Volltext

BFG 12.05.2020, RV/6200039/2014

Aufhebung eines Altlastenbeitragsbescheides nach einem Feststellungsverfahren gemäß §10 ALSAG

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.6200039.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG · § 3 Abs. 1a Z 4 ALSaG · § 10 Abs. 1 ALSaG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse1, vertreten durch Mag. Christian Posch, Fürstenallee 17/3, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 29.4.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Salzburg vom 22.11.2012, Zahl: 600000/00000/10/2011, betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrages für das 2. Quartal 2010 sowie eines Säumnis- und Verspätungszuschlages zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Abgabenfestsetzung für das 2. Quartal 2010 wird folgendermaßen abgeändert:

Abgabenart

Satz

Betrag in €

Altlastenbeitrag 2. Quartal 2010
64 Tonnen Bau- und Abbruchholz

€ 87,00 je
angefangene Tonne

5.568,00

Säumniszuschlag

2% des Abgabenbetrages

111,36

Verspätungszuschlag

5% des Abgabenbetrages

278,40

Gesamtsumme

 

5.957,76

Daraus ergibt sich folgende Gegenüberstellung:

Abgabenart

bisherige Festsetzung

Neufestsetzung

Unterschiedsbetrag

Altlastenbeitrag (0ML)

11.592,00 €

5.568,00 €

6.024,00 €

Säumniszuschlag (0SZ)

231,84 €

111,36 €

120,48 €

Verspätungszuschlag (1ZN)

579,60 €

278,40 €

301,20 €

Summe

12.403,44 €

5.957,76 €

6.445,68 €

Der Altlastenbeitrag für 90 Tonnen mineralische Baurestmassen für das 1. Quartal 2010 sowie die dafür festgesetzten Zuschläge (Gesamtbetrag: € 770,40) bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Das Zollamt Salzburg hat bei Bf (nachstehend mit "Bf" bezeichnet), Adresse1, eine Nachschau durchgeführt, um die Einhaltung der Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes (in der Folge "ALSAG") im Zeitraum 2006 bis 2011 zu überprüfen. Dabei wurde laut Niederschrift vom 16.5.2012, Zahl: 600000/00000/2012, ua festgestellt, dass vom Amt der Salzburger Landesregierung festgestellte Abfallbehandlungen bzw -verwendungen in den Jahren 2009 und 2010 (Annahme und Aufschüttung von Bodenaushub am Grundstück 1; Verarbeitung von Bau- und Abbruchholz zu Brennmaterial und Übergabe an das Fernkraftwerk X; Weitergabe von Baurestmassen, die mit einem mobilen Brecher gebrochen worden sind) der Beitragspflicht nach dem ALSAG unterliegen, da
- entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen für verbautes Recyclingmaterial nicht getroffen worden sind;
- eine naturschutz- oder wasserrechtliche Bewilligung betreffend die vorgenommene Geländeverfüllung nicht vorgelegen hat und
- die erlaubten Fristen für das Lagern von Abfällen offensichtlich überschritten worden sind.
Der Bf hat zum Teil nachträglich Qualitätsprüfberichte vorgelegt und bereits vor Prüfungsbeginn zwecks Erlangung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung betreffend die Geländeaufschüttung (Bodenaushub) laut Punkt 4.3.2. der Niederschrift bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorgesprochen.

