Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Gerda Pramhas in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. (FH) Magdalena Susanne Heschik, Graumannplatz 1/1, 4050 Traun, über die Beschwerden vom 8. Februar 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 10. Jänner 2018 betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung und Aussetzungszinsen und gegen die Bescheide vom 11. Jänner 2018 betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung und Aussetzungszinsen, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt
Mit Erkenntnis vom 21.12.2017 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden des Beschwerdeführers (Bf) gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2011 vom 26.4.2013 als unbegründet ab.
Aus diesem Anlass verfügte das Finanzamt mit den angefochtenen Bescheiden vom 10.1.2018 und 11.1.2018 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2009 bis 2011 bzw. Anspruchs- und Aussetzungszinsen.
Diese Abgaben waren mit Bescheid vom 2.4.2014 antragsgemäß ausgesetzt worden.
Mit den ebenfalls angefochtenen Bescheiden vom 10.1.2018 und 11.1.2018 wurden Aussetzungszinsen in Höhe von 1.440,11 € und 64,68 € festgesetzt.
Mit Schreiben vom 8.2.2017 (Anmerkung der Richterin: Richtig wohl 8.2.2018) erhob der Bf durch seine steuerliche Vertretung Beschwerden gegen die vier o.a. Bescheide.
Mit Bescheid vom 10.1.2018 sei der Ablauf der Aussetzung der Einhebung ausgesprochen und der Bf aufgefordert worden, die Abgabenschulden (Umsatzsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 in Höhe von 4.741,45 €, Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2011 in Höhe von 18.362,38 €) bis 19.2.2018 zu entrichten.
Mit Bescheid ebenfalls vom 10.1.2018 seien Aussetzungszinsen in Höhe von 1.440,11 € festgesetzt worden.
Mit Bescheid vom 11.1.2018 sei der Ablauf der Aussetzung der Einhebung bezüglich Anspruchszinsen 2009, 2010, 2011 und 2014 (Anmerkung der Richterin: Anspruchszinsen 2009, 2010 und 2011 sowie Aussetzungszinsen 2014) in Höhe von gesamt 1.038,78 € ausgesprochen worden.
Mit Bescheid ebenfalls vom 11.1.2018 seien Aussetzungszinsen für den Zeitraum 4.4.2014 bis 11.1.2018 in Höhe von 64,68 € vorgeschrieben worden.
Der Bf stellte den Antrag, die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und begründete diesen Antrag mit der Rechtswidrigkeit der Inhalte der Bescheide. Der Bf habe gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes fristgerecht eine Beschwerde eingebracht, die durchaus erfolgversprechend sei. Dies u.a. deshalb, da die steuerlichen Feststellungen weder dem Grunde geschweige denn der Höhe nach schlüssig nachvollziehbar seien. Abgesehen davon seien die bescheidmäßig festgesetzten Aussetzungszinsen von 64,68 € und 1.440,11 € insbesondere der Höhe nach derzeit nicht nachvollziehbar.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.2.2018 wies das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet ab.
Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens verwies das Finanzamt auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 212a Abs. 3 und Abs. 5 BAO.
Aus § 212a Abs. 5 lit. b BAO ergebe sich, dass der Ablauf der Aussetzung anlässlich eines über die Beschwerde ergehenden Erkenntnisses zwingend zu verfügen sei (z.B. VwGH 16.12.2009, 2007/15/0294).
Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte (§ 279) seien Erledigungen, die ein Beschwerdeverfahren abschließen würden. Der Ablauf sei bescheidmäßig anlässlich der über die Bescheidbeschwerde ergehenden, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu erlassen (siehe Ritz, BAO6, § 212a Tz 28).
Unter Verweis auf diverse Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes führte das Finanzamt weiter begründend aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH keine gesetzliche Grundlage bestehe, die Aussetzung der Einhebung wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Erledigung des Rechtsmittels auszudehnen, weswegen die Beschwerden gegen die Bescheide über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom 10.1.2018 und 11.2.2018 als unbegründet abzuweisen gewesen seien.
