Kopf
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf-Adr.***, vertreten durch Mag. Johann Eder, Kaiser-Josef-Platz 41, A-4601 Wels, über den undatierten und mit 30. März 2020 eingereichten und beim Bundesfinanzgericht mit 27. April 2020 eingelangten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22.01.2020, GZ. GZ1, wird als verspätet zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-
Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Erkenntnis vom 22.1.2020, GZ. GZ1, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Abweisung der Energieabgabenvergütung 2011 teilweise Folge gegeben, die Energieabgabenvergütung für Jänner 2011 iHv EUR 22.254,71 (d.s. 1/12 von EUR 267.056,56) gewährt und die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 11. Oktober 2017 betreffend Abweisung der Vergütung der Energieabgaben 2012 bis 2015 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde mit 24. Jänner 2020 zugestellt.
In diesem Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das VwGH-Erkenntnis vom 18.12.2019, Zl. Ro 2016/15/0041, nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgte an den steuerlichen Vertreter am 24. Jänner 2020 der Rw.. Die Revisionsfrist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision endete demnach mit 6. März 2020.
Mit vorliegendem undatiertem und beim Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf mit 30. März 2020 eingebrachten und beim Bundesfinanzgericht mit 27. April 2020 eingelangten Antrag begehrt die Rw. gemäß § 308 BAO in Form eines Eventualantrages die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO - dies als Eventualantrag zu dem beim Finanzamt eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO.
Insbesondere habe die Rw. durch das mit 24. Jänner 2020 zugestellte BFG-Erkenntnis vom 22.1.2020, GZ. GZ1, das sich auf das VwGH-Erkenntnis vom 18.12.2019, Zl. Ro 2016/15/0041, berufe, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erkannt. Da nach diesem Erkenntnis nicht mit einer außerordentlichen Revision vor dem VwGH zu rechnen gewesen sei, da die ordentliche Revision seitens des BFG nicht zugelassen worden sei, sei irrtümlich keine außerordentliche Revision eingebracht worden. Bei der versäumten Frist handle es sich somit um die Frist für eine außerordentliche Revision an den VwGH. Insbesondere sei die Rw. durch das VwGH-Erkenntnis vom 18.12.2019, Zl. Ro 2016/15/0041, das keine verfassungsrechtlichen Bedenken erkannt habe, von der Aussichtslosigkeit der außerordentlichen Revision überzeugt worden.
Dieser (Rechts)Irrtum sei für die Rw. erst mit Erhalt des Schreibens des nunmehr unterbevollmächtigten steuerlichen Vertreters am 18. März 2020 erkennbar gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei somit fristgerecht erfolgt.
Bestehe das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis in einem Irrtum über den einzubringenden Rechtsbehelf, so fällt dieses Hindernis weg, sobald die Partei diesen Irrtum als solchen erkennen konnte und musste. Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist komme es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an (vgl. VwGH 16.3.2005, Zl. 2003/14/0005). Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist komme es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an (vgl. VwGH vom 26.6.2018, Ro 2018/16/0014).
Die Rw. macht als Wiedereinsetzungsgrund einen Irrtum über das einzubringende zulässige Rechtsmittel geltend, wenn dieser Irrtum von der Behörde veranlasst sei, der allein durch die Vorgehensweise der Behörde veranlasst sei.
Der Irrtum über das gegen das BFG-Erkenntnis vom 22.1.2020, GZ. GZ1, zulässige Rechtsmittel, das sich im Wesentlichen auf das VwGH-Erkenntnis vom 18.12.219, Zl. Ro 2016/15/0041, stützt, stelle einen Wiedereinsetzungsgrund dar, weil dieser Irrtum von der erstinstanzlichen Abgabenbehörde bzw. von diesem die Hand führenden BMF schuldhaft veranlasst worden sei (vgl. VwGH 16.3.2005, Zl. 2003/14/0005).
In eventu werde die einerseits die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO, in eventu werde die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO beim Finanzamt beantragt.
Über den Rechtsstreit wurde erwogen:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das BFG-Erkenntnis vom 22.01.2020, GZ. GZ1, das mit 24. Jänner 2020 zugestellt wurde, fristgerecht eingebracht wurde und auf § 308 BAO gestützt werden kann.
