Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Dieter Walla & Partner Steuerberater OG, Kremser Landstraße 7, 3100 Sankt Pölten, über die Beschwerde vom 2. August 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 7. Mai 2013 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Beschluss
Der Antrag von Frau ***Bf1*** vom 23. April 2014 auf Aussetzung gemäß § 271 BAO bis zur Entscheidung über die zugrundeliegenden Abgabenbescheide wird abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Zum Erkenntnis: Mit Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 7. Mai 2013 wurden die Anspruchszinsen 2007 für die Einkommensteuernachforderung 2007 von Frau ***Bf1*** (in weiterer Folge: Bf.) in einer Höhe von € 19.152,01 festgesetzt.
Nach verlängerter Frist zur Einbringung einer Berufung, die sich neben den Anspruchszinsen 2007 unter anderem auch gegen die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens und den Feststellungsbescheid 2007 der A. KG sowie den Einkommensteuerbescheid 2007 der Bf. richtet, wurde im Schriftsatz vom 2. August 2013 - soweit es die Anspruchszinsen 2007 anbelangt - ausgeführt, dass die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens, der Feststellungsbescheid sowie der darauf abgeleitete Einkommensteuerbescheid 2007 rechtswidrig seien bzw. Nichtbescheide vorliegen, weshalb auch der Bescheid über die Anspruchszinsen dem Inhalt nach rechtswidrig sei, da dieser gar nicht erlassen werden hätte können.
Für den Fall, dass über diese Berufung nicht positiv mittels Berufungsvorentscheidung entschieden werde, werde die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat der Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 282 Abs. 1 Z. 1 BAO) sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (§ 284 Abs. 1 Z. 1 BAO) beantragt, was auch als Anträge gilt, sofern über die Berufung bereits das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hat.
Mit Eingabe vom 23. April 2014 wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen und ein Aussetzungsantrag gemäß § 271 BAO gestellt, bis zur Entscheidung der zugrundeliegenden Abgabenbescheide zuzuwarten.
Zwischenzeitig hat beim BFG zu den zugrundeliegenden Abgabenbescheiden Senatsverhandlungen stattgefunden und wurden neue Abgabenbescheide erlassen, die - wie im Vorhalt vom 28. März 2014 angekündigt - zu Gutschriftszinsenbescheiden geführt haben. Mit Bescheid vom 28. April 2020 wurde ein Anspruchszinsenbescheid mit einer Gutschrift von € 16.210,11 erlassen.
Bedauerlicher Weise wurde weder innerhalb des Bundesfinanzgerichtes eine Information über die bereits erfolgte Entscheidung im zugrundeliegenden Abgabenverfahren noch von der belangten Behörde eine Information über die Erlassung eines Gutschriftszinsenbescheides für dieses Beschwerdeverfahren weitergeleitet, sodass es zu dieser weiteren - wenn auch kurzfristigen - Verzögerung bei der Entscheidung gekommen ist.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Mit der Einführung des Bundesfinanzgerichtes haben sich auch diverse Bezeichnungen geändert. So wurde das frühere Rechtsmittel der Berufung ab 1. Jänner 2014 zur Beschwerde. Die Ausdrücke werden in weiterer Folge jeweils angepasst.
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Beschwerdeerwägungen:
Dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 liegt der im Einkommensteuerbescheid 2007 des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 7. Mai 2013 ausgewiesene Differenzbetrag von € 255.559,51 zugrunde. Die Bf. bekämpft den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 ausschließlich mit der Begründung, dass der zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid unrichtig wäre bzw. nicht erlassen werden hätte dürfen.
Dazu ist festzuhalten, dass ein Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden ist. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist objektiv allein von der zeitlichen Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der Höhe des Differenzbetrages (Nachforderung oder Gutschrift) abhängig.
Dabei setzen Zinsenbescheide entgegen den Berufungsausführungen der Bf. auch nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Schon in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass der Differenzbetrag nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Einkommensteuerbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Solche Bescheide sind nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid (hier: Einkommensteuerbescheid 2007) bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.
Da weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Argumente ersichtlich sind, wonach die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass zwischenzeitig in anderen Beschwerdeverfahren der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 teilweise stattgegeben wurde und ein am 28. April 2020 neu erlassener Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen entsprechend dem neuen Einkommensteuerbescheid egalisiert hat.
Wird der Abgabenbescheid abgeändert, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides zu erfolgen hat (VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316, 0332). Eine Abänderung von Zinsenbescheiden (anlässlich einer Abänderung bzw. Aufhebung des Stammabgabenbescheides) ist im Gesetz nicht vorgesehen.
An der Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Anspruchszinsenbescheides ist dadurch keine Änderung eingetreten.
Begründung
Ein Aussetzungsbescheid gemäß § 271 BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss ( VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0026).
Da zwischenzeitig über die Bescheide, bis zu deren Entscheidung die Aussetzung beantragt wurde, entschieden wurde, war eine antragsgemäße Aussetzung gemäß § 271 BAO nicht mehr möglich.
Zur Unzulässigkeit einer Revision zu Erkenntnis und Beschluss:
Gegen diese Entscheidungen ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis und der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis und der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aussetzung der Einhebung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 29. Mai 2020