Volltext

BFG 18.05.2020, RV/7101390/2019

Zurückweisung wegen verspäteter Eingabe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101390.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 243 BAO · § 245 Abs. 1 BAO · § 260 Abs. 1 BAO · § 2 lit. a BAO
Schlagworte
Rechtsmittelfrist · Fristversäumnis · Vorlageantrag

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache R.P., gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 12.04.2018, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Sohn A., für den Zeitraum 11/2015 bis 10/2017 beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

 

I. Verfahrensverlauf und entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf) stellte am 05.12.2017 einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe (FB) für seinen Sohn A. ab dem Zeitpunkt der Geburt (Formular Beih 1).

Mit Bescheid vom 12.04.2018 wurde der Antrag auf Zuerkennung der FB für den Sohn A. als unbegründet abgewiesen.

Am 23.04.2018 brachte der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde des Bf mit Bescheid vom 09.10.2018 als unbegründet ab (Beschwerdevorentscheidung). Die Zustellung des Abweisungsbescheides erfolgte nachweislich am 18.10.2018 (Rückschein).

Der Antrag des Bf, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen, wurde persönlich und nachweislich am 18.01.2019 beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 abgegeben (Vorlageantrag, Eingangstempel).

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes bzw. des Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

 

III. Rechtsausführungen

§ 243 Bundesabgabenordnung (BAO) idgF lautet:
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 245 Abs. 1 BAO idgF lautet:
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

§ 260 Abs. 1 BAO idgF lautet:
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

 

IV. Erwägungen

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist im Abgabenverfahren und gemäß §2 lit. a BAO auch im Beihilfenverfahren ein Monat.

Die Beschwerde des Bf gegen den Bescheid vom 12.04.2018 betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der FB für seinen Sohn wurde mit Beschwerdevorentscheidung am 09.10.2018 abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 09.10.2018 wurde dem Bf nachweislich am 18.10.2018 zugestellt (siehe Rückschein, persönliche Übernahme).

Der Vorlageantrag des Bf ist beim Finanzamt am 18.01.2019 eingelangt und ist wegen der einmonatigen Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 1 BAO daher als verspätet eingebracht.

Der Vorlageantrag ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO somit als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht prüft daher nicht inhaltlich, ob und ab wann der Bf Anspruch auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für seinen Sohn A. hat.

 

V. Zulässigkeit der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a VwGG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig. Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

 

 

Salzburg-Aigen, am 18. Mai 2020