Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Vertreter***, betreffend Beschwerde vom 10. November 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 2. November 2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Spruch
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Die Beschwerde vom 10. November 2015 wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.
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Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 2. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz BF) erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2014 veranlagt.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 10. November 2015 Beschwerde eingebracht.
Da im der Veranlagung zugrundeliegenden Lohnzettel pauschale Reiseaufwendungen im Rahmen der Sportlerbegünstigung nicht richtig unter "steuerfrei gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG" angeführt worden seien, wurde die Berücksichtigung des berichtigten Lohnzettels beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2016 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 04.08.2016 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit Eingabe vom 18.05.2020, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am selben Tag, stimmte die BF der Aufhebung des bisherigen Einkommensteuerbescheides 2014 unter gleichzeitiger Erlassung neuer Einkommensteuerbescheide zu.
Mit Beschluss vom 18.05.2020 wurde die Zustimmungserklärung der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und gemäß § 300 Abs. 1 lit. b BAO zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide eine Frist von acht Wochen ab Zustellung des Beschlusses gesetzt.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 20.05.2020 das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen und das Bundesfinanzgericht davon in Kenntnis gesetzt.
Gleichzeitig wurde mit Einkommensteuerbescheid vom 20.05.2020 die Einkommensteuer für 2014 mit -161 Euro festgesetzt und damit dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich entsprochen.
Rechtslage und rechtliche Würdigung
Nach § 300 Bundesabgabenordnung idF BGBl I 2013/14 (BAO) können Abgabenbehörden ab Vorlage der Beschwerde (§ 265 BAO) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6 BAO) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben.
Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben, a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.
(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.
(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
(4) Aufhebungen (Abs. 1) sind bis zur abschließenden Erledigung der Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht zulässig.
(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 BAO wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.
§ 261 BAO lautet:
(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.
(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Dem Beschwerdebegehren wurde mit dem Einkommensteuerbescheid 2014 vom 20.05.2020 vollinhaltlich Rechnung getragen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am 27. Mai 2020