Volltext

BFG 26.06.2020, RV/6100633/2019

Beschwerde gegen die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100633.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 217 Abs. 1 BAO · § 217 Abs. 2 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** über die Beschwerde des ***2***, vertreten durch die ***3***, vom 14. September 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch ***4***, vom
9. September 2019, betreffend die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 9. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer (Bf) ***2***, ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 345,44 vorgeschrieben, weil die Einkommensteuervorauszahlung für 07-09/2019 in Höhe von
€ 17.272,-- nicht bis zum Fälligkeitstag dem 16.8.2019 entrichtet wurde.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin (im Wege von FinanzOnline) mit Anbringen vom 14. September 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Bf leider die Einkommensteuer-Vorauszahlung vom 3. Q über 17.272,-- nicht auf sein Konto überwiesen, sondern auf das Steuerkonto seiner Frau ***5***. Deshalb weise das Steuerkonto von Frau ***5*** ein Guthaben in Höhe der Vorauszahlung vom Bf auf. Es wurde ein entsprechender Übertragungsantrag gestellt.
Nachdem es sich hierbei um einen menschlichen Irrtum handle und der Bf jedenfalls zahlungswillig sei, werde ersucht, den Säumniszuschlag von Amts wegen abzuschreiben.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom
23. September 2019 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde gem. § 217 BAO darauf verwiesen, dass die Festsetzung des angefochtenen Säumniszuschlages zu Recht erfolgt sei, da die zugrunde liegende Einkommensteuer 07-09/2019 in Höhe von € 17.272,--, fällig gewesen am 16.8.2019, nicht spätesten am Fälligkeitstag entrichtet wurde.

Hingewiesen wurde darauf, dass gemäß § 211 Abs. 1 Z 4 BAO (Anm. richtig § 211 Abs. 1 lit. g BAO) bei Umbuchung vom Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen der Tag der nachweislichen Antragstellung als Entrichtungstag gelte. Demnach erfolgte die Tilgung der EVZ 7-9/2019 mit Wirksamkeit 14.9.2019. Die Stornierung des Säumniszuschlages aus Kulanzgründen sei rechtlich nicht vorgesehen.

Dagegen richtet sich das Anbringen des Bf durch seine ausgewiesene Vertreterin vom
17. Oktober 2019, das als Vorlageantrage zu werten ist. Darin wurde wiederum die Stornierung bzw. Abschreibung des Säumniszuschlages beantragt.

In der Begründung wurde auf das Beschwerdevorbringen verwiesen und dieses wiederholt. Ebenso dass der Bf zahlungswillig war.

Bezüglich der nicht möglichen Kulanzentscheidung lt. Ausführung in der BVE, wurde entgegengehalten, dass die gelebte Praxis eine andere sei und nachweislich Sachbearbeiter mit mehr Fingerspitzen entscheiden, als die zuständige Dame in der ersten Beschwerde.
Das Ersuchen um Stornierung bzw. Abschreibung des Säumniszuschlages werde aufrechterhalten, da die Fehlüberweisung des Bf ein menschlicher Irrtum war.

Rechtslage und Erwägungen

§ 217 Abs. 1 BAO lautet:

Wird eine Abgabe ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Unbestritten blieb, dass die gegenständliche Einkommensteuervorauszahlung für 07-09/2019 nicht spätestens am Fälligkeitstag dem 16.8.2019, sondern erst mit Wirksamkeit 14.9.2019 - somit verspätet - entrichtet wurde.
Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist daher zu Recht erfolgt.

Bei Verhängung von Säumniszuschlägen ist zu beachten, dass zwingend eine rein formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung gelangt. Die Verhängung eines Säumniszuschlages stellt somit eine rein objektive Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar.
Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (zB. VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).

Das Vorbringen des Bf, wonach die Zahlung auf das Konto seiner Gattin irrtümlich erfolgt ist, geht somit ebenso ins Leere, wie der Umstand, dass der Bf zahlungswillig gewesen war.

Ebensowenig kann eine Beschwerde betreffend Säumniszuschläge auf eine gelebte Praxis und Entscheidungen von Sachbearbeitern mit mehr Fingerspitzengefühl gestützt werden, da sich aus § 217 Abs. 1 und 2 BAO dafür (praktisch Kulanzentscheidung) keine rechtliche Handhabe ergibt.

Da kein weiteres relevantes Vorbringen erstattet wurde, kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz, bzw. ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt anzusehen), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

Salzburg, am 26. Juni 2020