden zwei Fahrtalternativen (Ausdrucke aus dem Routenplaner des Verkehrsverbundes Tirol), die jeweils eine Ankunft vor 7 Uhr am Arbeitsort ermöglichten. Bei beiden Fahrtalternativen würde die Fahrzeit mehr als zwei Stunden betragen.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.9.2018 ab und verwies auf einen amtswegig angefertigten Ausdruck aus dem Pendlerrechner vom 19.9.2018, demzufolge die Wegstrecke vom Wohnsitz zum Arbeitsort in der Zeit von 6.02 bis 7.26 Uhr möglich sei. Für die Rückfahrtsvariante von 16.45 bis 18.27 Uhr ergebe sich eine Fahrtdauer von 1 h 42 min.
Der Beschwerdeführer beantragte am 2.10.2018 die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und legte einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner vom 28.9.2018 vor, demzufolge für den 27.9.2018 bei einem Arbeitsbeginn um 7.30 Uhr und einem Arbeitsende um 16.45 Uhr die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zumutbar sei.
Das Finanzamt legte die Beschwerde am 11.1.2019 dem Bundesfinanzgericht vor und führte aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen widersprüchlich seien: So seien regelmäßig Arbeitsleistungen an Samstagen dargestellt, am 15.8. - einem gesetzlichen Feiertag - sei Urlaub ausgewiesen, am 1.11. - einem gesetzlichen Feiertag - sei Arbeitsleistung ausgewiesen. Der dem Vorlageantrag beigefügte Pendlerrechnerausdruck (L34) habe als Arbeitsende 18.45 Uhr eingetragen, obwohl der Beschwerdeführer überwiegend bis 16.45 Uhr arbeite.
Das Bundesfinanzgericht forderte den Beschwerdeführer am 15.4.2020 zur Stellungnahme zu dem Vorbringen des Finanzamtes im Vorlagebericht und zur Vorlage eines Nachweises über die Aufteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage auf. Mit Telefax vom 23.4.2020 brachte der Beschwerdeführer dazu vor:
"ad 1) Es gibt keine schriftlichen Vereinbarungen über die Arbeitszeiten, diese wurden nur mündlich vereinbart
ad 2) die Arbeitszeitaufzeichnungen sind fehlerhaft: es wurde nicht an Samstagen gearbeitet, sondern nur von Montag bis Freitag; außerdem wurde am Feiertag 15.8.17 nicht gearbeitet und auch nicht am 1.11.2017...".
Beigelegt wurde ein am 26.9.2018 erstellter Ausdruck aus dem Pendlerrechner für den abgefragten Tag Donnerstag, 27.9.2018, welcher das Pendlerpauschale in Höhe von EUR 2.568,- und den Pendlereuro in Höhe von EUR 110,- jährlich und die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke als nicht möglich oder nicht zumutbar ausweist.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist ausweislich des Zentralen Melderegisters in Adresse wohnhaft und war aufgrund des am 1.12.2015 abgeschlossenen Dienstvertrages im Jahr 2017 bei Arbeitgeber beschäftigt.
Der vom Beschwerdeführer vorgelegte, am 23.7.2018 erstellte Ausdruck aus dem Pendlerrechner (Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro ab 1.1.2014, Formular L34EDV) für den abgefragten Tag Dienstag, 24.7.2018 (Arbeitszeit von 7.30 bis 16.45) weist für die maßgebliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 59 km ein Pendlerpauschale von EUR 1.356,- jährlich und einen Pendlereuro in Höhe von EUR 118,- jährlich aus und erklärt die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke als möglich und zumutbar.
Zwei vom Finanzamt angefertigte Ausdrucke aus dem Pendlerrechner für die abgefragten Tage Mittwoch, 19.9.2018 und Mittwoch, 12.12.2018 (Arbeitszeit von 7.30 bis 16.45) weisen dieselben Ergebnisse aus.
Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Ausdruck aus dem Pendlerrechner für den abgefragten Tag Donnerstag, 27.9.2018 (Arbeitszeit von 7.30 bis 16.45) weist für die maßgebliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 55 km ein Pendlerpauschale von EUR 2.568,- jährlich und einen Pendlereuro von EUR 110,- jährlich aus und erklärt die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke als nicht möglich oder nicht zumutbar.
Laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dienstvertrag (Punkt 6, Arbeitszeit) mit Arbeitgeber vom 1.12.2015 beträgt die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit 39 Stunden.
Rechtslage
§ 299 BAO lautet:
"(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat."
Erwägungen
Der Beschwerdeführer erblickt die Unrichtigkeit des Spruches des Einkommensteuerbescheides 2017 darin, dass ihm nur das kleine Pendlerpauschale (§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG) gewährt wurde, und führt folgende Gründe für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an:
- Bei der vorgeschlagenen Variante des Pendlerrechners sei nur ein Spielraum von drei Minuten für das Umsteigen vom Zug in den Bus, sodass er angesichts von Zugverspätungen immer wieder zu spät bei der Arbeit erscheinen würde.
- In den Monaten April bis November müsse er zwei- bis dreimal wöchentlich eine halbe Stunde länger arbeiten.
- Bei der vorgeschlagenen Variante des Pendlerrechners müsse er mit dem Bus (gemeint wohl: Pkw) zum Bahnhof fahren und dort die Tagesparkgebühr von EUR 20,- bezahlen.
