Volltext

BFG 13.05.2020, RV/2100070/2020

Gegenstandsloserklärung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100070.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 300 Abs. 1 BAO · § 261 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 21. August 2019, betreffend Einkommensteuer 2015, 2016 und 2017 (Arbeitnehmerveranlagungen) beschlossen:

Spruch

Die Beschwerden werden gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 261 Abs. 1 BAO als gegenstandslos erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

In dem Erkenntnis eines Senates vom 27. Februar 2020, RV/2100551/2016, vertrat das Bundesfinanzgericht, das Veranlagungsjahr 2013 betreffend, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Rechtsmeinung, dass die Beiträge, die der Beschwerdeführer von seinen Funktionsbezügen als Gemeinderat an die Partei leistet, Werbungskosten darstellen.

Diese Frage, war auch in den Folgejahren 2014 und 2015 bis 2017 streitgegenständlich, weshalb der Beschwerdeführer mit Anbringen vom 8. April 2020 gemäß § 300 Abs. 1 lit. a BAO die Zustimmung zur Aufhebung bzw. Abänderung der bekämpften Bescheide durch das Finanzamt erteilt hat.

Der belangten Behörde wurde daher mit Beschluss vom 9. April 2020 aufgetragen, die bekämpften Bescheide innerhalb einer Frist von 5 Wochen ab Zustellung des Beschlusses aufzuheben und diese ersetzenden Bescheide zu erlassen.

Die belangte Behörde hat nunmehr das Bundesfinanzgericht gemäß § 300 Abs. 5 BAO davon verständigt, dass innerhalb der gesetzten Frist dem Beschwerdevorbringen Rechnung tragende Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 bis 2017 erlassen worden sind und hat Ablichtungen der Aufhebungsbescheide vom 23. April 2020 und der Einkommensteuerbescheide 2015, 2016 und 2017 vom 6. Mai 2020 vorgelegt.

Dem Beschwerdebegehren wurde mit den neuen Bescheiden Rechnung getragen und waren die Beschwerden daher gemäß § 261 Abs. 1 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlungen wurde gemäß § 274 Abs. 5 BAO iVm mit Abs. 3 BAO abgesehen, weil die Beschwerden als gegenstandslos zu erklären waren.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im Anwendungsfall des § 300 BAO die Beschwerde schon ex lege mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären ist, handelt es sich um keine Rechtsfrage, deren Lösung eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision wurde somit als nicht zulässig erklärt.

Graz, am 13. Mai 2020