Volltext

BFG 17.06.2020, RV/5100343/2020

Werkmeisterkurs als Werbungskosten abzugsfähig

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100343.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache AdrOrt über die Beschwerde vom 23. März 2019 gegen den Bescheid des XYZ vom 18. März 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ZZZ zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

 

Bemessungsgrundlage

Abgabe

Jahr

Art

Höhe

Art

Höhe

2018

Einkommen

22.361,51 €

Einkommensteuer

Anrechenbare Lohnsteuer

3.085,84 €

-3.891,22 €

Festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift)

-805,00 €

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind am Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2018.

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 - elektronisch eingebracht am 16.3.2019 - unter der Kennzahl 722 (Aus-/Fortbildungs-/Umschulungskosten einen Betrag von 1.920 € als Werbungskosten. Die Arbeitnehmerveranlagung erfolgte erklärungsgemäß (Bescheid vom 18.3.2019).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer elektronisch am 23.3.2019 Beschwerde und beantragte, die in Zusammenhang mit den Fortbildungskosten stehenden Fahrtkosten zum WIFI in G als Werbungskosten anzuerkennen.

Da der Beschwerdeführer dem Vorhalt vom 22.5.2019 um Nachweis der Werbungskosten nicht entsprochen hatte, wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2019 die Beschwerde ab und änderte den Bescheid in der Weise, dass es die beantragten Werbungskosten nicht mehr anerkannte.

Mit Vorlageantrag vom 28.11.2019 ersuchte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde stattzugeben und Werbungskosten in Höhe von 1.629,20 € (WIFI 1.920 €, Kilometergeld 393,20 €, abzüglich Erstattung Bildungskonto 684 €) zu berücksichtigen; gleichzeitig legte er die gewünschten Unterlagen vor.

Mit Vorlagebericht vom 27.2.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine stattgebende Erledigung; weiters wies es darauf hin, dass der Beschwerdeführer beim Land OÖ 2018 keinen Antrag auf Erstattung vom Bildungskonto gestellt hatte und die Frist dafür zudem abgelaufen sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer absolvierte vom 17.9.2018 bis 4.7.2019 die Werkmeisterschule Maschinenbau-Betriebstechnik 2. Jahrgang WIFI in G. Die Kursgebühren beliefen sich im beschwerdegegenständlichen Jahr auf 1.920 €.

Der Beschwerdeführer hat 2018 keine Erstattung aus dem Bildungskonto vom Land OÖ erhalten.

Beweiswürdigung

Die Zahlung der Kursgebühr am 25.9.2018 ist durch die vorgelegte Umsatzliste per 13.11.2019 der Raiffeisenbank S belegt. Als Beweis für die Richtigkeit des beantragten Kilometergeldes legte der Beschwerdeführer die Anwesenheitsbestätigung des WIFI vom 18.3.2019 vor.

Laut Auskunft des Amtes der OÖ Landesregierung vom 20.1.2020 hat der Beschwerdeführer für 2018 keinen Antrag auf Förderung seiner Werkmeisterausbildung gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe mit Abänderung)

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    Rechtslage

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, sind auch Werbungskosten (Z 10).

  • •

    Rechtliche Erwägungen

Strittig ist die Abzugsfähigkeit von Fortbildungskosten als Werbungskosten.

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen (Jakom/Lenneis EStG, 2018, § 16 Rz 48).

Das Finanzamt hat bereits 2017 die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen für die Werkmeisterschule Maschinenbau-Betriebstechnik 1. Jahrgang WIFI in G überprüft und für richtig befunden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind gleichgeblieben, es handelt sich im beschwerdegegenständlichen Jahr lediglich um den 2. Jahrgang des betreffenden Werkmeisterkurses.

Die beantragten Fortbildungsmaßnahmen sind daher abzugsfähig. Da der Beschwerdeführer 2018 keine Erstattung aus dem Bildungskonto des Landes OÖ erhalten hat, erhöhen sich die im Vorlageantrag geltend gemachten Beträge um 684 €, sodass sich die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, auf 2.313,20 € belaufen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird über geltend gemachte Fortbildungskosten abgesprochen. Zum § 16 liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Zudem hing die Entscheidung im Wesentlichen von im Streitfall ausschließlich einzelfallbezogenen Sachverhaltsfragen ab. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.

 

Linz, am 17. Juni 2020