Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache des Bf., N-Straße-xx, Gde X, über die Beschwerde vom 13. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y, L-Straße-yy, GDe Y, vom 12. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) ist Pensionist und bezog im Beschwerdejahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Rente von der Pensionsversicherungsanstalt).
Mit seiner am 12. Februar 2020 elektronisch eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 beantragte der Bf. ua., Versicherungsprämien iHv 541,30 € sowie Darlehensrückzahlungen iHv 5.122,80 € als Sonderausgaben sowie Krankheitskosten (inkl. Zahnersatz) im Betrage von 5.284,49 € (abzüglich erhaltener Ersätze oder Vergütungen) als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 12. März 2020 veranlagte das Finanzamt den Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2019; dabei anerkannte es ua. unter dem Titel "Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung (Topf-Sonderausgaben)" 730,00 € als Sonderausgaben und die geltend gemachten Krankheitskosten iHv 5.284,49 € als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt; der angesetzte Selbstbehalt betrug 4.715,64 €.
Mit der dagegen erhobenen Berufung (Beschwerde) vom 13. März 2020 begehrte der Bf. eine nochmalige Überprüfung des Bescheides und gab dazu an, dass er Kosten für Versicherungen und Wohnraumschaffung iHv 5.664,10 € geltend gemacht habe; 25% ergäben nicht 730,00 €, sondern 1.416,03 €. Zur Erhaltung der Gesundheit habe er im Jahr 2019 5.284,49 € ausgeben müssen; er könne sich nicht vorstellen, dass ein Pensionist davon nur 569,00 € geltend machen könne.
Mit Einkommensteuerbescheid 2019 (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom 30. März 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führt die Abgabenbehörde aus, dass Topfsonderausgaben grundsätzlich mit 2.920,00 € begrenzt seien und daher ein Viertel iHv 730,00 € korrekt sei. Auch der zumutbare Selbstbehalt iHv 10% des Jahreseinkommens sei richtig berechnet worden.
Mit dem als Vorlageantrag gewerteten (direkt an das Bundesfinanzgericht gerichteten) Anbringen (beim BFG am 21.4.2020 eingelangt) begehrte der Bf. - analog zu seinem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz - abermals eine Überprüfung des Einkommensteuerbescheides 2019 vom 12. März 2020. Nach Übermittlung dieser Direkteingabe an das Finanzamt ersuchte die Abgabenbehörde den Bf. mit Vorhalt vom 5. Juni 2020, die als Sonderausgaben geltend gemachten Aufwendungen und die Krankheitskosten dem Grunde und der Höhe nach, somit belegmäßig, nachzuweisen, woraufhin (mit Eingang beim Finanzamt am 17.6.2020) der Bf. Aufstellungen der "Versicherungsprämien 2019", der "Rückzahlungen für XY-Darlehen 2019" sowie der "Außerordentlichen Ausgaben für Ärzte 2019" samt diverser Bestätigungen, Honorarnoten bzw. Kontoauszüge und Zahlungsanweisungen vorlegte.
Mit Vorlagebericht vom 26. Juni 2020 legte das Finanzamt schließlich - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei gab die Abgabenbehörde folgende Stellungnahme ab:
"Der Beschwerdeführer ist Pensionist. Seine Gattin erzielte laut Einkommensteuerbescheid 2019 ein Einkommen von 8.018,19 €. Da ihre Einkünfte den Grenzbetrag von 6.000,00 € überschritten haben, besteht gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag und somit kein Anspruch auf den Sonderausgabenerhöhungsbetrag iSd § 18 Abs. 3 Z 2 erster Teilstrich.
In weitere Folge ist der zumutbare Selbstbehalt bei den außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 34 Abs. 4 EStG bei einem Einkommen von mehr als 14.600,00 € und maximal 36.400,00 € mit 10% zu bemessen.
Eine Überprüfung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen hat ergeben, dass die nachgewiesenen Aufwendungen 3.741,27 € betrugen, und nicht - wie in der Arbeitnehmerveranlagung erklärt - 5.284,49 €.
Die außergewöhnlichen Belastungen iHv 3.741,27 € liegen somit klar unter dem Selbstbehalt, der laut bisherigem Bescheid bei 4.715,64 € lag, und haben daher keine steuerliche Auswirkung.
Es wird folglich beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Einkommen
steuer 2019 verbösernd mit -527,00 € festzusetzen (Nachzahlung 238,00 €)."
Nach entsprechender Vorhaltung durch das Finanzgericht nahm die Abgabenbehörde mit
E-Mail vom 2. Juli 2020 ihren (im Vorlagebericht erhobenen) Antrag auf Verböserung wieder zurück.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:
Was den strittigen Sonderausgabenabzug hinsichtlich der geltend gemachten Versicherungsprämien und Rückzahlungen betrifft, hat die Abgabenbehörde bereits mehrfach zu Recht darauf hingewiesen und schließt sich der erkennende Richter der Einschätzung bzw. Vorgehensweise der Abgabenbehörde an, dass für sogenannte Topf-Sonderausgaben (dazu zählen zweifelsfrei die geltend gemachten Versicherungsprämien sowie Rückzahlungsbeträge; vgl. § 18 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. d EStG 1988) ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920,00 € jährlich besteht (vgl. § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988); dieser Betrag erhöht sich gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 um 2.920,00 €, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 leg. cit. von höchstens 6.000,00 € jährlich erzielt. Im konkreten Fall war dieser Erhöhungsbetrag nicht zu berücksichtigen, zumal dem Bf. im Beschwerdejahr einerseits der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag (unstrittig) nicht zustand und andererseits die Einkünfte seiner Ehegattin die gesetzlich angeordnete Einkunftsgrenze von 6.000,00 € zweifelsfrei überschritten (vgl. ihren rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2019).