Zu den Beschwerden gegen die Aussetzungszinsenbescheide verwies das Finanzamt unter Hinweis auf § 212a Abs. 9 BAO darauf, dass sich am 16.3.2016 der Basiszinssatz geändert habe und die Aussetzungszinsen ab diesem Zeitpunkt daher mit einem anderen Zinssatz berechnet worden seien.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sei Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen der für die Aussetzung in Betracht kommende gesamte Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen sei (vgl. § 212a Abs. 3 BAO), bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuld (VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0005). Der Aussetzungszinsenbescheid betreffe die Anspruchszinsen 2009 bis 2011 sowie 2014.
Da die Aussetzungszinsen betraglich - in Entsprechung des § 212a Abs. 9 BAO - festgesetzt worden seien, seien auch diese Beschwerden als unbegründet abzuweisen gewesen.
Am 28.3.2018 stellte der Bf einen Vorlageantrag. Ein weiteres Sachvorbringen wurde nicht erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesbestimmung besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Nach Abs. 7 dieser Bestimmung steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) zu.
Nach § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschulden
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Die Wirkung einer Aussetzung besteht in einem Zahlungsaufschub bis zu ihrem Ablauf, woran sich gemäß § 212a Abs. 7 erster Satz BAO noch eine Zahlungsfrist von einem Monat anschließt. Der Zahlungsaufschub hat gemäß § 230 Abs. 2 BAO, wonach während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, eine Hemmung der Einbringung bis zum Ablauf dieser Zahlungsfrist zur Folge. Dass bereits ein Aussetzungsantrag eine Hemmung der Einbringung bewirkt, ergibt sich aus § 230 Abs. 6 BAO.
Bei einer für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist kann es sich um den Zeitraum vor der Fälligkeit oder um eine gesetzlich zustehende (z.B. § 210 Abs. 4 BAO) oder bescheidmäßig zuerkannte, nach der Fälligkeit endende Zahlungsfrist handeln.
Auch wenn der Bescheid, mit dem die Beendigung der Aussetzung ausgesprochen wird, später als die Beschwerdeerledigung ergeht, richtet sich die Wirksamkeit des Endes der Aussetzung nach dem Ablaufbescheid und nicht nach dem früheren die Beschwerde erledigenden Bescheid [Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 212a E 75 (Stand 1.4.2006, rdb.at)].
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (vgl. 108 BlgNR 17. GP 43) wird ausgeführt, dass mit jeder Erledigung der Beschwerde (auch mit jeder Beschwerdevorentscheidung) der Anlass für die bescheidmäßige Verfügung des Ablaufs der Aussetzung eintritt. Sollte ein Vorlageantrag (§ 264 BAO) gestellt werden, kann dies ein Anlass für einen (allenfalls neuerlichen) Aussetzungsantrag sein. Da im Fall der Bewilligung der Aussetzung die Frist für die Entrichtung gemäß § 212a Abs. 7 BAO erst einen Monat nach Verfügung des Ablaufs der Aussetzung endet, hat die Partei jedenfalls dann, wenn der Vorlageantrag innerhalb Monatsfrist eingebracht wird, die Möglichkeit, ohne Unterbrechung eine weitere Hemmung der Einbringung zu erreichen (VwGH 23.9.1997, 97/14/0078).
Die Aussetzung der Einhebung erstreckt sich nicht auf ein Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes. Die Voraussetzungen der Erwirkung eines Vollzugsaufschubes auf Grund einer an den VwGH bzw. VfGH erhobenen Revision bzw. Beschwerde richten sich ausschließlich nach den Gesetzen, die das Verfahren vor diesen Gerichtshöfen regeln (VwGH 27.5.1998, 98/13/0044, unter Hinweis auf § 85 Abs. 2 VfGG und § 30 Abs. 2 VwGG).
Die Abgabenbehörde ist bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO zur Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung verpflichtet (VwGH 31. 7. 2003, 2002/13/0075).