In der Folge hat das Zollamt Salzburg eine Reihe von Abgabenbescheiden erlassen.
Mit Sammelbescheid vom 22.11.2012, Zahl: 600000/00000/10/2011, wurde gegenüber dem Bf Altlastenbeitrag für das 1. Quartal 2010 (Fälligkeit: 15.5.2010) für 90 Tonnen recycelte mineralische Baurestmassen und für das 2. Quartal 2010 (Fälligkeit: 15.8.2010) für 753 Tonnen Bodenaushubmaterial und für 64 Tonnen Bau- und Abbruchholz in Höhe von insgesamt € 13.173,84 (inklusive Säumnis- und Verspätungszuschlag) festgesetzt.
In der Begründung wird ausgeführt, der Bf habe laut den Abfallbilanzen 2009 bis 2011 9.168 Tonnen an Bodenaushubmaterial entgegengenommen und auf dem Grundstück 1, aufgeschüttet und einplaniert. Im Jahr 2008 habe er laut seiner Aussage 4.600 Tonnen Bodenaushubmaterial entgegengenommen. Es sei beabsichtigt, das genannte Grundstück mit einer Größe von 15.329 m2 dem Straßenniveau anzupassen. Die nach dem Salzburger Naturschutzgesetz erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verfüllmaßnahme liege nicht vor.
Weiters wurden vom Bf in den Jahren 2007 bis 2011 laut Abfallbilanz 1.550 Tonnen Baurestmassen entgegengenommen und am Betriebsgelände gelagert. Anlässlich einer Betriebsbegehung durch die Prüfer des Zollamtes am 28.3.2012 wurden 1.155 Tonnen Baurestmassen vorgefunden. Überdies sei festgestellt worden, dass 1.988 Tonnen Baurestmassen in den Jahren 2009 bis 2011 für verschiedene Verfüllmaßnahmen verwendet worden seien, für die keine Qualitätssicherung vorliege.
Laut den Abfallbilanzen 2006 bis 2011 habe der Bf zudem auch 831,4 Tonnen Bau- und Abbruchholz entgegengenommen. Ausgänge seien nur für die Jahre 2006 und 2011 in Höhe von 96,7 Tonnen vermerkt. Im Rahmen der Bestandsaufnahme hätten die Prüfer 2.691 Tonnen an gelagertem Bau- und Abbruchholz festgestellt.
Der Bf verfüge seit dem 18.8.2009 über eine abfallrechtliche Bewilligung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft für die Errichtung eines Abfallhofes auf Grundstück 2, Gemeinde X, wodurch die Lagerung von Abfällen zur Entsorgung oder Verwertung zulässig sei.
Die jeweiligen Mengen für die Beitragsvorschreibung für das Jahr 2010 würden sich aus der Abfallbilanz und der Aussage des Bf ergeben.
Laut Stellungnahme des Bf sei eine wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verfüllung mit Bodenaushubmaterial nicht notwendig. Diesbezüglich wird auch auf ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde X verwiesen. Hinsichtlich der Baurestmassen gibt der Bf ua an, im Jahr 2009 bei der Wirtschaftskammer einen Kurs für die Prüfung als Abfallbeauftragter belegt zu haben. Dass es wenig später wieder eine Änderung im Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) gegeben habe, habe er nicht gewusst. Außerdem habe er die Prüfberichte betreffend die gebrochenen Baurestmassen nachgeholt. Hinsichtlich des Bau- und Abbruchholzes ergebe sich aus der Abfallbilanz für das Jahr 2008, dass 64 Tonnen entgegengenommen und seither am Betriebsgelände gelagert werden. Der Bf räumt ein, dass die erlaubte Lagerfrist überschritten wurde.
Das Zollamt hält die Maßnahmen für unzulässig und stützt die Vorschreibung auf die zum Zeitpunkt der Verfüllmaßnahmen fehlende naturschutzrechtliche Bewilligung und die Nichteinhaltung der Auflagen nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 (Bodenaushubmaterial), das nicht vorhandene Qualitätssicherungssystem und fehlende Untersuchungsergebnisse (Baurestmassen) sowie die Überschreitung der zulässigen Lagerung von Abfällen zur Verwertung (Bau- und Abbruchholz).
Der Bf sei Beitragsschuldner, weil er die beitragspflichtigen Tätigkeiten veranlasst habe. Die erstmalige bescheidmäßige Festsetzung des Altlastenbeitrags erfolge, weil der Bf weder eine Anmeldung bei der Abgabenbehörde abgegeben noch die Beiträge entrichtet habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre.
Wegen der verspäteten Entrichtung falle überdies ein Säumniszuschlag (2%) und ein Verspätungszuschlag (5%) an.

