Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner
Spruch
in der Beschwerdesache der AA KG, Adr,
vertreten durch Peter Adolf Müller, Nägelesgarten 10, 6850 Dornbirn,
betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 22.6.2016 hinsichtlich Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2014
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte durch ihren steuerlichen Vertreter Beschwerde ein und führte darin aus: Der nach Durchführung einer Betriebsprüfung erlassene angefochtene Bescheid sei von einer Betriebsaufgabe per Ende 2014 ausgegangen.
Der Betrieb sei jedoch fortgeführt worden, es handle sich somit nur um eine Teilbetriebsaufgabe. Ende 2014 seien die bestehenden Kunden bzw. Reinigungsdienste an die Firma AB GmbH zur weiteren Betreuung übertragen worden. Die beschwerdeführende KG habe in kleinerem Umfang Reinigungsdienste von neuen Kunden übernommen.
Der steuerliche Vertreter kündigte an, den Jahresabschluss 2015 der beschwerdeführenden Gesellschaft zu erstellen und der Abgabenbehörde vorzulegen.
Die Beschwerde richte sich gegen die Nachversteuerung der in den Jahren 2011-2014 zugekauften Wertpapiere über insgesamt € 90.977,25, für welche der Freibetrag für investierte Gewinne in diesen Jahren steuerlich geltend gemacht worden sei. Da die beschwerdeführende KG fortgeführt worden sei, seien die Wertpapiere im Betriebsvermögen verblieben.
Zum Nachweis der Fortführung der Firma der beschwerdeführenden KG legte er einen Firmenbuchauszug vor, nach welchem die Firma nicht gelöscht ist.
Seitens der Abgabenbehörde erging in der Folge ein Mängelbehebungsauftrag, in welchem ersucht wurde, geeignete Unterlagen vorzulegen, welche für eine Betriebsfortführung und gegen eine Betriebsaufgabe 2014 sprächen. Der eingereichte Firmenbuchauszug stelle wohl ein Indiz dar, es seien aber zusätzliche Nachweise erforderlich. Es werde um die Saldenlisten der laufenden Buchhaltung zum Stichtag 31.12.2015, um Bankauszüge aus den Jahren 2015 und 2016 sowie um eine Auflistung der neuen Kunden samt dazugehöriger Vereinbarungen gebeten.
In seinem Antwortschreiben führte der steuerliche Vertreter aus: Anlässlich der Übergabe der Reinigungsdienste und der Kunden im Dezember 2014 von der beschwerdeführenden KG an die AB GmbH, sei zwischen den beiden Gesellschaften eine Vereinbarung (Vereinbarung in Schriftform beigelegt) getroffen worden, die folgenden Inhalt hatte:
a) Für die Übergabe der Kunden und deren Reinigungsleistungen werde die beschwerdeführende KG ein jährliches Erfolgshonorar von 5 % des Jahresgewinnes der AB GmbH erhalten,
b) die beschwerdeführende KG verpflichtet sich, den Geschäftskontakt mit den Kunden auch nach Übergabe aufrecht zu erhalten und zu begleiten und ihr know-how für den Zeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2018 an die AB GmbH weiterzugeben.
Nach Vorliegen des Jahresabschlusses 2015 der AB GmbH würden der Abgabenbehörde die Daten des Erfolgshonorars für 2015 und dessen Überweisung an die beschwerdeführende KG sowie der Jahresabschluss 2015 der KG zur Kenntnis gebracht werden.
Neben dem Umstand, dass die
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Firma der beschwerdeführenden KG im Firmenbuch nicht gelöscht worden sei, spräche auch ihre
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Absicht, selbst wieder Reinigungsdienste durchzuführen, weshalb sie auch die Gewerbeberechtigung für Gebäudereinigungen neu aktiviert habe, gegen die Annahme einer Betriebsaufgabe.
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Das vorübergehende Ruhen der Durchführung von Reinigungsdiensten könne nicht als Betriebsaufgabe gewertet werden.
