Kopf
Im Namen der republik
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. X, Adresse, über die Beschwerde vom 27. Februar 2018 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 26. Jänner 2018, Zl. ***5***, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist ein in Polen ansässiges Logistikunternehmen. Der bei ihr als LKW Fahrer beschäftigte ***1*** hatte den Auftrag Waren von der ***2*** (Schweiz) AG, in CH-***3***, abzuholen und sie zur Group ***2*** France SAS, ***6***, zu bringen.
Am 21.5.2016 hat er beim Zollamt in der Schweiz die Ausfuhr ordnungsgemäß erledigt und einen Laufzettel erhalten. Anschließend reiste er nach Österreich in das Zollgebiet ein, ohne die mitgeführten Waren zu gestellen. Anhand der fehlenden Laufzettel des Vortages wurde die Spedition ausgeforscht.
Mit Bescheid vom 26.1.2018, ***5***, setzte das Zollamt Feldkirch Wolfurt gegenüber ***1*** und der Bf. die Zollschuld nach Art. 79 Absatz 1 Buchst. a UZK fest.
Begründend wurde ausgeführt, ***1*** habe die Waren ohne diese zu gestellen in das Zollgebiet der Union verbracht. Da er als Mitarbeiter der Bf. im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben gehandelt habe, sei (unter Hinweis auf die EuGH Entscheidung C-679/15) die Zollschuld auch für die Bf. entstanden.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. gutgläubig davon ausgegangen sei, dass der Fahrer, ein erfahrener Kraftfahrer, mit den Modalitäten an der Zollstelle und bei der Einfuhr aus der Schweiz nach Österreich vertraut gewesen sei und gewusst habe, dass er die Waren nach deren Einfuhr in die EU zu gestellen habe. Der Fahrer habe jedoch tatsachlich noch nie zuvor einen Transport aus der Schweiz in den EU-Raum ausgeführt, er sei an der Zollstelle ortsunkundig und mit den Zollformalitäten nicht vertraut gewesen.
An der Zollstelle St. Margarethen habe der Fahrer noch die Ausfuhrformalitäten ordnungsgemäß erledigt, sei danach aber direkt nach ***7*** gefahren, ohne die Waren beim Zollamt zu gestellen. Den Fahrer treffe daran ebenso wenig ein Verschulden wie die Beschwerdeführerin. Schon gar nicht sei Täuschungsabsicht zu unterstellen.
Das Zollamt Feldkirch Wolfurt habe jedoch das Handeln des Fahrers unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 25.01.2017, C-679/15, rechtsirrig und durch nicht richtige Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdeführerin zugerechnet.
Der Unterschied zwischen der Entscheidung des EuGH und dem gegenständlichen Sachverhalt bestehe nämlich darin, dass der Fahrer objektiv nicht im Rahmen seiner Aufgaben gehandelt und den ihm erteilten Weisungen, die Waren ordnungsgemäß zu befördern, objektiv zuwider gehandelt habe. Deshalb könne hier das Handeln des Fahrers dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden. Der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtsirrig, inhaltlich rechtswidrig, leide an erheblichen Feststellungsmangeln und sei folglich aufzuheben.
Das Zollamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.4.2018, ***4***, als unbegründet ab.
Die Beschwerdeführerin hat die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Zollamtsakt.
Rechtslage:
Wie bereits das Zollamt ausgeführt hat, behandelt der EuGH in der Rechtssache C-679/15, Ultra-Brag, grundsätzliche Fragen zum Begriff des Zollschuldners und zur Zurechnung von Verhalten bei juristischen Personen anhand der gesetzlichen Vorgaben zum Zollkodex.
In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich ZK, dahin auszulegen ist, dass eine juristische Person, deren Mitarbeiter, der nicht ihr gesetzlicher Vertreter ist, den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Union gesetzt hat, als Schuldnerin der durch dieses Verbringen entstandenen Zollschuld angesehen werden kann, wenn dieser Mitarbeiter die in Rede stehende Ware unter Beachtung des Rahmens der ihm von seinem Arbeitgeber übertragenen Aufgaben und in Erfüllung der Weisungen, die ihm zu diesem Zweck von einem anderen insoweit im Rahmen seines eigenen Aufgabenbereichs befugten Mitarbeiter dieses Arbeitgebers erteilt worden sind, verbracht und daher im Rahmen seiner Zuständigkeit im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers gehandelt hat.
Diese Rechtsprechung ist auch auf die Bestimmungen des UZK anwendbar.
Gemäß Art 79 Abs 1 Buchst a UZK entsteht für einfuhrabgabenpflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet, nicht erfüllt wird.
***1***, war Mitarbeiter der Bf., und hat am 11.5.2016 im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers einen grenzüberschreitenden Warentransport durchgeführt. Da er die verfahrensgegenständlichen Waren in das Zollgebiet verbracht hat, ohne diese den Zollbehörden zu gestellen, ist es durch Verletzung der Gestellungsverpflichtung zur Zollschuldentstehung nach Art. 79 (1) Buchstabe a UZK gekommen.
Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist (Abs. 2 lit. a leg. cit).
Nach Art. 79 Abs. 3 UZK ist in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b Zollschuldner,
a) wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte,
(…).
Dies ist im Rahmen der Gestellung nach Art. 139 Abs. 1 Buchst. a UZK der Verbringer und nach Art. 139 Abs. 1 Buchst. b UZK die Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in dieses Gebiet verbracht hat.
Als Zollschuldner kann auch eine juristische Person als diejenige Person angesehen werden, die mit ihrem Verhalten den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen der Ware gesetzt hat. Ein Arbeitgeber wird daher Zollschuldner nach Art. 79 Abs. 3 Buchst. a, wenn ein bei ihm angestellter Arbeitnehmer im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenbereichs und der ihm erteilten Weisungen Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union (wie die Gestellung) nicht erfüllt (Rogmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar, Art. 139 UZK, RZ 73 und EuGH C-679/15 - Ultra-Brag-AG).
Eine juristische Person wird auch nach dem UZK Zollschuldnerin, wenn einer ihrer Mitarbeiter im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben bzw. im Rahmen seiner Zuständigkeiten Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht hat. Damit lassen sich die Entscheidungsgrundsätze auch auf den UZK übertragen.
***1*** war Mitarbeiter der Bf. Er hat als Kraftfahrer im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers gehandelt und Waren aus der Schweiz ins Zollgebiet der Union verbracht. Da er die Waren ohne Gestellung in das Zollgebiet der Union verbracht hat, muss sich die Bf. als Arbeitgeberin sein Verhalten zurechnen lassen und wird ebenfalls Zollschuldner.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Entscheidung richtet sich nach der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.
Salzburg, am 25. Mai 2020