Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache a b c, d 24, Tür 1, e f, über die Beschwerde vom 08.07.2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 18.06.2018, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt:
Spruch
1) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
2) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer hat in der via Finanzonline eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 unter anderem pauschale Werbungskosten für seine Tätigkeit als Vertreter beantragt.
Mit Vorhalt vom 08.06.2018 wurde er zur Nachreichung der Belege, sowie einer Arbeitgeberbestätigung für die Vertretertätigkeit und zur Glaubhaftmachung von Aufwendungen die nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, aufgefordert.
Die Vertretertätigkeit wurde vom Arbeitgeber bestätigt, als Aufwendungen wurden Kosten für Kleidung und Schuhe angegeben.
Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom 18.06.2018 wurde das Vertreterpauschale nicht berücksichtigt, da der Beschwerdeführer keine Aufwendungen gehabt habe.
In der Beschwerde vom 08.07.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
"In den beigelegten Unterlagen 2017 war auch das Firmenschreiben Firma g GmbH, h, vom 12.3.2018 als Nachweis der Berufsgruppenpauschale Verkaufsberater mit 2.190,00 jährlich."
Die Beschwerde wurde vom Finanzamt Bregenz mittels Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2018 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:
"Auf Grund der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001, können ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen Werbungskosten auf Grund von Erfahrungswerten geltend gemacht werden. Liegen keine Aufwendungen vor, kommen keine Pauschbeträge nach dieser Verordnung in Betracht.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abzugsfähig. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. A EStG 1988 sind Aufwendungen für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt oder sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Daraus ergibt sich (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197):
Die Regelungen des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 erfassen zunächst insbesondere Ernährung, bürgerliche Kleidung, Wohnung und Gegenstände des höchstpersönlichen Bedarfs (Brille, Prothese, usw.). Derartige Aufwendungen sind von vornherein vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.
Da von Ihnen, trotz Aufforderung, keine weiteren Werbungskosten glaubhaft gemacht wurden, konnte das Vertreterpauschale nicht berücksichtigt werden.
Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."
Im Vorlageantrag vom 20.09.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
"Ihre Beschwerdevorentscheidung, Ablehnung, kann ich nicht nachvollziehen. In Ihrem 1. Absatz schreiben Sie selber, dass die Vertreterpauschale, 5% bis höchsten 2.190,00 jährlich, mir ohne weitere Nachweise zusteht.
Die Berufsgruppenpauschale wurden vom Finanzministerium aus Erfahrungswerten festgelegt. Meine Tätigkeit im Außendienst ist von der Firma g GmbH, h, genau angeführt und bestätigt. Dieses Schreiben liegt Ihnen vor."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der VfGH führt in seinem Erkenntnis vom 26.02.2018, V45/2017 aus wie folgt:
"V. Ergebnis
1. Die Wortfolge "ausgenommen jene nach §1 Z9 (Vertreter)" in §4 Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 382/2001, ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Die Wortfolge "ausgenommen jene nach §1 Z9 (Vertreter)" in §4 Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 382/2001, steht mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung. […]"
Auf Grund dieses Erkenntnisses hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung BGBl II 68/2018 erlassen. Diese hat folgenden Wortlaut:
"68. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 4/2018, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen ",ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)".
2. In § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2018 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden."
§ 1 Z 6 und § 4 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl II 382/2001 in der für das Jahr 2017 gültigen Fassung lauteten:
"§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
9. Vertreter
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
§ 4. (1) Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)."
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die unter § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl II 382/2001 zu subsumieren ist.
Für das Bundesfinanzgericht bestehen keine Zweifel, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner überwiegenden Tätigkeit im Außendienst Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten entstanden sind.
Die Tatsache, dass diese Aufwendungen dem Beschwerdeführer vom Arbeitgeber gemäß § 26 EStG ersetzt wurden, führt gemäß § 4 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl II 382/2001 bei Vertretern nicht dazu, dass der Pauschbetrag gekürzt wird.
Dem Beschwerdeführer steht daher der ungekürzte Pauschbetrag gemäß § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl II 382/2001 zu.
Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl II 382/2001 sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge. Das Vertreterpauschale errechnet sich daher folgendermaßen:
Bruttobezüge (210) | 45.899,88 |
Sonstige Bezüge vor Abzug d. SV-Beträge (220) | -6.547,56 |
Bemessungsgrundlage Vertreterpauschale | 39.352,32 |
Vertreterpauschale | 1.967,62 |
Die Einkommensteuer für das Jahr 2017 errechnet sich daher folgendermaßen:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | |
Vlbg. Gebietskrankenkasse | 1.367,04 |
Vlbg. Gebietskrankenkasse | 2.392,32 |
Vlbg. Gebietskrankenkasse | 128,16 |
Vlbg. Gebietskrankenkasse | 2.136,00 |
g GmbH | 32.237,50 |
Vlbg. Gebietskrankenkasse | 1.196,16 |
Vertreterpauschale | -1.967,62 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 37.489,56 |
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): | |
Viertel der Topfsonderausgaben eingeschliffen nach folgender Formel: | |
(60.000,00 € - 37.489,56 €) * (730,00 € - 60 €) / 23.600 € + 60 € | -699,07 |
Zuwendungen gem. § 18 (1) Z.7 EStG 1988 | -10,00 |
Außergewöhnliche Belastungen: | |
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§34 (4) EStG 1988) | -800,82 |
Selbstbehalt | 800,82 |
Einkommen | 36.780,49 |
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: | |
0 % für die ersten 11.000,00 | 0,00 |
25 % für die weiteren 7.000,00 | 1.750,00 |
35 % für die weiteren 13.000,00 | 4.550,00 |
42 % für die restlichen 5.780,49 | 2.427,81 |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 8.727,81 |
Verkehrsabsetzbetrag | -400,00 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 8.327,81 |
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: | |
0 % für die ersten 620,00 | 0,00 |
6 % für die restlichen 6.009,90 | 360,59 |
Einkommensteuer | 8.688,40 |
Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -9.294,21 |
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | -0,19 |
Festgesetzte Einkommensteuer | -606,00 |
Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Rechtslage eindeutig, eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 14. Mai 2020