In der Folge erging von Seiten der Abgabenbehörde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in der erläutert wurde:
Die Betriebsprüfung für das Jahr 2014 habe unter anderem festgestellt, dass die beschwerdeführende KG ihre Tätigkeit per 31.12.2014 eingestellt habe und die wesentlichen Geschäftsgrundlagen an die AB GmbH verkauft worden seien. Es wurde ein Betriebsaufgabegewinn von € 88.677,25 ermittelt. Frau XY sei nach Einstellung des Betriebes der KG weiterhin aktiv als Geschäftsführerin der neu gegründeten AB GmbH tätig und erhalte dafür Bezüge. Daher habe der Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs. 5 EStG 1988 nicht zur Anwendung kommen können. Es sei der Freibetrag i.H.v. € 7.300 gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1998 berücksichtigt worden.
Das Finanzamt führte aus, nach einer Abwägung der Indizien, die für bzw. gegen eine Betriebsaufgabe sprächen, lägen überwiegend Anhaltspunkte für eine Betriebsaufgabe vor:
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So habe der Erhebungsdienst vermerkt, dass Frau Y, die am 21.10.2014 ihren 60. Geburtstag feierte, die Empfehlung erhalten habe, ab S 2014 in Pension zu gehen. Es habe daraufhin ihr Sohn Z die Firma AB GmbH, in welcher Frau Y als Geschäftsführerin tätig war, gegründet. Die neu gegründete GmbH übernahm die Kunden der KG.
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Mit 30. November 2014 wurden sämtliche Beschäftigte der beschwerdeführenden KG abgemeldet, im November/Dezember 2014 wurden im Gegenzug 19 Personen als Beschäftigte bei der neu gegründeten GmbH angemeldet.
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Vor Beginn der anberaumten Betriebsprüfung habe der steuerliche Vertreter eine berichtigte Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns 2014 in Form einer Selbstanzeige eingebracht und den Antrag auf begünstigte Besteuerung gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 gestellt. Daraus lasse sich erkennen, dass von einer Betriebsaufgabe ausgegangen worden sei.
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Die Gewerbeberechtigung sei zurückgelegt worden (Anm: Tag der rechtswirksamen Gewerbelöschung 30.11.2014 laut im Akt aufliegender "Verständigung über eine Gewerbelöschung" der Bezirkshauptmannschaft C).
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Im Ergänzungsschreiben vom 9.9.2016 habe der steuerliche Vertreter erklärt, dass Mitte Dezember 2014 die Kunden und Reinigungsdienste der KG an die GmbH übergeben worden seien und künftig von dieser betreut würden.
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Dies bedeute, dass die Übergabe des Kundenstocks tatsächlich erfolgt sei. Der Kundenstock zähle in einer Branche wie der vorliegenden zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, insbesondere bei gefestigten Kundenbeziehungen. Es müsse nach erfolgter Übertragung nicht gänzlich auf eine weitere Kundenbetreuung verzichtet werden, vielmehr entspreche es der gängigen Praxis, dass im Zuge einer Veräußerung schriftliche Vereinbarungen zwischen Erwerber und Veräußerer wie im vorliegenden Fall getroffen würden, welche die Art und Weise der Weiterbearbeitung des veräußerten Kundenstocks zum Inhalt hätten. Solche Vereinbarungen stünden der Annahme einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe nicht entgegen.
Im Rahmen einer Gesamtbildbetrachtung sei daher von einer Betriebsaufgabe auszugehen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte durch ihren steuerlichen Vertreter einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und führte darin aus:
Es werde das schon bisher Vorgebrachte wiederholt und auf § 10 Abs. 5 EStG 1988 verwiesen, worin die gewinnerhöhende Auflösung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages normiert sei.
Gegenständlich sei der Auflösungstatbestand nicht gegeben weil 1.) die Wertpapiere sich nach wie vor im selben Vermögen (Betriebsvermögen) wie Zeit der Anschaffung befänden, 2.) bei der beschwerdeführenden Gesellschaft keine Betriebsaufgabe vorliege, da diese weiterhin unternehmerische Geschäfte tätige.
