Volltext

BFG 05.05.2020, RV/5100674/2020

Ein Erkenntnis des VwGH begründet keine Wiederaufnahme des Verfahrens.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100674.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 303 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 18. Oktober 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 2019 (St.Nr.: xxx), betreffend Bescheid 2016 (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

 

 

Mit Einkommensteuerbescheid 2016 vom 23. März 2017 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2016 unter Berücksichtigung von Einkünften ohne inländischen Steuerabzug in Höhe von 50.402,48 € festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die einmalige Leistung (Pensionsabfindung) in Höhe von 34.035,44 € auf Grund eines Wahlrechtes erfolgt sei und somit nach Tarif versteuert worden sei.

Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO bei der belangten Behörde eingereicht (Verfahren für Einkommensteuerveranlagung 2016).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem Pensionsantritt am 30. September 2016 Grenzgänger gewesen sei. Laut § 16 Abs. 1 lit. g EStG seien Grenzgänger im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort hätten und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben. Als Grenzgänger hätte der Beschwerdeführer in Deutschland die Sozialabgaben leisten müssen und die Einkommensteuer sei an seinem Wohnort in Österreich entrichtet worden.
In den Sozialabgaben seien Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten seien, enthalten (§ 16 Abs. 1 lit. h EStG). Bei seinem Pensionsantritt hätte sich der Beschwerdeführer seinen Pensionsanspruch ablösen lassen. Der Ablösebetrag hätte 34.035,44 € betragen und sei bei der Veranlagung für das Jahr 2016 der laufenden Einkommensteuer unterzogen worden. Dieser Ablösungsbetrag würde dem in Österreich geltenden Abfertigungsanspruch entsprechen. Gemäß § 67 Abs. 4 EStG würde ein Ablösungsbetrag nicht nur von Witwer- oder Witwenpensionen, sondern auch die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuersatz von 6% unterliegen.
Diese Rechtsansicht würde auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/13/0020 - 5 vom 26.4.2017 vertreten (Anmerkung: richtig Ro 2015/13/0020).
In der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2016 werde der Ablösebetrag - wie bereits erwähnt - dem Steuersatz für laufende Bezüge unterzogen.
Es werde daher der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

Mit Bescheid 2016 vom 19. September 2019 wurde der Antrag gemäß § 303 Abs. 1BAO vom 7. Dezember 2018 auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2016 vom 23. März 2017 abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen.
Begründung:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO sei dem Antrag des Abgabepflichtigen auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die im Antrag vorgebrachten Umstände seien keine Tatsachen oder Beweismittel, sondern eine rechtliche Qualifizierung. Da die Voraussetzung gemäß § 303 BAO somit nicht erfüllt seien, sei eine Wiederaufnahme ausgeschlossen.

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom 19. September 2019 eingereicht.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung abgewiesen worden sei, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden. Es würde lediglich eine rechtliche Qualifizierung vorliegen. Die Voraussetzung gemäß § 303 BAO sei somit nicht erfüllt und eine Wiederaufnahme ausgeschlossen.

Dieser Rechtsansicht sei mit folgender Begründung zu widersprechen:
Wie bereits im Wiederaufnahmeantrag ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer in Deutschland als Grenzgänger gearbeitet. Bei seinem Pensionsantritt hätte er sich seinen Pensionsanspruch an die deutsche Pensionskasse ablösen lassen. Der Ablösebetrag würde dem in Österreich geltenden Abfertigungsanspruch entsprechen.
Hätte der Beschwerdeführer in Österreich gearbeitet, so würde dieser Abfertigungsanspruch dem Lohnsteuersatz von 6% unterliegen. Da für den Beschwerdeführer das österreichische Steuerrecht gelte, würde diese Abfertigung auch dem Lohnsteuersatz von 6% unterliegen. Im Einkommensteuerbescheid 2016 sei die Abfertigung jedoch der laufenden Lohnsteuer unterzogen worden. Es sei also ein gleicher Sachverhalt ungleich behandelt worden. Diese Rechtsansicht sei auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vertreten worden, welches im Wiederaufnahmeantrag angeführt worden sei.
Wegen diesem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis sei ab dem Jahr 2018 das Gesetz geändert worden. Da der Beschwerdeführer seine Abfertigung aber vor dem Jahr 2018 (im Jahr 2016) erhalten hätte, würde für ihn noch die alte Rechtslage gelten. Im Einkommensteuerbescheid 2016 sei dem nicht Rechnung getragen worden.
Offensichtlich sei dem Finanzamt bei Erstellung des Einkommensteuerbescheides 2016 die damals gültige Rechtlage nicht bekannt, oder zumindest sei sie dem Finanzamt unklar gewesen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hätte jedoch Klarheit gebracht und sogar zu einer Gesetzesänderung geführt.
Es würde sich bei den im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Umständen sehr wohl um eine Tatsache, deren Kenntnis zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätte, handeln.
Die Ansicht im angefochtenen Bescheid, dass es sich bei dem Antrag auf Wiederaufnahme nur um eine rechtliche Qualifizierung handle, könne nicht richtig sein.
Ein Verwaltungsgerichtshoferkenntnis würde eine Tatsache darstellen, die befolgt werden müsse.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Februar 2020 wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH seien Entscheidungen von Gerichten und neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen kein Wiederaufnahmegrund, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung gewonnen worden seien (VwGH 2008/15/0215).
Eine Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 23. März 2017 abgeschlossenen Verfahrens sei daher nicht möglich.