Sind nun die Ausgaben insgesamt höher (hier: gesamt 5.664,10 €) als der jeweils maßgebliche Höchstbetrag (hier: 2.920,00 €), ist ein Viertel des Höchstbetrages (hier: 730,00 €) abzuziehen (Sonderausgabenviertel; vgl. § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988).
Darüber hinaus gäbe es eine Einschleifregelung. Würde der Gesamtbetrag der Einkünfte - wie im konkreten Fall nicht gegeben - mehr als 36.400,00 € betragen, so würde sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig bzw. linear in einem solchen Ausmaß vermindern, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000,00 € ein Absetzbetrag von nur mehr 60,00 € (jährlicher Pauschbetrag nach § 18 Abs. 2 EStG 1988) ergäbe.
Auch was den beantragten Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt betrifft, schließt sich das Finanzgericht der Vorgehensweise der Abgabenbehörde im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2019 vom 12. März 2020 an.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich (Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs. 3), die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4) und darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein; alle Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein.
Gegenständlich steht außer Streit, dass die in Rede stehenden Krankheitskosten grundsätzlich diese Voraussetzungen erfüllen und als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt zu berücksichtigen sind; kein Selbstbehalt bestünde im Übrigen bei außergewöhnlichen Belastungen iSd § 34 Abs. 6 EStG 1988 (ds. Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung, Aufwendungen für Kinderbetreuung und behinderungsbedingte Mehraufwendungen), wofür im konkreten Fall aber weder die Aktenlage entsprechende Anhaltspunkte bot noch vom Bf. diesbezügliches behauptet wurde.
Was die geltend gemachten Krankheitskosten (5.284,49 € nach entsprechender Berücksichtigung von erhaltenen Ersätzen) der Höhe nach betrifft, war aus den vom Bf. vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei deren Verausgabung im Beschwerdejahr zu entnehmen; die dem widersprechenden Ausführungen bzw. den diesbezüglichen Antrag auf Verböserung im Vorlagebericht wurden von der Abgabenbehörde - wie im Verfahrensgang dargestellt - mit E-Mail vom 2. Juli 2020 wieder zurückgenommen.
Was nun die Höhe des anzusetzenden Selbstbehaltes anlangt, ist Folgendes zu sagen:
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 bestimmt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Belastung wesentlich beeinträchtigt wird, soweit die Belastung einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7.300 Euro | 6% |
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro | 8% |
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro | 10% |
mehr als 36.400 Euro | 12%. |
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- | wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht |
- | wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 leg. cit. von höchstens 6.000,00 € jährlich erzielt |
- | für jedes Kind (§ 106). |
Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988, anzusetzen (§ 34 Abs. 5 EStG 1988).
Daraus ergibt sich, dass das Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 der Berechnung des Selbstbehaltes zu Grunde zu legen ist. Die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte (der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) aus nichtselbständiger Arbeit (Kz 245 des Lohnzettels) sind somit um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu erhöhen (Kz 220 abzüglich Kz 225).
Aus dem Ausdruck "vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen" ergibt sich, dass bei der Bemessung des Selbstbehaltes nur die Summe jener außergewöhnlichen Belastungen unberücksichtigt zu bleiben hat, die dem Selbstbehalt unterliegen. Ohne Selbstbehalt abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen vermindern die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehaltes (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 34 Rz 52, und das dort zit. VwGH-Judikat).
Im verfahrensgegenständlichen Fall waren somit die steuerpflichtigen laufenden Bezüge (34.809,12 € laut Kz 245 des Lohnzettels) um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu erhöhen (6.113,30 € laut Kz 220 abzüglich 311,78 € laut Kz 225 = 5.801,52 €). Von deren Summe (34.809,12 € + 5.801,52 € = 40.610,64 €) waren für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt die Sonderausgaben in der Höhe von insgesamt 1.313,62 € (730,00 € + 340,00 € + 243,62 €) in Abzug zu bringen. Das Einkommen, das der Berechnung des Selbstbehaltes zu Grunde zu legen ist, beträgt daher 39.297,02 € (40.610,64 € - 1.313,62 €).
Bei einem Einkommen von mehr als 36.400,00 € beträgt der Selbstbehalt - wie oben aufgezeigt - 12%. Mangels eines im Beschwerdejahr zustehenden Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages, dem Umstand, dass die Einkünfte der Ehegattin des Bf. im Beschwerdejahr die Einkunftsgrenze von 6.000,00 € überschritten und der Bf. nach der Aktenlage im Jahr 2019 auch keine Kinder iSd § 106 EStG 1988 hatte, war der genannte Prozentsatz nicht zu vermindern. Der Selbstbehalt beträgt daher, wie im angefochtenen Bescheid ausgewiesen, 4.715,64 € (39.297,02 € x 12%).
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind; einen Auslegungsspielraum ließen die obgenannten Gesetzesbestimmungen nicht zu.
Gesamthaft war somit - gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 6. Juli 2020