Volltext

BFG 22.06.2020, RV/7100086/2017

Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100086.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 BAO · § 264 BAO · § 98 Abs. 2 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Vorlageantrag vom 1.12.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Waldviertel vom 24.10.2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, Steuernummer , beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 BAO iVm § 264 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Bisheriges Verfahren

Am 20.5.2015 erging der Einkommensteuerbescheid 2014 unter Anrechnung der Daten aus dem Lohnzettel und der Pauschbeträge, sodass die Arbeitnehmerveranlagung für ***Bf1*** (in der Folge: Bf) weder eine Abgabengutschrift noch eine Nachforderung ergab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf am 10.6.2015 über FinanzOnline eine Beschwerde. In der Begründung dazu wurde ausgeführt, dass aufgrund eines technischen Fehlers von Finanz-Online der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung irrtümlicherweise ohne ziffernmäßige Eingaben abgeschickt worden sei. Beantragt wurde die Berücksichtigung des geleisteten Kirchenbeitrages als Sonderausgabe und Aufwendungen für Arbeitsmittel als Werbungskosten.

Das Finanzamt ersuchte mit Schreiben vom 4.2.2016, zugestellt über FinanzOnline, die Bf die in der Beschwerde angeführten Beträge durch Vorlage entsprechender Belege bis zum 17.3.2016 nachzuweisen.

Im Erinnerungsschreiben des Finanzamtes vom 28.6.2016, zugestellt über FinanzOnline, wird ausgeführt: "Sie haben offenbar übersehen, die von Ihnen einzubringende Beantwortung betreffend den Vorhalt für das Jahr 2014 fristgerecht bis 21.6.2016 einzureichen. Sie werden ersucht, dies bis längstens 12.7.2016 nachzuholen.

Mit der Begründung, dass trotz zweimaliger Aufforderung zur Vorlage entsprechender Nachweise die geltend gemachten Sonderausgaben und Werbungskosten nicht nachgewiesen worden seien, wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 24.10.2016 die Beschwerde als unbegründet ab. Auch die BVE wurde im Wege des FinanzOnline zugestellt. In der Rechtsbelehrung der BVE wird darauf hingewiesen, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der BVE ein Vorlageantrag gestellt werden kann.

Nach Ablauf der angeführten Rechtsmittelfrist brachte die Bf am 1.12.2016 ein als Vorlagentrag bezeichnetes Anbringen ein. In diesem weist die Bf abermals auf technische Fehler von FinanzOnline hin. In weiterer Folge hätte sie keine E-Mail-Benachrichtigung hinsichtlich eines Einganges eines Ergänzungsersuchens und einer Erinnerung dazu erhalten. Von sich aus würde sie nicht in die Mailbox von Finanz-Online einsehen, weshalb sie von diesen beiden Schreiben keine Kenntnis erlangt habe.

Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom 4.1.2017 beantragt das Finanzamt gemäß § 264 Abs. 4 lit e iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO die Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet.

Seitens des BFG wurde der Bf mittels Schreiben vom 17.4.2020, postalisch zugestellt am 22.4.2020, ausführlich der Sachverhalt und die Rechtslage im Zusammenhang mit der Zustellung in die Databox und die dazu ergangene Rechtsprechung dargelegt. Die Bf ließ die eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme bzw zur Widerlegung der Ausführungen ungenützt.

Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die Bf hat am 23.3.2013 der elektronischen Zustellung von Schriftstücken des Finanzamtes über FinanzOnline zugestimmt. Die elektronische Zustellung der gegenständlichen BVE erfolgte am 24.10.2016. Der Vorlageantrag dagegen wurde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 1.12.2016 eingebracht.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

§ 97 Abs. 3 BAO normiert: An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

Die FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, ist eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs. 3 zweiter Satz BAO.

Nach § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Die FinanzOnline-Verordnung 2006 bestimmt außerdem in § 5b Abs. 2, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Derartige Einwendungen hat der Bf. in seiner Stellungnahme nicht erhoben.

Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. UFS 22.07.2013, RV/0002-F/13). Das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung eines Bescheides ist ebenfalls irrelevant.

Im vorliegenden Fall wurde nach der festgestellten Aktenlage die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahre 2014 der Bf am 24.10.2016 in die Databox ihres FinanzOnline-Kontos zugestellt. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages endete daher am 24.11.2016.

Der gegenständliche Vorlageantrag wurde von der Bf erst am 1.12.2016 elektronisch eingebracht und war somit verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die erforderliche Zurückweisung des Vorlageantrages ergibt sich bei dessen verspäteter Einbringung schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision mangels bedeutsamer offener Rechtsfrage nicht zuzulassen war.

 

 

Linz, am 22. Juni 2020