Volltext

BFG 26.05.2020, RV/6100504/2018

Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung des Vorlageantrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100504.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 4 BAO · § 278 Abs. 1 lit. a BAO · § 34 EStG 1988 · § 245 BAO
Schlagworte
außergewöhnliche Belastung · Beschluss · Grabsteinkosten · nicht fristgerecht eingebracht · Vorlageantrag

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land Finanzamtes Salzburg-Land vom 23. März 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Zunächst ist festzuhalten:

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom 11.10.2019 wurde der streitgegenständliche Fall, der ursprünglich der Gerichtsabteilung 7005 des BFG zugeteilt war, nunmehr der Gerichtsabteilung 7019 des BFG zugeteilt. Damit bestand für die nun zuständige Gerichtsabteilung 7019 des BFG erst ab 14.10.2019 (Inkrafttretung der Umverteilung) die Möglichkeit, das streitgegenständliche Verfahren abzuführen.

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf), Grabsteinkosten für ihren verstorbenen Ehegatten in Höhe von € 9.740,00 als außergewöhnliche Belastung (ag.B.) steuerlich anzuerkennen.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 23.03.2017 wurde dem Antrag der Bf auf Berücksichtigung der Grabsteinkosten als ag. B. nicht entsprochen.

Die Bf erhob am 04.04.2017 Beschwerde.

Mit Ergänzungsersuchen vom 11.07.2017 forderte das Finanzamt die Bf auf, eine Kopie der Originalrechnung des Steinmetzbetriebes und eine der Verlassenschaftsabhandlung (Beschluss vom Gericht), in der das Aktivvermögen angeführt ist, nachzureichen.

Die Finanzbehörde wies am 18.08.2017 mittels Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2017 die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt wurden.

Die Bf brachte am 23.08.2018 den Antrag ein, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen. Gleichzeitig legte sie das Protokoll über die Verlassenschaftsabhandlung, aus der ein Aktivvermögen in Höhe von € 61.197,08 ersichtlich ist, vor.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. der Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

III. Rechtliche Ausführungen

§ 245 Bundesabgabenordnung 1967 idgF (BAO) lautet:

(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

 

§ 264 Abs. 1 Bundesabgabenordnung 1967 idgF (BAO) lautet:

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Für die Monatsfrist des § 264 Abs. 1 Bundesabgabenordnung 1967 idgF gelten die Bestimmungen des § 245 Abs. zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 BAO sinngemäß.

Gemäß § 260 Abs. 1Bundesabgabenordnung 1967 idgF ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§276) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit e Bundesabgabenordnung 1967 idgF ist die Bestimmung des § 260
Abs. 1 BAO über die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit oder nicht fristgerechter Einbringung sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden.

§ 278 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung 1967 idgF (BAO) lautet:

Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
1. weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
2. …….

§ 34 Einkommensteuergesetz 1988 idgF lautet:

1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7 300 Euro ………………………………............6%.

mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro …….…………………...8%.

mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………….......… 10%.

mehr als 36 400 Euro …………………………………...............12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des
§ 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
- für jedes Kind (§ 106).
(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
(6) bis (7)… .

IV. Erwägungen

Die Beschwerde der Bf vom 04.04.2017 gegen den Bescheid vom 23.03.2017 wurde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 18.08.2017 als unbegründet abgewiesen.

Erst am 23.08.2018 brachte die Bf den Antrag ein, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BVE) zur Entscheidung vorzulegen. Damit wurde die Monatsfrist (§ 264 BAO, 1 Monat ab Zustellung der BVE) zur Einbringung des Vorlageantrages nicht eingehalten.
Der Vorlageantrag iSd § 264 BAO wurde damit nicht fristgerecht bei der Behörde (bzw. Gericht) eingebracht.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom 23.03.2017 ist daher als unzulässig im Sinne des § 260 BAO, weil nicht fristgerecht eingebracht, zurückzuweisen.

Die Bescheidbeschwerde gilt damit wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2017 erledigt.

Ergänzend ist auszuführen, dass auch bei rechtzeitiger Einbringung des Vorlageantrages dem Beschwerdebegehren der Bf auf Berücksichtigung der Grabsteinkosten als ag. B. nicht stattzugeben wäre, weil Grabstein- und Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten zählen und demnach vorrangig aus den vorhandenen Nachlassaktiva (Nachlassvermögen) zu bestreiten sind. Wie dem Verlassenschaftsprotokoll zu entnehmen ist, betrugen diese beim verstorbenen Ehegatten der Bf € 61.197,08. Die von der Bf geltend gemachten Grabsteinkosten in Höhe von € 9.740,00 fanden somit in den Nachlassaktiva Deckung.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen Beschlüsse im Sinne des § 260 Abs. 1 iVm § 264 Abs.4 lit e BAO ist eine Revision gemäß § 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG nicht zulässig (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG).

 

 

Salzburg, am 26. Mai 2020