Aussetzungszinsen sind nicht nur für die Dauer des (sich aus dem Aussetzungsbescheid ergebenden) Zahlungsaufschubes zu entrichten, sondern bereits für die Zeit, in der nach § 230 Abs. 6 BAO auf Grund des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Wurde eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so endet der Zeitraum für die Zinsenberechnung mit der Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung. Für die anschließende Monatsfrist iSd § 212a Abs. 7 erster Satz BAO besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen (Ritz, BAO6, § 212a Tz 33).
Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung beendbaren) Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.7.1998, 97/14/0131).
Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen ist der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuld.
Abgaben, die noch nicht fällig oder wegen einer gesetzlich zustehenden Zahlungsfrist noch nicht zahlbar sind, dürfen in die Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen nicht einbezogen werden ([Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 212a Anm 81 (Stand 1.4.2006, rdb.at)].
Eine allfällige Unrichtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages ist in einem Rechtsmittel gegen den Aussetzungsbescheid geltend zu machen. Im Verfahren betreffend Verfügung des Ablaufes und der Aussetzungszinsen kann die Richtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages nicht mehr bekämpft werden (VwGH 16.12.2009, 2007/15/0294).
Änderungen in der Höhe des Basiszinssatzes wurden vor dem 1.1.2014 jeweils vom BMF im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung (AÖF) verlautbart. Seit Produktivsetzung der neuen Findok im Jänner 2014 wurde das AÖF eingestellt und durch kostenfreie "Amtliche Veröffentlichungen" in der Findok ersetzt.
Nach BMF-010103/0072-IV/4/2016 vom 21.4.2016 betrugen die Aussetzungszinsen ab 8.5.2013 1,88 % und betragen diese seit 16.3.2016 1,38 %.
Erwägungen
Der Bf brachte gegen die (in den wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen) Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2011 am 24.5.2013 Beschwerden ein und beantragte die Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgabenbeträge, welche das Finanzamt mit Bescheid vom 29.5.2013 bewilligte.
Nach Abweisung der Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen vom 24.2.2014 verfügte das Finanzamt mit Bescheiden vom 24.2.2014 und 25.2.2014 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2009 bis 2011 sowie der Anspruchszinsen und setzte mit Bescheid vom 24.2.2014 Aussetzungszinsen fest.
Demzufolge wurden am 24.2.2014 die ausgesetzt gewesene Einkommen- und Umsatzsteuer 2009 bis 2011 im Gesamtbetrag von 23.103,83 € und am 25.2.2014 die ausgesetzt gewesenen Anspruchszinsen von insgesamt 722,81 € wiederum auf das Abgabenkonto des Bf eingebucht und ihm gemäß § 212a Abs. 7 BAO eine Zahlungsfrist von einem Monat, konkret bis 3.4.2014 (für die Einkommen- und Umsatzsteuer 2009 bis 2011) bzw. 4.4.2014 (für die Anspruchszinsen), zuerkannt.
Die mit Bescheid vom 24.2.2014 vorgeschriebenen Aussetzungszinsen von 315,97 € waren am 3.4.2014 fällig.
Im Zuge des Vorlageantrages vom 26.3.2014 beantragte der Bf abermals die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Einkommen- und Umsatzsteuer 2009 bis 2011 sowie der Anspruchs- und Aussetzungszinsen.
Mit Bescheid vom 2.4.2014 bewilligte das Finanzamt antragsgemäß die Aussetzung der Einhebung.
Anlässlich des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom 21.12.2017 war das Finanzamt verpflichtet, gemäß § 212a Abs. 5 lit. b BAO den Ablauf der Aussetzung zu verfügen.
Dieser Verpflichtung kam es mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 10.1.2018 (Verfügung des Ablaufs betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2009 bis 2011 in Höhe von gesamt 23.103,83 €) und vom 11.1.2018 (Verfügung des Ablaufs von Anspruchszinsen in Höhe von gesamt 722,81 € und von Aussetzungszinsen von 315,97 €) nach.