Selbst wenn man von einer Betriebsaufgabe ausginge, blieben die für einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag angeschafften Wertpapiere notwendiges nachträgliches Betriebsvermögen, wenn sie bis zum Ablauf der Behaltefrist von vier Jahren vom Steuerpflichtigen gehalten würden. Erst mit Ablauf der Frist von vier Jahren erlösche die betriebliche Veranlassung und damit auch die Qualität als notwendiges Betriebsvermögen. Steuerpflichtige, welche Wertpapiere für einen investitionsbedingten Grundfreibetrag in ihrem wirtschaftlichen Eigentum behielten, könnten nach eigener Disposition die Behaltefrist erfüllen oder nicht erfüllen. Bei Erfüllung der Behaltefrist habe eine Nachversteuerung zu unterbleiben.
II. Ermittlungen durch die Richterin:
Die Richterin des Bundesfinanzgerichtes wandte sich mit nachstehenden Fragen an die Abgabenbehörde:
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Wurden im Zeitraum 31.12.2014 bis 31.12.2019 Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Umsatzsteuervoranmeldungen udgl. der KG eingereicht?
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Bestehen aus Wahrnehmung der Abgabenbehörde Hinweise auf eine Weiterführung des Gewerbebetriebes durch die KG ab Ende 2014?
Eine Vertreterin der Abgabenbehörde führte in ihrer Antwortmail aus:
Der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden KG habe am 20.2.2015 die Betriebsaufgabe über FinanzOnline bekanntgegeben. Er habe gleichzeitig um die Löschung der Lohnabgabensignale ersucht, da die Firma der beschwerdeführenden KG ab dem Monat 12/2014 keine Lohnabgaben mehr habe. Sämtliche Mitarbeiter würden nämlich von der AB GmbH übernommen.
Mit Anbringen vom 17.5.2019 habe der steuerliche Vertreter das Finanzamt ersucht, das EDV-Signal für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen von monatlich auf vierteljährlich umzustellen, da der Jahresumsatz unter € 30.000 liege. Eine Sachbearbeiterin des Finanzamtes habe in der Folge den steuerlichen Vertreter ersucht, bekanntzugeben, wann die KG ihre Tätigkeit wieder aufgenommen hätte und ob im Jahr 2018 Umsätze erzielt worden seien. Dieser Vorhalt sei unbeantwortet geblieben.
Im Zusammenhang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag, wonach sich die KG verpflichtet habe, der neu gegründeten GmbH beratend zur Seite zu stehen und dafür ein jährliches Erfolgshonorar i.H.v. 5 % erhalten werde, wurde von Seiten der Abgabenbehörde bemerkt, dass in den Jahren 2015-2019 keinerlei Entgelte aus seiner Beratungstätigkeit erklärt worden seien. Soweit die beschwerdeführende KG durch ihre steuerliche Vertretung vorgebracht habe, selbst wieder Reinigungsdienste durchführen zu wollen, gebe es aus Sicht des Finanzamtes keine Hinweise darauf, dass dies tatsächlich geschehen sei.
Im Zeitraum 01/2015-04/2019 seien weder steuerbare Umsätze bekanntgegeben, noch Jahresabschlüsse übermittelt worden. Auch für den Zeitraum 04-12/2019 sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, welche Lieferungen oder sonstigen Leistungen die KG ausgeführt haben sollte.
Die Vertreterin der Abgabenbehörde wies darauf hin, dass der steuerliche Vertreter selbst in seinem Schriftsatz vom 16.6.2016, "Ergänzung und Stellungnahme zur BP 2014" offensichtlich von einer Betriebsaufgabe ausgegangen war.
Die bekanntgegebenen Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen hätten im Zeitraum 04-12/2019 zweimal € 180, einmal € 360 und einmal € 598 betragen. Schon damit könne nicht von einer Betriebsfortführung (nach einem Zeitraum von vier Jahren) gesprochen werden.
III. Sachverhalt:
Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt als feststehend zugrunde:
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Betriebsgegenstand der beschwerdeführenden KG war die Gebäudereinigung.