Nach mehrmaliger Verlängerung der Berufungsfrist hat der Bf mit Schreiben vom 29.4.2013 durch seinen Vertreter Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die Festsetzung des Altlastenbeitrages für 753 Tonnen Bodenaushubmaterial für das 2. Quartal 2010 in Höhe von € 6.024,00 sowie eines Säumniszuschlags von € 120,48 und eines Verspätungszuschlags von € 301,20 erhoben und insofern die Aufhebung des Bescheides beantragt. Im Übrigen bleibt der (Sammel-)Bescheid unbekämpft.
In der Begründung wird zusammenfassend vorgebracht, die Ablagerung des Bodenaushubmaterials sei nach § 25 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 nicht bewilligungspflichtig gewesen, da die Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt nicht mehr als 5.000 m2 erfolgten. Die Behörde, die von einer Fläche von rund 5.600 m2 ausgeht, habe die Ermittlung der Fläche mittels GPS-Ortung mangelhaft dokumentiert bzw durchgeführt. Die tatsächliche Fläche betrage laut Bf 4.386,61 m2, was durch eine SAGIS-Aufnahme und eine Vermessung durch ein Vermessungsorgan einer örtlichen Firma belegt werden soll. Der Bf beantragt dazu ein exaktes Vermessungsgutachten eines Zivilgeometers sowie einen Lokalaugenschein zum Beweis, dass das verfüllte Material unbedenklich und in keiner Weise verunreinigt war.
Die Geländeverfüllung habe ausschließlich dem Zweck gedient, die Liegenschaft dem Niveau der auf einem Damm geführten Bundesstraße anzugleichen bzw eine besser Bewirtschaftung dieser landwirtschaftlichen Fläche zu erreichen. Eine Deponie habe der Bf nicht eröffnet und diese Ablagerungen auch nicht im Sinne des Betriebs einer Deponie vorgenommen.
Der verfüllte Bodenaushub für das Kalenderjahr 2010 habe überdies nicht 753 Tonnen, sondern nur 747 Tonnen betragen, was durch Vorlage der Bodenaushubsrechnungen für die Jahre 2010 und 2011 belegt werden soll. 172 Tonnen des verfüllten Materials würden von der Baustelle der Wildbachverbauung stammen und seien vollkommen unbedenklich, sortenrein und in keiner Weise verunreinigt oder kontaminiert. Eine entsprechende Bestätigung der Wildbach- und Lawinenverbauung werde nachgereicht. Bei allen übrigen Baustellen habe es sich um Klein- und Kleinstbaustellen gehandelt und lag der Bodenaushub jeweils deutlich unter der Kleinmengengrenze von 2.000 Tonnen.
Nach Ansicht des Bf würden ausreichende, dem Abfallwirtschaftsplan gleichwertige Nachweise über die Güte des Bodenaushubs vorliegen, weshalb kein Altlastenbeitrag dafür anfalle.
Neben einer Reihe von Beweisanträgen beantragt der Bf auch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Aussetzung der Abgaben.

Nach Durchführung ergänzender Ermittlung hinsichtlich der Mengen an Bodenaushubmaterial und des Zeitpunktes der Verfüllungsmaßnahmen sowie der Einholung weiterer Unterlagen hat das Zollamt Salzburg über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.6.2014, Zahl: 600000/00000/22/2011, entschieden
und die Festsetzung des nachzufordernden Altlastenbeitrages für Bodenaushubmaterial für das 2. Quartal 2010 auf die Menge von 155 Tonnen abgeändert. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Daraus ergibt sich eine Abgabenfestsetzung für das Bodenaushubmaterial von insgesamt € 1.326,80 (inklusive Zuschläge).
In der Begründung der Entscheidung führt die Abgabenbehörde aus, warum sie von einer Entledigungsabsicht des Bodenaushubmaterials ausgeht und die subjektive Abfalleigenschaft bejaht. Das Zollamt verweist überdies darauf, dass die Verfüllungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind und die Fläche, auf der die Maßnahmen erfolgen, insgesamt mehr als 5.000 m2 betragen wird, womit nach do Ansicht eine Bewilligungspflicht nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 besteht. Eine entsprechende Bewilligung habe der Bf mittlerweile beantragt. Durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung könne die einmal entstandene Abgabenschuld jedoch nicht rückgängig gemacht werden.
Auch unter Berücksichtigung der vom Bf im Verfahren vorgelegten Unterlagen geht das Zollamt weiterhin davon aus, dass die Angaben in der Jahresabfallbilanz des Jahres 2010 den Tatsachen entsprechen und legt im Wege der Schätzung die darin vom Bf selbst erklärte Menge an Bodenaushubmaterial der Abgabenfestsetzung zu Grunde.
Die vorgelegten Unterlagen lassen jedoch Rückschlüsse auf den Entstehungszeitpunkt der Beitragsschuld zu. Demnach kann die Verfüllung von 155 Tonnen Bodenaushubmaterial (149 Tonnen davon belegt durch Rechnungen, 6 Tonnen belegt durch die Jahresabfallbilanz 2010) dem 2. Quartal zugeordnet werden.
Die Festsetzung des Altlastenbeitrags für Bodenaushubmaterial war daher für das 2. Quartal entsprechend abzuändern. Eine erstmalige Festsetzung für in anderen Quartalen verfüllte Mengen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zulässig.