Mit Eingabe vom 16. März 2020 wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen (Vorlageantrag).
Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 7. Dezember 2018 hätte erreicht werden wollen, dass die Ablösung des Pensionsanspruches nicht der laufenden Einkommensteuer unterzogen, sondern als Abfertigung bei Pensionsantritt versteuert werde.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 7. Dezember 2018 sei mit Bescheid vom 19. September 2019 mit der Begründung abgewiesen worden, dass die im Antrag vorgebrachten Umstände nur eine "rechtliche Qualifizierung" darstellten würden und keine neuen Tatsachen oder Beweismittel seien. Diese "rechtliche Qualifizierung" würde auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/13/0020 -5 vom 26.4.2017 vertreten. Der Verwaltungsgerichtshof würde also die Ansicht des Beschwerdeführers bestätigen, dass die Ablösung eines Pensionsanspruches als Abfertigung bei Pensionsantritt zu versteuern sei. Durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes würde also keine Änderung der Verwaltungspraxis eintreten (wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 17. Februar 2020 behauptet), sondern eine Klarstellung, wie Pensionsabfindungen zu behandeln seien.

Mit Vorlagebericht vom 21. April 2020 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Darin wurde seitens der belangten Behörde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

ENTSCHEIDUNG

 

A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Im Jahr 2016 hat der Beschwerdeführer eine Pensionsabfindung in Höhe von 34.035,44 € erhalten, welche im Zusammenhang mit seiner nicht selbständigen Beschäftigung im Ausland stand. Der Beschwerdeführer hat (und hatte) immer seinen Wohnsitz in Österreich und pendelte (täglich) zu seiner Arbeitsstätte im Ausland (Grenzpendler).

Mit Einkommensteuerbescheid 2016 vom 23. März 2017 wurde diese Pensionsabfindung in Österreich nach Tarif versteuert.
Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 wurde beantragt, gegenständliches Verfahren (Einkommensteuer 2016) wiederaufzunehmen, da die Pensionsabfindung mit einem Steuersatz von 6% zu versteuern sei (lt. Rechtsprechung des VwGH).

Unterlagen über sonstige Sachverhalte welche die beantragte Wiederaufnahme begründen würden, wurden nicht vorgelegt.

B) Beweiswürdigung:

< Einkommensteuerbescheid 2016 vom 23. März 2017:
In der Rechtsmittelbelehrung wurde klar und unmissverständlich dargestellt, dass die Rechtsmittelfrist 1 Monat beträgt.
In diesem Bescheid wurde auch ausgeführt, dass darin eine Pensionsabfindung in Höhe von 34.035,44 € besteuert wurde.
Gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme (7. Dezember 2018) wurde jedenfalls außerhalb dieser Frist eingebracht, sodass auch allenfalls keine Beschwerde gegen den Sachbescheid unterstellt werden konnte; somit war auch ein Mängelbehebungsauftrag nicht notwendig.

< Schreiben der Pensionskasse an den Beschwerdeführer vom 26. Oktober 2016:
Hierin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die vorzeitige Inanspruchnahme der Kapitalleistung wünscht.

< Schreiben der Pensionskasse an den Beschwerdeführer vom 3. Februar 2017:
Mitteilung über die Höhe der in 2016 zugeflossenen steuerpflichtigen Leistungen.
"Folgende Leistungen aus ihrem Altersvorsorgevertrag oder aus ihrer betrieblichen Altersversorgung im Kalenderjahr 2016 unterliegen der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG (Betrag: 34.035,44 €).

Unterlagen über die Pensionsabfindung waren dem Beschwerdeführer also bereits im Jahr 2016 bekannt.

< Erkenntnis VwGH Ro 2015/13/0020 vom 26.4.2017:
In diesem Erkenntnis geht es ausschließlich um die Besteuerung einer Pensionsabfindung. Ausführungen zu relevanten Wiederaufnahmegründen sind darin nicht enthalten.

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C) Rechtliche Würdigung:

Gegenständlich ist nicht die Tatsache der rechtlichen Beurteilung der erhaltenen Pensionszahlung zur würdigen, sondern ob der vorliegende Sachverhalt eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2016 rechtfertigt oder nicht.