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Unbeschränkt haftende Gesellschafterin und gewerberechtliche Geschäftsführerin war die am 11223333 geborene XY.
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Kommanditist war ihr Sohn ZY.
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Die KG stellte ihre Tätigkeit per 31.12.2014 ein.
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Die wesentlichen Betriebsgrundlagen, so der Kundenstock und die Anlagegüter, wurden an die neu gegründete AB GmbH veräußert und übergeben.
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Sämtliche Mitarbeiter der KG wurden von der GmbH übernommen.
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Wertpapiere, die in den Jahren 2011-2014 angeschafft worden waren, wurden in das Privatvermögen der XY überführt.
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Mit 30.11.2014 wurde die KG im Gewerberegister gelöscht.
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Die Auflösung und Löschung der beschwerdeführenden KG wurde im Firmenbuch (erst) am 11.12.2019 eingetragen.
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Der steuerliche Vertreter, der auch gegenständlich für die beschwerdeführende KG auftritt, gab die Betriebsaufgabe über FinanzOnline am 20.2.2015 an die Abgabenbehörde bekannt.
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Mit Gesellschaftsvertrag vom 28.8.2014 wurde die AB GmbH mit dem Geschäftszweig Gebäudereinigung gegründet.
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Sie wurde am 23.9.2014 in das Firmenbuch eingetragen.
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Als handelsrechtliche Geschäftsführerin ist XY verzeichnet, als Gesellschafter scheinen ZY (90%) und DE (10%) auf.
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XY bezog als angestellte Geschäftsführerin - neben einer Pension der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft - ein Gehalt von der GmbH.
Die Feststellungen zum Sachverhalt gründen sich auf den Akteninhalt samt BP-Bericht sowie auf das Ergebnis der von der Richterin des BFG angestellten Ermittlungen.
IV. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 10 Abs. 1 EStG 1988 kann bei natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Gemäß Abs. 1 Z 1 leg. cit. ist Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag der Gewinn. Der Gewinnfreibetrag beträgt gemäß Abs. 1 Z 2 leg. cit. für die ersten € 175.000 der Bemessungsgrundlage 13 %, für die nächsten € 175.000 der Bemessungsgrundlage 7 %, für die nächsten € 230.000 der Bemessungsgrundlage 4,5 %. Er beläuft sich somit insgesamt auf höchstens € 45.350 im Veranlagungsjahr.
Gemäß Abs. 1 Z 5 leg. cit. kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden. Er ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt.
Gemäß Abs. 3 Z. 2 leg cit. zählen zu den begünstigten Wirtschaftsgütern auch Wertpapiere iSd § 14 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.
§ 10 Abs. 5 EStG 1988 bestimmt: Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus …… so ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Der gewinnerhöhende Ansatz hat im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens zu erfolgen.
Gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988, zweiter Teilstrich, ermäßigt sich der Steuersatz für außerordentliche Einkünfte auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. sind außerordentliche Einkünfte Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt:
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(hier nicht interessierend),
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(hier nicht interessierend),
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Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988 ist der Veräußerungsgewinn nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von € 7.300 übersteigt.
V. Rechtliche Würdigung:
Strittig ist: Liegt per Ende 2014 eine Betriebsaufgabe vor, die zu einer Nachversteuerung wegen Verletzung der gesetzlichen Behaltefrist von vier Jahren bei Inanspruchnahme des Freibetrages für investierte Gewinne (Wertpapiere) führt?
Im Hinblick auf die in Streit stehende Betriebsaufgabe fällt die widersprüchliche Verantwortung der beschwerdeführenden KG durch ihre steuerliche Vertretung auf. So wurde zunächst - am 20.2.2015 - die Betriebsaufgabe bekanntgegeben samt Mitteilung, dass die KG ab Dezember 2014 keine Mitarbeiter mehr habe, zumal diese von der neu gegründeten AB GmbH übernommen würden.
