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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter in der Beschwerdesache Dr. B. A., AdresseBF, gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Z. vom 13.02.2012, betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 beschlossen:
Spruch
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Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt.
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Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt/Verfahrensgang
1. Das Einkommen des Beschwerdeführers (in der Folge kurz: BF) Dr. B. A. (vormals „C.“) wurde von der belangten Behörde für die Jahre 2009 und 2010 wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen geschätzt.
Mit Einkommensteuerbescheiden vom 13.02.2012 wurde die Einkommensteuer für 2009 in Höhe von 40.205 Euro und für 2010 in Höhe von 40.408,92 Euro festgesetzt.
2. Gegen diese Bescheide erhob der BF mit Eingabe vom 25.02.2012, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.02.2012, Berufung und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Schätzung gänzlich falsch sei. Aufgrund einer Erkrankung sei er der Arbeit nur mehr sporadisch nachgegangen und seit 01.12.2010 in Invaliditätspension. Es sei ihm nach seiner Rehabilitationszeit nicht möglich gewesen, der Behörde Steuerunterlagen zur Verfügung zu stellen, da die Ordinationsunterlagen bei der Räumung verschwunden seien.
In Hinblick darauf, dass sich seine Pension knapp über der Pfändungsgrenze befinde, würde sich zu seinen Lebezeiten keine Exekutierbarkeit mehr ergeben, daher begehre er die Aufhebung der Steuerbescheide.
Zum Zeitpunkt der Beschwerde lautete der Name des BF noch „C.“, später änderte er seinen Namen auf „A.“.
3. Am 16.05.2012 wurde die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung beantragt.
4. Am 10.02.2020 fand eine Besprechung mit dem BF statt, in der die Sach- und Rechtslage besprochen wurde. Der BF erläuterte die Gründe warum die Schätzung der belangten Behörde unrichtig sei.
5. Mit Eingabe vom 04.03.2020, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 05.03.2020 stimmte der BF der Aufhebung der bisherigen Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 vom 13.02.2012 unter gleichzeitiger Erlassung neuer Einkommensteuerbescheide zu.
6. Mit Beschluss vom 05.03.2020 wurde die Zustimmungserklärung vom 04.03.2020 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und gemäß § 300 Abs. 1 lit. b BAO zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide eine Frist von acht Wochen ab Zustellung des Beschlusses gesetzt.
7. Die belangte Behörde hat mit Bescheiden vom 15.04.2020 die Bescheide vom 13.02.2012 betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 gemäß § 300 Abs. 1 BAO aufgehoben und das Bundesfinanzgericht davon in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde mit Einkommensteuerbescheiden vom 15.04.2020 die Einkommensteuer für 2009 und 2010 mit 0,- bzw. -0,94 Euro festgesetzt und damit dem Beschwerdebegehren entsprochen.
Rechtslage und rechtliche Würdigung
Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Nach dem 31. Dezember 2013 wirksam werdende Erledigungen des unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Instanz gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes.
Gegenständliche Berufung fällt unter leg. cit. und ist daher als Bescheidbeschwerde zu erledigen.
Nach § 300 Bundesabgabenordnung idF BGBl I 2013/14 (BAO) können Abgabenbehörden ab Vorlage der Beschwerde (§ 265 BAO) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6 BAO) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben.
Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,
a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.
(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.
(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
(4) Aufhebungen (Abs. 1) sind bis zur abschließenden Erledigung der Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht zulässig.
(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 BAO wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.
§ 261 BAO lautet:
(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.
(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Dem Beschwerdebegehren wurde mit den Einkommensteuerbescheiden vom 15.04.2020 vollinhaltlich Rechnung getragen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung aus den im Beschluss zitierten Bestimmungen ergibt. Daher ist eine Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Linz, am 16. April 2020