Volltext

BFG 03.07.2020, RV/3200126/2014

Altlastenbeitrag- Aussetzung der Einhebung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.3200126.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a BAO · § 4 Z 3 ALSaG · § 6 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG · § 10 ALSaG · Anhang 2 Deponieverordnung 2008 · § 3 Abs. 1 ALSaG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Walter Summersberger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RA Vertreter, über die Beschwerde vom 16. Juni 2014 gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 8. Mai 2014 betreffend Aussetzung § 212a BAO zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 4.2.2014, Zahl: 800000/xxxx/8/2012 wurden dem Bf. ein Altlastenbeitrag gem § 3 Abs 1 lit c iVm § 4 Z 3 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) für das 2. Quartal 2012 in Höhe von € 2.217,20 vorgeschrieben. Zugrunde gelegt wurde dieser Vorschreibung ein Beitragssatz gem. § 6 Abs 1 Z 1 lit c ALSAG je angefangener Tonne von € 9,20. Die Bemessungsgrundlage betrug 241 Tonnen.

Begründet wurde die Vorschreibung ua damit, dass keine Zwischenlagerbewilligung vorlag sowie die Entfernung der oa Menge an Abfall bis zum 31.7.2012 vorzunehmen wäre. Die belangte Behörde ging in Ihrer Berechnung von einer Menge von 240,52 Tonnen aus; der Bf. habe dem Zollamt hingegen nur eine Menge an 71,92 bekannt gegeben. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, dass ein Bewilligungsverfahren noch immer anhängig sei. Es sei unbekannt, weshalb die Behörde auf ein Gewicht von 240,52 Tonnen komme und welcher Stoff abgelagert worden sei, überdies werde die Aussetzung des Verfahrens angeregt, bis die verwaltungsbehördlichen Verfahren abgeschlossen seien. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.3.2014, Zahl: 800000/yyyy/2014 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die bescheiderlassende Behörde verweist auf das Fehlen einer Bewilligung, die Möglichkeit einen Feststellungsantrag bei der Bezirkshauptmannschaft zu stellen und dass die Bf. selbst die Menge an 240,52 to entsorgen ließ, was aus den Nachweisen der Fa. pp hervorgehe. Diese Überlegung sei dem Bf. bekannt gewesen, weil ihm ein diesbezüglicher Schriftsatz vom 28.11.2013 (Bedenkenvorhalt) zugegangen sei, diese jedoch keine ergänzenden Mitteilungen abgegeben habe. Mit Schreiben vom 24.4.2014 wurde ein Vorlageantrag gestellt und auf die bereits vorgebrachten Gründe rekurriert.

Mit 13.7.2015 stellte das Zollamt einen Antrag nach § 10 ALSAG bezüglich der Ablagerung von Abfällen auf den Grundstücken Gst. Nr. A und B, KG Z. Die BH stellte dazu mit 23.1.2017 fest, dass es sich bei den auf den Grundstücken Gst. Nr. A und B jedenfalls um Abfall iSd ALSAG handle, dass der gegenständliche Abfall gem. § 3 Abs 1 Z 1 ALSAG dem Altlastenbeitrag unterliege, das Ablagern von derartigen Abfällen nach § 3 Abs 1 Z 1 lit c eine beitragspflichtige Tätigkeit sei und gem § 6 Abs 1 Z 1 lit a und b "Erdaushub und Baurestmaßen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl II Nr. 39 idF BGBl II 2010/178 im Ausmaß von 7235 m3 (+/-32 m3) vorliege. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit E des LVwG Tirol vom 11.12.2017, LVwG-2017/34/0864-31 als unbegründet abgewiesen und bestätigt. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Auch das Verfahren betreffend "Entfernungsauftrag" wurde rechtskräftig beendet; LVwG Tirol 24.6.2019, LVwG-2018/26/2219-6.

Verfahrensgegenstand in diesem Verfahren ist aber das Verfahren zur Aussetzung der Einhebung; ein diesbezüglicher Antrag vom 6.3.2014 wurde mit Bescheid vom 8.5.2014 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird auf die fehlende Bewilligung des Zwischenlagers sowie auf den Bescheid vom 4.2.2014, Zahl: 800000/xxxx/8/2012 verwiesen. In Antrag sowie die gegen die Abweisung eingebrachte Beschwerde begründet der Bf. gleich wie in der Beschwerde gegen die Abgabenvorschreibung selbst. In der mit 22.9.2014 erlassenen (und abweisenden) Beschwerdevorentscheidung begründet die Behörde die Entscheidung damit, dass keine Bewilligung für das Zwischenlager zu erwarten wäre und der Bf. sich überdies unkooperativ gezeigt habe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Dem Altlastenbeitrag unterliegen nach § 3 Abs 1 Altlastensanierungsgesetz, BGBl 1989/299 idF BGBl I 2013/103:

1 das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a. das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b. das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c. das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

Nach Abs 1 a Z 6 ALSAG sind mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden, befreit.

212a Abs 1 und 2 BAO lauten:

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b)soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c)wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Dem Verfahren liegt eine rechtskräftige Feststellung über die Abfalleigenschaft und einer beitragspflichtigen Tätigkeit zu Grunde. Dazu führte der VwGH (VwGH 17.9.2009, 2009/07/0150) aus: "Das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs 1 ALSAG 1989 hat den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. E 6. August 1998, 97/07/0174; E 25. Juni 2009, 2006/07/0150)."

Sohnin war der Beschwerde kein Erfolg beschieden, weil die Beschwerde iSd § 212a Abs 2 lit b BAO "nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint".

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Bindungswirkung in der Rsp unstrittig ist, war keine Revision zuzulassen; s wGH 17.9.2009, 2009/07/0150

 

 

Innsbruck, am 3. Juli 2020