Mit Schreiben ("Berichtigung Betriebsaufgabegewinn, Selbstanzeige") vom 18.5.2016, das vor Beginn der angekündigten Betriebsprüfung eingereicht wurde, kam es zur Mitteilung des berichtigten Betriebsaufgabegewinnes mit Nachversteuerung der Wertpapiere und Antrag auf begünstigte Besteuerung des Betriebsaufgabegewinnes gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 (halber Steuersatz).
Der BP-Bericht enthält unter Tz 1 Ausführungen zur "Einstellung der betrieblichen Tätigkeit" und in Anlage A, Tz 1, die Darstellung der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes samt Auflösung des Freibetrages für investierte Gewinne hinsichtlich der Wertpapiere wegen Verletzung der gesetzlichen Behaltefrist.
In einer "Ergänzung und Stellungnahme zur BP 2014" vom 16.6.2016 führte der steuerliche Vertreter aus: "Die nach meiner Auffassung für Unternehmer nicht gerade wohlwollenden Bestimmungen, denen zufolge steuerbegünstigt angeschafften Wertpapiere für den Gewinnfreibetrag, welche die Behaltefrist von vier Jahre noch nicht erfüllt haben, anlässlich der Betriebsaufgabe als Veräußerungsgewinn zu besteuern sind, führt zu einer kräftigen Steuerbelastung für meine Klientin und einem kräftigen Beitrag für das Staatsbudget. An der Besteuerung der Auflösung dieser Wertpapiere ändert auch der Umstand nichts, dass diese begünstigt angeschafften Wertpapiere nach wie vor im Depot meiner Klientin behalten werden."
Die Abhaltung einer Schlussbesprechung entfiel, weil seitens der beschwerdeführenden KG laut Betriebsprüfungsbericht vom 20.6.2016 darauf verzichtet wurde.
Der in der Folge ergangene Feststellungsbescheid vom 22.6.2016 verweist auf den BP-Bericht.
Erstmals in der Beschwerde gegen diesen Bescheid, der - wie im BP-Bericht dargestellt - den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag für die Wertpapiere nachversteuerte und den Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs. 5 EStG 1988 nicht zur Anwendung brachte, zumal XY nach Einstellung der beschwerdeführenden KG weiterhin aktiv tätig war, nämlich als Geschäftsführerin der neu gegründeten GmbH, wurde vorgebracht, der Betrieb werde fortgeführt, die KG übernehme in kleinerem Umfang wieder selbst Reinigungsdienste von neuen Kunden.
Die Sachlage - wie sie sich nach Durchführung von Ermittlungen der Richterin bei der Abgabenbehörde präsentiert - vermag die Version einer Betriebsfortführung jedoch nicht in glaubwürdiger Weise zu stützen. So wurden über einen Gesamtzeitraum von fünf Jahren hinweg (Anfang 2015 bis Ende 2019) lediglich vier Umsatzsteuervoranmeldungen (alle im Zeitraum 04-12/2019) mit unbedeutend geringen steuerbaren Umsätzen und keinerlei Jahresabschlüsse bekanntgegeben (siehe oben).
Es wirft sich in diesem Zusammenhang auch die Frage auf, wer die Gebäudereinigungsarbeiten durchgeführt haben sollte, da ja sämtliche Mitarbeiter der KG entsprechend der Mitteilung des steuerlichen Vertreters über die Betriebsaufgabe von der neu gegründeten GmbH übernommen und bei der KG die Lohnabgabensignale gelöscht wurden.
Warum eine auf dem Markt eingeführte Gebäudereinigungsgesellschaft ihren gesamten Kundenstock, ihr Personal und ihre Anlagegüter an eine neu gegründete GmbH veräußern/abgeben sollte, um in der Folge mit neuen Kunden und allenfalls neuem Personal in eingeschränktem Umfang in der selben Branche neu tätig zu werden, ist wirtschaftlich und nach der Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar.
Eine Nachfrage einer Sachbearbeiterin der Abgabenbehörde im Jahr 2018, wann die KG ihre Tätigkeit wieder aufgenommen habe und welche Umsätze im Jahr 2018 erzielt worden seien, blieb übrigens unbeantwortet.