Zu diesem (Rechts)Irrtum sei die Rw. durch das VwGH-Erkenntnis vom 18.12.2019, Zl. Ro 2016/15/0041, veranlasst worden, in dem auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken erkannt worden seien. Diesen Rechtsirrtum habe die Rw. erst mit 18. März 2020 durch Erhalt eines Schreibens des steuerlichen Untervertreters erkannt.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG idF BGBl I 33/2013 beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt nach § 26 Abs. 1 Z 1 in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.
Wenn gemäß § 46 Abs. 1 VwGG eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist nach § 46 Abs. 2 VwGG auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 46 Abs. 3 VwGG in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
- •
nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- •
nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Bis zur Vorlage der Revision hat nach § 46 Abs. 4 VwGG über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt nach Abs. 5 leg.cit. das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet nach § 46 Abs. 4 VwGG keine Wiedereinsetzung statt.
Nach § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Wird jedoch eine Eingabe bei einer unzuständigen Behörde eingebracht und bedient sich die Behörde zur Weiterleitung der Post, so werden (selbst) die Tage des Postlaufes von der unzuständigen Behörde an die zuständige Behörde in die Frist nicht eingerechnet (vgl. VwGH 23.1.1991, Zl. 90/02/0210).
Im vorliegenden Fall wurde das BFG-Erkenntnis vom 22.1.2020, Zl. GZ1, mit 24. Jänner 2020 an den steuerlichen Vertreter der Rw. zugestellt. Die Frist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG zur Einbringung einer außerordentlichen Revision begann daher mit 24. Jänner 2020 zu laufen und endete mit 6. März 2020.
So nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag die Rw. ihren Rechtsirrtum erst mit Erhalt des Schreibens des nunmehr unterbevollmächtigten steuerlichen Vertreters am 18. März 2020 der (Rechts)Irrtum erkennbar war, ist dem zu entgegnen:
Zur Wahrung der in § 46 Abs. 3 VwGG normierten Wiedereinsetzungsfrist hätte der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer außerordentlichen Revision bis spätestens zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses beim Bundesfinanzgericht - und damit bis spätestens 4. April 2020 eingebracht werden müssen.
Der als Eventualantrag gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das mit 24. Jänner 2020 zugestellte BFG-Erkenntnis vom 22.1.2020, GZ. GZ1, wurde mit 30. März 2020 beim dafür unzuständigen Finanzamt eingebracht und langte beim Bundesfinanzgericht mit 27. April 2020 ein.
Darüber hinaus hätte der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das mit 24. Jänner 2020 zugestellte BFG-Erkenntnis vom 22.1.2020, GZ. GZ1, auf § 46 VwGG und nicht - wie im vorliegenden Fall - auf § 308 BAO gestützt werden müssen.
Im Übrigen wird bemerkt, dass Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum nach ständiger Rechtsprechung des VwGH keine Wiedereinsetzungsgründe darstellen (vgl. VwGH 15.6.1993, Zl. 93/14/0011; 18.12.1995, Zlen. 95/16/0311, 0312; 28.11.2007, Zl. 2005/14/0013) und können jedoch nur in Ausnahmefällen einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (vgl. VwGH 2.10.2014, Zl. 2011/15/0192; 28.2.2017, Zl. Ra 2017/16/0021; 25.4.2017, Zl. Ra 2016/16/0094, VfGH 24.2.1997, Zl. B 203, 204/97, wonach ein nach den Umständen leicht zu vermeiden gewesener Rechtsirrtum die Voraussetzung der Unabwendbarkeit nicht erfüllt).
Insbesondere stellen geänderte Rechtsauslegungen durch die Behörden oder unterschiedliche Entscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz für sich genommen keine unvorhergesehenen Ereignisse iSd § 308 BAO dar, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen (vgl. VwGH 2.10.2014, Zl. 2011/15/0192).
Der als Eventualantrag zur beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO eingebrachte undatierte Wiedereinsetzungsantrag zur Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof wurde beim dafür unzuständigen Finanzamt - anstatt beim Bundesfinanzgericht - mit 30. März 2020 eingebracht. Dieser Wiedereinsetzungsantrag langte beim Bundesfinanzgericht mit 27. April 2020 ein und erweist sich daher als verspätet.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird als verspätet zurückgewiesen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie
von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,
insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet
wird.
Der gegenständliche Beschluss weicht nicht von der bisherigen in der Entscheidung
dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Eine ordentliche Revision wird daher nicht
zuzulassen (vgl. VwGH 23.1.1991, Zl. 90/02/0210; 28.2.2017, Zl. Ra 2017/16/0021).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8. Mai 2020