Volltext

BFG 26.04.2020, RV/5100685/2020

Zurückweisung Vorlageantrag wegen Verspätung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100685.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom 28.02.2019, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 beschlossen:

Spruch

1. Der Vorlageantrag vom 19.02.2020 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2019 wird als verspätet zurückgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Am 15.02.2019 wurde vom Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt: Bf) ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2018 eingebracht, der mit Bescheid vom 28.02.2019 erledigt wurde.

Die am 25.04.2019 eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2019 als verspätet zurückgewiesen.

Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages (ein Monat) lief am 15.07.2019 (14.07.2019 war ein Sonntag) ab.

Ein als Beschwerde bezeichneter Vorlageantrag wurde am 19.02.2020 mit der Begründung, dass noch ein Pendlerpauschale beantragt werde und dass die Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen zwei und nicht drei betrage, elektronisch eingebracht.

Der Vorlageantrag wurde mit Vorlagebericht vom 22.04.2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Finanzamt beantragte den als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag gemäß § 260 Abs. 1 BAO zurückzuweisen.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt, insbesondere die Daten der eingebrachten Anträge und Bescheide ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Rechtslage

§ 243 BAO Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 245 Abs. 1 BAO Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

§ 260 Abs. 1 BAO Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde

Abs. 2 Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Vorlageantrag

§ 264 Abs 1 BAO Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Abs 2 Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a)

der Beschwerdeführer, ferner

b)

jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Abs. 3 Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

Abs. 4 Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a)

§ 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b)

§ 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c)

§ 255 (Verzicht),

d)

§ 256 (Zurücknahme),

e)

§ 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f)

§ 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

Erwägungen

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (Ritz, BAO 5 , Kommentar, Rz. 1 zu § 85 BAO, und die dort zitierte Judikatur).

Nicht die Bezeichnung, sondern der Inhalt einer Eingabe ist maßgebend (vgl. z. B. VwGH 4.4.1990, 89/13/0190; 24.11.1997, 97/17/0040). Eine Beschwerde ist daher nicht wegen unrichtiger Bezeichnung zurückzuweisen (Ritz, BAO5, Kommentar, Rz. 26 zu § 260 BAO).

Die falsche Bezeichnung des eingebrachten Rechtsmittels als "Einspruch" steht einer meritorischen Entscheidung durch die Berufungsbehörde nicht im Wege. Es muss ihm aber eindeutig zu entnehmen sein, welchen Erfolg der Einschreiter anstreben will und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH vom 09.01.1987, 86/18/0212, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.2.1977, 1173/76, sowie vom 20.1.1984, 82/02/0153).

Im vorliegenden Fall stellt sich für das BFG die Frage, ob der Bf mit seiner "Beschwerde" eine Beschwerde oder einen Vorlageantrag eingebracht hat.

Der vorliegende Sachverhalt stellt sich für das BFG so dar, dass der Bf in seinem als "Beschwerde" bezeichneten Anbringen vom 19.04.2020 inhaltlich - ebenso wie in seiner Beschwerde vom 25.04.2019 - eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2018 anstrebt, er die Zurückweisung seiner bisherigen Beschwerde als verspätet nicht akzeptieren möchte und er nach wie vor die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2018 begehrt.

Aus dem chronologischen Ablauf ist daher das als "Beschwerde" bezeichnete Anbringen vom 19.04.2020 als Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerde vom 25.04.2019 anzusehen.

Im vorliegenden Fall hat nach Ansicht des BFG der Bf sein Anbringen, das alle Merkmale eines Vorlageantrages enthält, bloß unrichtig bezeichnet.

Diese Beurteilung hat folgende Konsequenz:

Eine Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht hat gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO bei nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageanträgen in Form einer Zurückweisung zu erfolgen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vom BFG getroffene Qualifikation der Beschwerde als Vorlageantrag findet seine Deckung in der Rechtsprechung des VwGH.

Eine Revision ist daher nicht zulässig.

 

 

 

 

 

Linz, am 26. April 2020