Auch wurden keinerlei Einkünfte aus einer - wie behauptet vorgesehenen - Beratungstätigkeit der beschwerdeführenden KG gegenüber der neu gegründeten GmbH erklärt.
Weshalb überdies eine Beratungstätigkeit seitens der KG geleistet hätte werden sollen, ist nicht einsichtig, zumal XY als erfahrene Unternehmerin im Gebäudereinigungsgewerbe Geschäftsführerin der neu gegründeten GmbH wurde und in dieser Funktion zweifellos ihre fachliche Expertise beisteuern konnte (sie bezog ab 2015 neben einer Pension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft steuerpflichtige Bezüge seitens der GmbH in Höhe von durchschnittlich € 12.000 p. a., so laut AIS 2015-2019).
Dass sie, die im T 2014 ihr 60. Lebensjahr vollendet hatte, ihre Geschäfte "in jüngere Hände legte", nämlich in die ihres Sohnes, ist nachvollziehbar und lässt sich mit den Erfahrungen des Wirtschaftslebens in Einklang bringen (siehe hiezu die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung).
In zusammenfassender Analyse konnte daher auf Grundlage einer freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO eine Wiederaufnahme der Reinigungsdienste durch die beschwerdeführende KG nicht verifiziert werden. Ein Stillstand über fünf Jahre hinweg, der bloß von vier unbedeutenden UV-Anmeldungen unterbrochen wurde, kann nicht als vorübergehendes Ruhen der Gewerbetätigkeit bezeichnet werden. Allein der Umstand, dass die Löschung im Firmenbuch erst im Jahr 2019 erfolgte, vermag die Überzeugung, dass im Streitfall nach der festgestellten Sachlage und dem widersprüchlichen - nach Interessenlage jeweils variierenden - Vorbringen der steuerlichen Vertretung eine Betriebsaufgabe vorliegt, nicht zu entkräften.
Soweit der steuerliche Vertreter vorgebracht hat, selbst im Falle der Annahme einer Betriebsaufgabe blieben die für einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag angeschafften Wertpapiere "notwendiges nachträgliches Betriebsvermögen", wenn sie bis zum Ablauf der Behaltefrist von vier Jahren vom Steuerpflichtigen gehalten würden, kann dem nichts abgewonnen werden. Der Begriff "Betriebsvermögen" setzt zwingend das Bestehen eines Betriebes voraus. Ein solcher ist im Falle einer festgestellten Betriebsaufgabe aber naturgemäß nicht gegeben.
Die in Streit stehenden Wertpapiere wurden insofern, wie in Tz 1 des Betriebsprüfungsberichts festgestellt, im Zuge der per 31.12.2014 erfolgten Betriebsaufgabe in das Privatvermögen von XY übernommen. Werden aber begünstigte Wirtschaftsgüter im Falle einer Betriebsaufgabe vor Ablauf der Behaltefrist ins Privatvermögen überführt, kommt es zur Nachversteuerung. Der Nachversteuerungsbetrag ist Teil des Veräußerungsgewinnes gemäß § 24 EStG 1988 (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17 , § 10 Tz 76). Entsprechend § 24 Abs. 4 EStG 1988 wurde der Freibetrag von € 7.300 in Ansatz gebracht.
Die Steuersatzbegünstigung gemäß § 37 Abs. 5 Z. 3 EStG 1988 wegen altersbedingter Betriebsaufgabe war nicht zu gewähren, zumal es unstrittig ist, dass XY, die Geschäftsführerin der neu gegründeten GmbH wurde, ihre Erwerbstätigkeit nicht eingestellt hat.
Auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen.
Die Beschwerde war insgesamt spruchgemäß abzuweisen.
VI. Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen, unter denen ein investitionsbedingter Gewinnbeitrag gewinnerhöhend anzusetzen ist, sind im Gesetz so eindeutig geregelt, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und daran keine Zweifel bestehen können. Soweit lediglich Sachverhaltsfragen zu klären waren, sind diese einer Revision nicht zugänglich.
Feldkirch, am 13. Mai 2020