Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom 07.12.2017 gegen den Abweisungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 24.11.2017, betreffend Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe ab Juli 2017 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Abweisung
Der am xx.xx. 1969 geborene Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 18. Juli 2017 die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe für sich. Beigelegt war ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 27.08.2013, das auszugsweise lautet:
„GS 1 | Verhaltensstörung bei intellektueller Grenzbegabung | 03.04.02 | GdB 50% |
Der Gesamtgrad der Behinderung von 50% liegt vor seit 08/2010
………………….
Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.“
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes D-West vom 27.02.2015 wurde der Wirkungsbereich des Sachwalters des Beschwerdeführers um die Angelegenheit „Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträger“ eingeschränkt, da er über eine Wohnassistenz verfügt.
Das Finanzamt ersuchte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen („Sozialministeriumservice“) ein ärztliches Sachverständigengutachten zu erstellen.
Im Bescheid vom 24. November 2017 wurde unter Verweis auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 5, § 6 Abs. 2 lit. d und § 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) der Antrag des Bf. für die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Juli 2017 abgewiesen und ausgeführt, dass lt. Mitteilung des Sozialministeriumservice das notwendige ärztliche Sachverständigengutachten nicht habe erstellt werden können, da der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Untersuchung erschienen sei. Bei fehlender Bescheinigung der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. fehlenden Angaben zum Zeitpunkt des Eintrittes der dauernden Erwerbsunfähigkeit seien die Anträge abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde mit der Begründung, dass er keinen schriftlichen Termin für eine ärztliche Begutachtung erhalten habe und um einen neuen Termin ersuche.
In dem daraufhin über nochmaliges Ersuchen des Finanzamtes und im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen („Sozialministeriumservice“) erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.02.2018 wurde unter Hinweis auf Anamnese, relevanter vorgelegter Befunde und Untersuchungsbefund folgende Diagnose erstellt und dafür nach der angegebenen Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50 v. H. festgestellt:
„GS 1 | Leichte Leistungseinschränkung mit Verhaltensauffälligkeiten | 03.01.03 | GdB 50% |
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Gleichbleibend
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhalten.
GdB liegt vor seit 05/2006
Der Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Aufgrund der Ausprägung der Defizite besteht beim Untersuchten voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.“
Dieses Gutachten vidierte die leitende Ärztin am 09.02.2018.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung unter Verweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ab und wies auf das ärztliche Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice hin, das keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem vollendeten 21. Lebensjahr des Beschwerdeführers bescheinigt. Auch ein am 05.11.2008 erstelltes Sachverständigengutachten habe keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt („keine gravierenden körperlichen Einschränkungen, war im Wesentlichen immer arbeitstätig“). Da die Anspruchsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 hinsichtlich einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eigetretenen dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt sei, sei die Beschwerde abzuweisen.
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der Begründung, dass er seit seiner Kindheit eine Beeinträchtigung habe, die Sonderschule besucht habe, danach bei Jugend am Werk fachlich betreut und im Holzbereich beschäftigt worden sei. Dann im LBZ X habe er gelernt mit Holz zu arbeiten und den Gemüseanbau in der Gärtnerei. Zu dieser Zeit sei ein Sachwalter für ihn bestellt worden. Derzeit benötige er noch immer 3-mal pro Woche die Unterstützung der Wohnassistenz („z.B. Einkäufe erledigen im Haushalt, Erinnerung für frische Wäsche wechseln, Motivation zum Putzen, Grundpflege, Begleitung Behördenwege, Sozialversicherungen, Arztwege und Terminvereinbarungen sowie beim Briefe schreiben und erstellen“). Dies sei im Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden.
Beigelegt wurde eine Bestätigung des Ausbildungszentrums der Sozialen Betriebe des Landes Y vom 28.08.2018, dass der Beschwerdeführer vom 20.05.1986 bis 21.04.1993 als Gärtnerhelfer angelernt worden sei.
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde ersuchte das Finanzamt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen um die Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.11.2018 wurde unter Hinweis auf Anamnese, relevanter vorgelegter Befunde und Untersuchungsbefund wiederum ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ab Mai 2006 und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit, die jedoch nicht vor dem vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten ist, festgestellt. Dazu wurde auszugsweise ausgeführt:
„Anamnese:
Beschwerdeverfahren zur weiteren Rückdatierung des Eintrittes der Selbsterhaltungsunfähigkeit zum Vorgutachten von Dr.in AB, erstellt am 31.01.2018 - GesamtGdB 50% bei:
Leichte Leistungseinschränkung mit Verhaltensauffälligkeiten (Der untere RSW entspricht den manifesten Problemen bei der Alltagsbewältigung und bei ungelernten Arbeiten); GdB liegt vor seit 05/2006.
Selbsterhaltungsunfähigkeit ist erst nach dem 21.Lj eingetreten.
