Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch XY Rechtsanwälte GmbH, Stadt, über die Beschwerde vom 26. April 2019 gegen den Bescheid des Zollamtes X vom 25. März 2019, Zahl, betreffend den verfügten Ablauf einer Aussetzung der Einhebung gem. § 212 BAO zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes X vom 28.1.2019, Zahl, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag zur Zahlung vorgeschrieben.
Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.3.2019, Zahl als unbegründet abgewiesen.
Der im Zusammenhang mit der Beschwerde eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO wurde mit Bescheid des Zollamtes vom 25.3.2019, Zahl, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass über die Beschwerde gegen die Abgabenvorschreibung bereits eine Beschwerdevorentscheidung ergangen sei und somit die Einhebung der Abgabe nicht (mehr) von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge.
Dagegen hat der Bf. mit Eingabe vom 26.4.2019 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass er in der Abgabensache bereits die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt habe, die Beschwerde nicht als aussichtslos anzusehen sei und sein Verhalten keineswegs auf Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes X wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die Abweisung des Antrages in sinngemäßer Anwendung des § 212a (5) a) BAO erfolgt sei. Die Einbringung eines Vorlageantrages vermag die Entscheidung nicht zu beeinflussen.
Mit Vorlageantrag vom 17.6.2019 beantragt der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294).
Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen.
Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Gemäß § 212a Abs. 9 Bundesabgabenordnung sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Da über die der Aussetzung der Einhebung zugrunde liegenden Beschwerde (betreffend Nachforderung von Altlastenbeiträgen) mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes 25.3.2019, Zahl abgesprochen wurde, liegt eine die Beschwerde erledigende Entscheidung vor.
Auf den Inhalt dieser Entscheidung (Abweisung, Stattgabe oder teilw. Stattgabe usw.) kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist allein, ob eine wie im Gesetz angeführte Entscheidung über das Beschwerdeverfahren ergangen ist.
Wie sich somit aus dem Gesetz ergibt und vom Zollamt klargestellt wurde, ist der zwingend zu verfügende Ablauf zu Recht erfolgt.
Auf die vom Bf vorgebrachten Gründe (insbesondere der Unrichtigkeit von Abgabenfestsetzungen usw.) kommt es daher nicht an.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt (die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Salzburg, am 27. Mai 2020