Mit Schreiben vom 16.7.2014 hat der Bf durch seinen Vertreter beantragt, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.11.2012 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dieses möge eine mündliche Verhandlung durchführen und durch einen Senat entscheiden.

Mit Schreiben vom 20.3.2018 hat der Bf dem Bundesfinanzgericht den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft zu GZ. 2018 vom 2.3.2018 vorgelegt, in dem festgestellt wird, dass für das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial keine beitragspflichtige Tätigkeit iSd § 3 Abs 1 Z 1 lit c ALSAG besteht.
Eine gegen diesen Feststellungsbescheid erhobene Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt Salzburg, hat das Salzburger Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.7.2018, 405-2/121/1/13-2018, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Mitteilung vom 22.4.2020 hat der Bf schriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Senatsentscheidung verzichtet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit c ALSAG idmF unterliegt das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen dem Altlastenbeitrag.

Ausgenommen von der Beitragspflicht ist gemäß § 3 Abs 1a Z 4 ALSAG Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs 1 Z 1 lit c verwendet wird.

Beitragsschuldner ist gemäß § 4 Z 3 ALSAG derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.

Die Bemessungsgrundlage ist gemäß § 5 ALSAG die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.

Im Jahr 2010 hat der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs 1 Z 1 bis 4 gemäß § 6 Abs 1 Z 1 je angefangene Tonne für Erdaushub oder Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, 8,00 Euro betragen.

Gemäß § 7 Abs 1 ALSAG entsteht die Beitragsschuld im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.

Gemäß § 10 Abs 1 ALSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

  • •

    ob eine Sache Abfall ist,

  • •

    ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

  • •

    ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,

  • •

    welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,

  • •

    ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,

  • •

    welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.

Im Spruch des rechtskräftigen Bescheides vom 2.3.2018, Zahl: 2018, stellt die gemäß § 21 ALSAG zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bf fest:

"Für das Bodenaushubmaterial, welches in den Jahren 2008 bis 2011 auf der 1 X aufgeschüttet wurde, wird unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen und der eingeholten Stellungnahmen der Amtssachverständigen festgestellt, dass keine beitragspflichtige Tätigkeit iSd § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG besteht, da die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 4 iVm Abs. 1 lit c ALSAG zur Anwendung gelangt und eine Beitragspflicht dadurch nicht gegeben ist."

Das in § 10 ALSAG vorgesehene Feststellungsverfahren bezweckt die bescheidmäßige Klärung und damit die rechtswirksame Feststellung von Tatbestandsvoraussetzungen der Abgabe nach dem ALSAG. Ein solcher Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung des Beitrages nach § 9 ALSAG (vgl VwGH 21.8.2017, Ra 2017/16/0114; 1.3.2018, Ra 2017/16/0102).

Aufgrund des oa Feststellungsbescheides erweist sich die Festsetzung des Altlastenbeitrages für das verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterial für das 2. Quartal 2010 als rechtswidrig. Da hinsichtlich dieses Materials keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, gibt es auch keinen Entstehungszeitpunkt iSd § 7 ALSAG, weshalb eine zeitliche Zuordnung der Maßnahmen unterbleiben kann.
In Anbetracht dessen, dass für das Bodenaushubmaterial aus den genannten Gründen keine Anmeldung abzugeben bzw keine Abgabe zu entrichten war, kommt die Festsetzung eines Säumniszuschlages und eines Verspätungszuschlages nicht in Betracht.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung - nicht vor.

 

 

Salzburg-Aigen, am 12. Mai 2020