Mit den ebenfalls angefochtenen Bescheiden vom 10.1.2018 und 11.1.2018 wurden nachstehende Aussetzungszinsen festgesetzt:
Bescheid vom 10.1.2018:
Berechnung der Aussetzungszinsen für die Zeit von 4.4.2014 bis 10.1.2018
Datum | Anfangsbestand und Änderung | Aussetzungs | Anzahl der Tage | Jahreszinssatz | Tageszins | Aussetzungs |
4.4.14 | 23.103,83 | 23.103,83 | 712 | 1,88 | 0,0052 | 855,40 |
16.3.16 | 0,00 | 23.103,83 | 666 | 1,38 | 0,0038 | 584,71 |
| | | | | | 1.440,11 |
Bescheid vom 11.1.2018:
Berechnung der Aussetzungszinsen für die Zeit von 4.4.2014 bis 11.1.2018
Datum | Anfangsbestand und Änderung | Aussetzungs | Anzahl der Tage | Jahreszinssatz | Tageszins | Aussetzungs-zinsen |
4.4.14 | 315,97 | 315,97 | 3 | 1,88 | 0,0052 | 0,05 |
7.4.14 | 722,81 | 1.038,78 | 709 | 1,88 | 0,0052 | 38,30 |
16.3.16 | 0,00 | 1.038,78 | 667 | 1,38 | 0,0038 | 26,33 |
| | | | | | 64,68 |
Da, wie o.a., Abgaben, die wegen einer gesetzlich zustehenden Zahlungsfrist noch nicht zahlbar sind, nicht in die Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen einbezogen werden dürfen, bestand die einbringungshemmende Wirkung des Aussetzungsantrages frühestens mit Ablauf der Monatsfrist, konkret für die Umsatz- und Einkommensteuer 2009 bis 2011 und die Aussetzungszinsen ab 4.4.2014 und für die Anspruchszinsen ab 7.4.2014 (der 5.4.2014 war ein Samstag).
Die Aussetzungszinsen waren daher ab 4.4.2014 bzw. ab 7.4.2014 zu berechnen. Die Reduzierung des Zinssatzes von 1,88 % auf 1,38 % war ab 16.3.2016 vorzunehmen.
Die Zinsenberechnung endete mit Ergehen der Ablaufbescheide am 10.1.2018 bzw. am 11.1.2018.
Bemessungsgrundlagen der Aussetzungszinsen waren die im Aussetzungsbescheid angeführten Abgaben.
Da für das Bundesfinanzgericht keine Unrechtmäßigkeit der Aussetzungszinsenbescheide erkennbar war, waren die gegen diese beiden Bescheide gerichteten Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Die beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde, deren Behandlung mit Beschluss vom 9.10.2018 abgelehnt wurde, bot weder eine Veranlassung für eine neuerliche Aussetzung der Einhebung, noch für ein Hinausschieben der Bescheide über den Ablauf der Aussetzung, die zwingend anlässlich des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes zu ergehen hatten.
Der Bf brachte gegen die Rechtmäßigkeit der beiden angefochtenen Ablaufbescheide keine weiteren Gründe vor und waren solche auch aus der Aktenlage nicht erkennbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Mit Bescheid vom 27.3.2019 löschte das Finanzamt gemäß § 235 Abs. 1 BAO Abgabenschulden des Bf in Höhe von 9.532,12 € gegen jederzeitigen Widerruf.
Die Löschung werde widerrufen, wenn bis Ende Juni 2021 ein Insolvenzverfahren eröffnet werde.
Gutschriften auf Abgabenkonten, die bis Ende Juni 2021 entstünden, würden mit gelöschten Beträgen aufgerechnet.
Die Löschung werde auch widerrufen, wenn der Abgabepflichtige seinen steuerlichen Verpflichtungen (Abgabe von Steuererklärungen, Entrichtung von Abgaben zur Fälligkeit, …) nicht nachkomme.
Von der Löschung waren u.a. die beschwerdegegenständlichen Aussetzungszinsen in Höhe von 1.440,11 € und 64,68 € betroffen.
Anzumerken war, dass den gegenständlichen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der festgesetzten Aussetzungszinsen allenfalls im Falle eines Widerrufs der Löschung und des Wiederauflebens der Abgabenansprüche praktische Bedeutung beizumessen sein wird.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Linz, am 3. Juni 2020