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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache [...], [...], gegen die am 22. Februar 2018 ausgefertigten Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Innsbruck betreffend Einkommensteuer 2016 und Umsatzsteuer 2016 beschlossen:
Spruch
I. Die Bescheidbeschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
2. Die Abgabenbehörde hat mit dem am 22. Februar 2018 ausgefertigten Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2016 die Umsatzsteuer mit € 4.000,00 festgesetzt. Am gleichen Tag hat sie den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 ausgefertigt und ausgehend von einem Einkommen in Höhe von € 9.040,00 die Einkommensteuer mit € 0,00 festgesetzt. Die Besteuerungsgrundlagen wurden in beiden Fällen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Die Zustellung der Bescheide erfolgte mit Rückscheinbrief am 26. Februar 2018 durch Hinterlegung.
3. Der Beschwerdeführer hat mit dem zum "23.02.1018" datierten Schreiben den Umsatzsteuerbescheid 2016 sowie mit dem zum 23.03.2018 datierten Schreiben gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 Beschwerde erhoben. Er hat die Beschwerde am 27. März 2018, 16:16:00 Uhr, bei der Post aufgegeben, der Abgabenbehörde ist sie am 29. März 2018, 08:21:15 Uhr, zugestellt worden.
4. Die Abgabenbehörde vertritt die Ansicht, dass die Beschwerden nicht fristgerecht eingebracht wurden. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die erste Zustellung am 26. Februar2018 erfolgt und aufgrund seiner Abwesenheit das Schriftstück bei der Post hinterlegt worden sei. Dort habe er es ein oder zwei Tage später abgeholt. Seine schriftliche Beschwerde habe er am 27. März 2018 per Einschreiben an das Finanzamt Innsbruck abgeschickt. Die Beschwerdefrist sei mit einem Monat angegeben. Er habe diese Frist mit den in der Geschäftswelt üblichen 30 Tagen berechnet und somit wäre der 27. März (laut Rechtsbelehrung zähle der Poststempel) noch innerhalb der Frist. Auch das BMF nehme in anderen Bereichen (KFZ-Steuer) einen Monat mit 30 Tagen an.
5. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Frist ist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem eine behördliche Erledigung bekannt gegeben worden ist. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen (Bescheiden) gemäß § 97 Abs 1 lit. a BAO durch Zustellung. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG bei hinterlegten Dokumente der erste Tag der Abholfrist.
6. Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet diese Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO). Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (§ 108 Abs. 4 BAO).
7. Im Beschwerdefall wurden die angefochtenen Bescheide am Montag, dem 26. Februar 2018 zugestellt, also mit Beginn der Abholfrist für die hinterlegte Postsendung, in der sich die angefochtenen Bescheide befanden. Die Beschwerdefrist endete daher am Montag, dem 26. März 2018. Das ist jener Tag, der nach seiner Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Die Bescheidbeschwerde wurde am 27. März 2018, somit außerhalb der Beschwerdefrist, bei der Post aufgegeben. Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden und die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Nach Art 133 Abs. 9 B-VG iVm Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Bescluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage stellt sich im Beschwerdefall nicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
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Innsbruck, am 26. Mai 2020
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