§ 303 BAO:
Abs. 1 Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Abs. 2 Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

Gegenständlich kann nur die lit. b Voraussetzung für eine Wiederaufnahme sein.
Lit. a wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde dargestellt.
Lit. c geht aus den vorliegenden Unterlagen ebenfalls nicht hervor.

Wesentlich ist also lit. b.
Sind Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen, welche zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätten (Neuerungstatbestand)?
Ganz klar und unmissverständlich ist hier die Rede von Tatsachen oder Beweismittel und nicht von Rechtsansichten oder Rechtsmeinungen. Es müssen also Neuerungen auf der Sachverhaltsebene gegeben sein.
Wäre zum Beispiel erst nachträglich hervorgekommen, dass es sich gegenständlich um die Ablöse eines Pensionsanspruches gehandelt hätte, so wäre dies allenfalls eine neue Tatsache.
Wie oben dargestellt, war dies allerdings bereits zum Zeitpunkt des Erlassens des Einkommensteuerbescheides 2016 bekannt.

Der Neuerungstatbestand fordert, dass (entscheidungsrelevante) Tatsachen oder Beweismittel im (abgeschlossenen) Verfahren neu hervorkommen. Gemeint ist also jenes Verfahren, das bereits durch Bescheid abgeschlossen wurde - der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 23. März 2017.

Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu sehen (vgl. VwGH 15.12.2010, 2007/13/0157). Maßgebend ist der Wissensstand bezogen auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides (vgl. VwGH 15.12.2010, 2007/13/0157; VwGH 23.11.2011, 2008/13/0090; VwGH 28.2.2012, 2008/15/0005 und 2008/15/0006).

Daher ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt war, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu der Entscheidung gelangen hätte können, die nunmehr in einem wiederaufgenommenen Verfahren erlassen werden soll (vgl. VwGH 31.5.2011, 2009/15/0135; 22.12.2011, 2010/15/0192).

Nach § 303 Abs. 1 BAO ist ausschlaggebend, ob die Kenntnis der Umstände seinerzeit einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, nicht jedoch wie der neue Bescheid lautet, zu dem es nun gekommen ist (vgl. VwGH 19.12.1984, 82/16/0067).

Es muss sich also um Unterlagen handeln, welche zwar schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Bescheiderlassung vorhanden waren, aber dem Beschwerdeführer noch nicht bekannt waren.
Als Tatsachen sind ausschließlich die mit dem Sachverhalt im abgeschlossenen Verfahren zusammenhängende Umstände anzusehen.

Da unstrittig sämtliche Inhalte über die Art und Weise der Pensionszahlung (Pensionsabfindung) bereits zum Zeitpunkt des Erlassens des Einkommensteuerbescheides 2016 - am 23. März 2017 - bekannt waren, kann keine neue Tatsache oder kein neues Beweismittel erkannt werden.
Auch die sonstigen Gegebenheiten - wie Wohnsitz, Grenzpendler, Arbeitsstätte - waren zu diesem Zeitpunkt jedenfalls auch bekannt - genauso wie die Tatsache, dass ein Pensionsanspruch abgelöst wurde.

Der Beschwerdeführer verweist in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf die Rechtsansicht des VwGH ("… Diese Rechtsansicht würde auch der VwGH in seinem Erkenntnis 2015/13/0020 vom 26.4.2017 vertreten …").

Dieses Argument rechtfertigt allerdings keine Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens.
Eine andere rechtliche Beurteilung oder eine unterschiedliche Beweiswürdigung stellen keine neue Tatsache dar (vgl. VwGH 27.9.2012, 2009/16/0005; VwGH 30.6.2005, 2002/15/0201).
In gleicher Weise ist auch auf das Erkenntnis des BFG 11.5.2017, RV/5100645/2016 zu verweisen (mit weiteren Hinweisen auf die klare Rechtsprechung).

Somit ist auch unmissverständlich ausjudiziert, dass ein Verwaltungsgerichtshoferkenntnis eben keine neue Tatsache darstellt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt.
Eine neue Tatsache muss auf der "Sachverhaltsebene" gegeben sein.
Abschließend wird hier nochmals darauf hingewiesen, dass gegenständlich ausschließlich der Verfahrenstitel "Wiederaufnahme des Verfahrens" zu beurteilen war und nicht die inhaltliche Beurteilung des Einkommensteuerbescheides 2016.

Aufgrund der klaren und unmissverständlichen gesetzlichen Bestimmung und auch der dieser Bestimmung entsprechenden Rechtsprechung war spruchgemäß zu entscheiden.

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D) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da aufgrund des dargestellten Sachverhaltes jedenfalls keine neuen Tatsachen oder Beweismittel erkennbar sind, gibt es auch keine Abweichungen zur ständigen Rechtsprechung. Der Möglichkeit einer ordentlichen Revision ist somit nicht zuzustimmen.

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Linz, am 5. Mai 2020

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