Davor erfolgte am 13.10.2008 eine Begutachtung meinerseits:
GdB 50% bei mäßiger intellektueller Minderbegabung und verminderter Selbstständigkeit
Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. War im Wesentlichen immer arbeitstätig; Beschäftigung in einem geschützten Bereich jedoch empfehlenswert, keine gravierenden körperlichen Einschränkungen
Derzeitige Beschwerden:
Er lebe im Wesentlichen von seiner I-Pension und der Ausgleichszulage. 2-mal wöchentlich sei er noch bei JaW in der Beschäftigungsstruktur wo er zusätzlich noch ein Taschengeld beziehe.
So um 2005/2006 sei ihm die I-Pension zuerkannt worden (so Mitte 30), zuvor war er längere Zeit (so sicher 5 Jahre) bei einer Spedition beschäftigt, - berücksichtigt man die Anamnese im GA 2008 wird hier folgendes angegeben:
"er habe die Sonderschule besucht, sei dann ca 2 Jahre bei Jugend am Werk gewesen (Besuch diverser Werkstätten); sei dann nach X ins ABZ für gut 10 Jahre gewesen, habe überwiegend in der Gärtnerei ganztags gearbeitet. Habe dann an einem Obst-und Gemüsestand am Hauptplatz (vor allem ganztags) gearbeitet – ca 5 Jahre, dann ca 2 Jahre Regalbetreuung bei Fa Z, dann einige kurze Phasen von AL und Schulungen; nun sei er seit 4 Jahren bei Spedition C als Lagerarbeiter halbtags beschäftigt. Er bewohnt allein eine kleine Wohnung und erhält teilweise Wohnbetreuung." Nach Besprechung dieser Angaben wird der Erwerb der I-Pension eher auf 2010 angegeben.
Sozialanamnese:
Er sei 1989 für finanzielle Belange besachwaltet.
Bewohnt allein eine Gemeindewohnung in D, erhält 3 x wöchentlich Wohnassistenz die er immer schon hatte.
Die Mutter ist verstorben, er habe eine Zwillingsschwester ist bei der Lebenshilfe, den Vater habe er nie kennen gelernt.
2 x in der Woche sei er zur "Arbeit" in einem landwirtschaftlichen Betrieb von JaW, - Beschäftigungstruktur und erhält hier ein Taschengeld.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
keine Änderung.
Bewertung entspricht den Begutachtungsergebnissen von 01/2018 und 10/2008.
…………………….
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Bereits 2008 wurde hingewiesen, dass Herr Bf. insgesamt lange Jahre beruflich eingegliedert war und auch von den Möglichkeiten betreuter Strukturen profitierte, sodass auch eine I-Pension erworben wurde, die ungefähr mit 40 Lebensjahren dann in Anspruch genommen wurde. Bezieht daher nun I-Pension mit Ausgleichszulage. Die langjährige berufliche Erwerbstätigkeit kann hier nicht ignoriert werden.“
Dieses Gutachten vidierte der leitende Arzt am 08.11.2018.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) idgF haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (VwGH 23.2.2005, 2001/14/0165).
Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl. dazu VfGH 10.12.2007, B 700/07, und VwGH 27.4.2005, 2003/14/0105, sowie VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) hat sich darauf zu erstrecken, ob ein Antragsteller wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (oder - für den Beschwerdefall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011 und VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/13/0014 und VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, mwN).
Damit eine Person die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe erfüllt, muss die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sein und dies durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice ) aufgrund der erstellten Sachverständigengutachten bescheinigt werden.
Die Sachverständigen im Sozialministeriumservice ziehen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. um den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit feststellen zu können, neben den Untersuchungsergebnissen und ihrem Fachwissen regelmäßig die von den Antragstellern vorgelegten Befunde heran. Hilfreich sind dabei vor allem "alte" Befunde, Arztbriefe etc., die darauf schließen lassen, dass die Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr bzw. während einer schulischen Ausbildung aufgetreten ist; aber derartige Befunde stehen den Sachverständigen erfahrungsgemäß kaum zur Verfügung, vermutlich auch deswegen, weil sich viele Erkrankungen mit zunehmendem Alter verschlechtern und demgemäß ärztliche Hilfe erst später in Anspruch genommen wird.
Die Ärzte haben somit medizinische Feststellungen über Zeiträume zu treffen, die oft Jahrzehnte zurückliegen.
Damit kann aber die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 stellt darauf ab, dass der Vollwaise und die ihnen gleichgestellte Personen auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt; die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170, und VwGH 30. 3. 2017, Ra 2017/16/0023 ). Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (BFG 17.7.2019, RV/7105214/2018).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sind im vorliegenden Beschwerdefall die Gutachten vollständig, ausführlich, schlüssig und widersprechen einander auch nicht.
Dem Vorbringen in der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass i n beiden Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übereinstimmend festgestellt wurde, dass entsprechend den vorliegenden Befunden der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 50% und seine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ab Mai 2006 feststeht. Daher wurde die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (23.06.1990) festgestellt.
Somit liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 nicht vor und es war wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am 13. Mai 2020