Volltext

BFG 17.04.2020, RV/3100203/2020

Säumniszuschlag bei anhängigem Beschwerdeverfahren betreffend Stammabgabe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100203.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Z 7 NeuFöG · § 217 BAO · § 217 Abs. 1 BAO · § 217 Abs. 2 BAO · § 217 Abs. 8 BAO · § 43 Abs. 1 FLAG 1967 · Art. 133 Abs. 4 B-VG
Schlagworte
Säumniszuschlag · Stammabgabe

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde­sache A-GmbH, Anschrift, über die Beschwerde vom 7.5.2018 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Kufstein Schwaz vom 9.4.2018 betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen für 2015 und 2016 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Nach Durchführung einer GPLA-Prüfung zu AB-Nr. x setzte das Finanzamt Kufstein Schwaz mit Bescheiden vom 9.4.2018 Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die Jahre 2015 und 2016 sowie folgende Säumniszuschläge fest:

  • •

    Säumniszuschlag in Höhe von € 97,93 vom Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2015 (Bemessungsgrundlage € 4.896,51)

  • •

    Säumniszuschlag in Höhe von € 133,05 vom Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2016 (Bemessungsgrundlage € 6.652,50)

Begründend wurde ausgeführt, dass die Begründung "dem Bericht vom 9.4.2018 und allenfalls der Niederschrift über die Schlussbesprechung" zu entnehmen sei. Im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 9.4.2018 bzw. in der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 21.3.2018, jeweils zu AB-Nr. x, wurde im Wesentlichen festgestellt, dass durch die Beschwerdeführerin keine Neugründung im Sinne des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) erfolgt sei, weshalb Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag sowie die hier gegenständlichen Säumniszuschläge vorzuschreiben seien.

Gegen die den Säumniszuschlagsbescheiden zugrunde liegenden Bescheide (Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2015 und 2016) sowie gegen die Bescheide über die Festsetzung der Säumniszuschläge wurde mit Schriftsatz vom 7.5.2018 Beschwerde eingebracht und auf eine nachzureichende detaillierte Begründung verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 14.5.2018 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdebegründung ein, mit welcher unter Anschluss von Beilagen im Ergebnis vorgebracht wurde, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen des NeuFöG vorliegen würden. Ein explizit auf die Festsetzung der Säumniszuschläge gerichtetes Vorbringen wurde nicht erstattet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2019 hat das Finanzamt Kufstein Schwaz die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2015 und 2016 sowie über die Festsetzung der Säumniszuschläge für den Dienstgeberbeitrag 2015 und 2016, alle vom 9.4.2018, als unbegründet abgewiesen, weil es nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht zur Schaffung neuer Betriebsstrukturen durch die Beschwerdeführerin gekommen sei, weshalb die Begünstigungen des NeuFöG und die Abstandnahme von der Festsetzung des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag gemäß § 1 Z. 7 NeuFöG nicht zur Anwendung gelangen würden. Zu den Säumniszuschlägen führte das Finanzamt Kufstein Schwaz unter Hinweis auf § 217 BAO aus, die Festsetzung eines Säumniszuschlages sei unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig oder ob die Festsetzung mit Beschwerde angefochten ist. Im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld habe die Berechnung der Säumniszuschläge unter Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Mit Vorlageantrag vom 26.11.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerde durch das das Bundesfinanzgericht und verwies im Wesentlichen auf das bereits erstattete Vorbringen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind ausschließlich die oben angeführten Bescheide vom 9.4.2018 über die Festsetzung der Säumniszuschläge. Über die Beschwerde gegen die zugrunde liegenden Abgabenbescheide ist zuständigkeitshalber gesondert zu entscheiden.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG 1967 ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.

Selbstbemessungsabgaben sind Abgaben, bei denen der Abgabenschuldner (Eigenschuldner) oder der Abfuhrpflichtige (Haftungspflichtige) die Abgaben selbst zu berechnen und zu entrichten hat, ohne dass eine vorherige abgabenbehördliche Tätigkeit, wie etwa die bescheidmäßige Festsetzung, abgewartet werden darf. Beim Dienstgeberbeitrag handelt es sich um derartige Selbstbemessungsabgaben (vgl. Ritz, BAO 6 , § 201 Tz. 1 und 4 sowie § 202 Tz. 1).

Durch die Abgabenbescheide vom 9.4.2018 in Folge der GPLA-Prüfung wurde keine neue Fälligkeit ausgelöst. Vielmehr erfolgten die bescheidmäßigen Festsetzungen der Dienstgeberbeiträge für 2015 und 2016 erst nach dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt. Die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgaben waren demnach nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus. Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (vgl. VwGH 18.9.2003, 2002/16/0072; siehe dazu auch VwGH 26.5.1999, 99/13/0053, 0054).

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit, dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist und ob die Festsetzung rechtskräftig ist oder ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (Ritz, aaO, § 217 Tz. 4 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stoße, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden werde, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023). Der Umstand, dass gegen die zugrunde liegenden Abgabenfestsetzungen Beschwerde eingebracht worden ist und die mit den oben dargestellten Abgabenbescheiden vorgeschriebenen Abgaben bestritten wurden, hindert somit nicht die Festsetzung von Säumniszuschlägen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen der Verhängung von (ersten) Säumniszuschlägen sind somit erfüllt, weshalb aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 217 BAO die Festsetzung der Säumniszuschläge im Ausmaß von 2% der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge zu Recht erfolgte, sodass die hier gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zu den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist zu bemerken, dass die materiellrechtliche Richtigkeit der zugrunde liegenden Abgabenbescheide im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Säumniszuschläge nicht zu prüfen ist.

Informativ wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall einer allfälligen nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld im Beschwerdeverfahren gegen die den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Bescheiden die Berechnung des Säumniszuschlages bzw. der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dies ist vorliegend nicht der Fall, die Entscheidung erfolgte in Übereinstimmung mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die zitierte Rechtsprechung wird verwiesen. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am 17. April 2020