- Aus zwei im Routenplaner des Verkehrsverbundes Tirol errechneten Fahrtalternativen mit ausreichenden Umsteigezeiten ergebe sich jeweils eine Fahrtzeit von über zwei Stunden.
- Es bestehe das Risiko, dass nicht ausreichend Park&Ride-Parkplätze in Schwaz bzw Jenbach zur Verfügung stünden.
- Ein Ausdruck aus dem Pendlerrechner für Donnerstag, 27.9.2018 weise die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke als nicht möglich oder nicht zumutbar aus.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge seien die von ihm vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen für die Monate April, August und November fehlerhaft, er hat es jedoch trotz Vorhaltes seitens des Finanzamtes und trotz Ersuchens um Stellungnahme seitens des Bundesfinanzgerichtes verabsäumt, die tatsächlichen Gegebenheiten darzustellen.
Die Eintragungen in den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen stellen sich als in mehrfacher Hinsicht offensichtlich falsch dar, zumal - wie schon das Finanzamt vorgebracht hat - in allen drei Monaten regelmäßig Arbeitsleistungen von Dienstag bis Samstag und an einem gesetzlichen Feiertag (dem 1.11.) bzw. Urlaub an einem gesetzlichen Feiertag (dem 15.8.) vermerkt sind. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer laut Dienstvertrag zu 39 Wochenstunden an Arbeitsleistung verpflichtet ist. In den Arbeitsaufzeichnungen sind pro fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage (welche Wochentage dies waren, konnte mangels Angaben des Beschwerdeführers zur mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung über die Verteilung der Wochenarbeitszeit nicht ermittelt werden, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitsleistung von Montag bis Freitag in Widerspruch zu seinen eigenen Aufzeichnungen steht) jeweils für die ersten vier Tage exakt 8 Stunden Arbeitsleistung in der Zeit von 7.30 bis 16.45 Uhr mit einer Mittagspause von 12.00 bis 13.15 Uhr und für den fünften Tag exakt 7 Stunden Arbeitsleistung in der Zeit von 7.30 bis 15.45 Uhr mit einer Mittagspause von 12.00 bis 13.15 Uhr vermerkt. Insgesamt ergeben sich daraus exakt 39 Stunden Arbeitsleistung pro fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage. An keinem einzigen Arbeitstag ist ein späteres Arbeitsende als 16.45 Uhr (an den ersten vier Tagen) bzw 15.45 Uhr (am fünften Tag) vermerkt - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe von April bis November zwei- bis dreimal wöchentlich eine halbe Stunde länger arbeiten müssen. Allerdings finden sich für einige Tage Vermerke, dass Überstunden geleistet worden wären, gleichzeitig sind für je fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage immer genau 39 Arbeitsstunden ausgewiesen.
Das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens lässt somit keine Feststellung über die regelmäßigen oder tatsächlichen Arbeitszeiten zu.
Daher ist auch die Beweiskraft der vorliegenden Ergebnisse der Abfragen des Pendlerrechners stark eingeschränkt. Unter der Annahme, dass die jeweils den Abfragen zugrunde gelegten Arbeitszeiten von 7.30 bis 16.45 den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen, sind die Abfrageergebnisse aber auch nicht geeignet, den Standpunkt des Beschwerdeführers zu stützen: Gemäß § 3 Abs 4 der Pendlerverordnung BGBL II 276/2013 ist bei Vorliegen von Abfragen für verschiedene Tage das Ergebnis der zeitnäheren Abfrage maßgeblich. Die zeitlich zum Jahr 2017 nächstgelegenen Abfrageergebnisse für 24.7.2018 und 19.9.2018 weisen - ebenso wie das Abfrageergebnis für 12.12.2018 - die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke als zumutbar aus. Nur das vom Beschwerdeführer vorgelegte Abfrageergebnis für 27.9.2018 weist das Gegenteil aus.
Da gemäß § 3 Abs 1 der Pendlerverordnung für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, der Pendlerrechner zwingend zu verwenden ist, sind die für den 11.9.2018 angefertigten Abfragen des Routenplaners des Verkehrsverbundes Tirol nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels darzustellen.
§ 3 Abs 5 der Pendlerverordnung sieht zwar vor, dass das Ergebnis des Pendlerrechners dann nicht heranzuziehen ist, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist, nicht den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Das Beschwerdevorbringen zum Risiko, dass nicht genügend Park & Ride-Parkplätze zur Verfügung stehen würden, zu Parkgebühren von EUR 20,- pro Tag auf Park & Ride-Parkplätzen und zu Schwankungen bei den Zugzeiten ist jedoch jeweils zu unspezifisch, um darzustellen, dass die Ergebnisse des Pendlerrechners nicht auf den tatsächlichen Verhältnissen beruhen würden. Auch blieb der Beschwerdeführer jegliche Nachweise für dieses Vorbringen schuldig.
Insgesamt sind im Beschwerdeverfahren keine Umstände zutage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2017 nicht richtig wäre. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diesem Erkenntnis ausschließlich Erwägungen auf Sachverhaltsebene zugrunde liegen, deren rechtliche Würdigung sich im übrigen unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, ist die Revision nicht zulässig.
Innsbruck, am 28. April 2020