Volltext

BFG 04.06.2020, RV/5100332/2020

Zurückweisung eines vom anspruchsvermittelnden Kind eingebrachten Vorlageantrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100332.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO · § 264 Abs. 2 BAO · § 281 Abs. 1 BAO · § 93 Abs. 2 BAO · § 97 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 4 lit. e BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 21. Oktober 2019, eingebracht am 22. Oktober 2019, gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 25. September 2019 zu VNR ***1***, mit dem ein Antrag auf Gewährung vom Familienbeihilfe für das Kind ***K*** (VNR ***2***) für den Zeitraum ab März 2019 abgewiesen wurde, beschlossen:

Spruch

Der von ***K*** eingebrachte Vorlageantrag vom 8. Dezember 2019 wird gemäß § 264 Abs. 3 lit. e iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Begründung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin bezog für ihren Sohn ***K*** Familienbeihilfe. Im Zuge einer Überprüfung des Beihilfenanspruches übermittelte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt im Februar 2019 eine Bestätigung der Sicherheitsakademie beim Bundesministerium für Inneres, demzufolge ihr Sohn im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie in ***Ort1*** den Polizeigrundausbildungslehrgang belegt.

Daraufhin stellte das Finanzamt im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, die Auszahlung der Familienbeihilfe ein.

Mit Eingabe vom 29.8.2019, beim Finanzamt eingelangt am 3.9.2019, beantragte die Beschwerdeführerin die Weitergewährung der Familienbeihilfe.

Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom 25.9.2019 für den Zeitraum ab März 2019 ab. Dieser Bescheid erging an "Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr***" und lautet im Spruch: "Ihr Antrag vom 3.9.2019 auf Familienbeihilfe wird abgewiesen für: ***K***, (VNR/Geb.dat.) ***1***, (Zeitraum von - bis) ab März 2019." Der Bescheid wurde nur der Beschwerdeführerin am 27.9.2019 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde vom 21.10.2019, eingelangt am 22.10.2019.

Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.11.2019 abgewiesen. Auch diese Erledigung wurde nur an die Beschwerdeführerin adressiert ("Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr***") und lautet im Spruch:

"Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 22.10.2019 von Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** gegen den Abweisungsbescheid auf Familienbeihilfe vom 25.09.2019.

Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:

Ihre Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen."

Die Beschwerdevorentscheidung wurde nur der Beschwerdeführerin zugestellt. Diese Entscheidung wurde laut RSb-Rückschein am 13.11.2019 von einer Mitbewohnerin der Abgabestelle übernommen.

Mit Eingabe vom 8.12.2019 brachte der Sohn der Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 7.11.2019 ein. Im Kopf dieser Eingabe werden Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer des Einschreiters angegeben, im Betreff wird ausgeführt: "***K***, Berufungsvorentscheidung vom 07.11.2019, Vorlageantrag". Im Textfeld führte der Einschreiter aus: "Sehr geehrte Damen und Herren, in obiger Beschwerdesache wurde mir die Berufungsvorentscheidung vom 07.11.2019 am 29.11.2019 zugestellt. Binnen offener Frist stelle ich nunmehr den Antrag auf Vorlage meiner Beschwerde, welche ich neuerlich dem Vorlageantrag beifüge, an das zuständige Bundesfinanzgericht."

Der Vorlageantrag wurde (nur) vom Einschreiter unterschrieben. Als Beilage wurde die Beschwerdeschrift vom 21.10.2019 - allerdings ohne Unterschrift der Beschwerdeführerin - angeschlossen.

Laut aktenkundigem Briefkuvert wurde der Vorlageantrag am 17.12.2019 beim Postpartner Gunskirchen zur Post gegeben.

Am 25.2.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und wies darauf hin, dass der Vorlageantrag verspätet eingebracht worden sei. Überdies sei der Vorlageantrag nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von ihrem Sohn gestellt worden. Eine Unterschrift der Beschwerdeführerin finde sich am Vorlageantrag nicht.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer befugt (lit. a) und ferner jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt (lit. b).

Der Vorlageantrag wurde im gegenständlichen Fall nicht von der Beschwerdeführerin und auch nicht vertretungsweise für diese, sondern vom Sohn der Beschwerdeführerin in seinem eigenen Namen eingebracht. Dieser Vorlageantrag wäre gemäß § 264 Abs. 2 lit. b BAO nur dann zulässig, wenn die Beschwerdevorentscheidung nicht nur gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern auch gegenüber dem Sohn der Beschwerdeführerin wirken würde.

Gemäß § 281 Abs. 1 BAO können im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 7.11.2019 wirkt daher gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid vom 25.9.2019.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (somit den Bescheidadressaten). Der Adressat ist namentlich zu nennen. Das Adressfeld gehört nach der Judikatur zum Bescheidspruch (Ritz, BAO, § 93 Tz 6 mit Judikaturnachweisen).

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt war (Ritz, BAO, § 246 Tz 3 mit Hinweis auf VwGH 7.3.1991, 90/16/0043). Da der angefochtene Bescheid vom 25.9.2019 nur an die Beschwerdeführerin adressiert, an diese ergangen, nach seinem Spruch für diese bestimmt und auch nur dieser durch Zustellung bekannt gegeben wurde, war auch nur diese zur Einbringung einer Beschwerde befugt.

Schon damit konnte auch die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 281 Abs. 1 zweiter Satz BAO nur gegenüber der Beschwerdeführerin wirksam werden. Abgesehen davon wurde auch diese Erledigung nur an die Beschwerdeführerin adressiert, ist auch nur an diese ergangen, war nach dem oben zitierten Spruch nur für diese bestimmt und wurde nur dieser durch Zustellung bekannt gegeben. Eine behördliche Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an den Sohn der Beschwerdeführerin erfolgte nicht, insbesondere auch nicht am 29.11.2019. Eine allfällige Weitergabe der Beschwerdevorentscheidung an den Einschreiter durch seine Mutter (die Beschwerdeführerin) stellt keine Zustellung im Sinne des § 97 Abs. 1 BAO dar.

Zur Einbringung eines Vorlageantrages war daher im gegenständlichen Fall allein die Beschwerdeführerin berechtigt, nicht aber ihr Sohn (vgl. UFS 21.2.2012, RV/3434-W/11). Der gegenständliche Vorlageantrag war daher mangels Aktivlegitimation des Einschreiters als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO, § 264 Tz 17 und § 260 Tz 6 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Lediglich der Vollständigkeit halber wird zur Frage der Rechtzeitigkeit des -ohnehin unzulässigen - Vorlageantrages noch bemerkt, dass laut aktenkundigem Rückschein die Beschwerdevorentscheidung vom 7.11.2019 am 13.11.2019 von einer Mitbewohnerin der Abgabestelle übernommen wurde, sodass - sofern nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 ZustellG vorliegen - die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am 13.12.2019 endete. Der Vorlageantrag wurde aber erst am 17.12.2019 (und somit verspätet) zur Post gegeben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, vielmehr folgt die Entscheidung der oben angeführten sowie der bei Ritz, a.a.O., zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Linz, am 4. Juni 2020