Kopf
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Donau-City-Straße 7, 1220 Wien, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 1/23 vom 21.04.2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 den Beschluss:
Spruch
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Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.
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Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (in der Folge "Bf.") hat mit Eingabe vom 21.04.2020, eingelangt am 30.04.2020, gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Veranlagung zur Einkommensteuer 2017 erhoben.
Der belangten Behörde wurde mit Beschluss vom 04.05.2020 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt.
Die belangte Behörde hat am 22.05.2020 den säumigen Bescheid erlassen und mit Eingabe vom 19.06.2020 dem Bundesfinanzgericht eine Abschrift übermittelt.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Säumnisbeschwerde des Bf., einer Einsicht in das elektronische Steuerkonto des Bf., dem Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 04.05.2020, sowie der Übermittlung der belangten Behörde vom 19.06.2020.
Vor diesem Hintergrund nahm das Bundesfinanzgericht den obig festgestellten Sachverhalt gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen an.
3. Erwägungen
3.1. Zu Spruchpunkt 1: Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens
§ 284 BAO normiert auszugsweise:
"§ 284.
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
[...]"
Mit Beschluss vom 04.05.2020 forderte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde auf, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt.
Die belangte Behörde erließ den säumigen Bescheid am 22.05.2020 und legte dem Bundesfinanzgericht mit Eingabe vom 19.06.2020 eine Abschrift der Entscheidung vor.
Damit ist gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen.
3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit der Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Wien, am 22. Juni 2020