Volltext

BFG 13.05.2020, RV/2100113/2020

Gegenstandsloserklärung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100113.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 300 Abs. 1 BAO · § 261 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 21. August 2019, betreffend Einkommensteuer 2014 (Arbeitnehmerveranlagung) beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 261 Abs. 1 BAO als gegenstandslos erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

In dem Erkenntnis eines Senates vom 27. Februar 2020, RV/2100551/2016, vertrat das Bundesfinanzgericht, das Veranlagungsjahr 2013 betreffend, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Rechtsmeinung, dass die Beiträge, die der Beschwerdeführer von seinen Funktionsbezügen als Gemeinderat an die Partei leistet, Werbungskosten darstellen.

Diese Frage, war auch im Folgejahr 2014 streitgegenständlich, weshalb der Beschwerdeführer mit Anbringen vom 8. April 2020 gemäß § 300 Abs. 1 lit. a BAO die Zustimmung zur Aufhebung bzw. Abänderung des bekämpften Bescheides durch das Finanzamt erteilt hat.

Der belangten Behörde wurde daher mit Beschluss vom 9. April 2020 im Sinne des § 300 BAO aufgetragen, den bekämpften Bescheid innerhalb einer Frist von 5 Wochen ab Zustellung des Beschlusses aufzuheben und einen diesen ersetzenden Bescheid zu erlassen.

Die belangte Behörde hat nunmehr das Bundesfinanzgericht gemäß § 300 Abs. 5 BAO davon verständigt, dass innerhalb der gesetzten Frist ein dem Beschwerdevorbringen Rechnung tragender Einkommensteuerbescheid erlassen worden ist und hat eine Ablichtung des Aufhebungsbescheides vom 23. April 2020 und des Einkommensteuerbescheides 2014 vom 6. Mai 2020 vorgelegt.

Dem Beschwerdebegehren wurde mit dem neuen Bescheid Rechnung getragen und war die Beschwerde daher gemäß § 261 Abs. 1 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 274 Abs. 5 BAO iVm mit Abs. 3 BAO abgesehen, weil die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im Anwendungsfall des § 300 BAO die Beschwerde schon ex lege mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären ist, handelt es sich um keine Rechtsfrage, deren Lösung eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision wurde somit als nicht zulässig erklärt.

Graz, am 13. Mai 2020