Volltext

BFG 13.05.2020, RV/6100278/2019

örtliche Zuständigkeit eines FA für die Geltendmachung von Haftungen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100278.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 224 BAO
Schlagworte
örtliche Zuständigkeit bei Haftungen

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter

Spruch

A

in der Beschwerdesache

BF,

gegen

FA

vertreten durch AB

wegen

behaupteter Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 30.01.2019, betreffend Pfändung einer Geldforderung

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit 30.01.2019 erließ das FA einen Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung gegen den BF im Ausmaß von € 20.000,00 an eine Bank in Kärnten. Mit gleichem Datum erließ das FA einen Bescheid über die Überweisung dieser Geldforderung, sowie einen Bescheid betreffend ein Verfügungsverbot des BF über die bei der Drittschuldnerin gepfändeten Forderungen.

Gegen diese Bescheide erhob der BF durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde, beantragte die Einstellung der Pfändungsmaßnahmen und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Steuerakt des BF am 04.01.2019 vom FA Salzburg Land an das FA Klagenfurt übertragen worden sei. Die Zuständigkeit des FA haben somit spätestens am 04.01.2019 geendet. Der Zuständigkeitsübergang betreffe auch die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Abgaben schuldig, die durch die bisher zuständige Abgabenbehörde festgesetzt worden seien.

Mit BVE vom 06.02.2019 wies das FA diese Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Pfändungsmaßnahme nicht zur Abgabenkontonummer des BF ergriffen worden sei, sondern zur Abgabenkontonummer einer GmbH, für die der BF als Haftungsschuldner zur Haftung herangezogen worden war. Dieses Abgabenkonto sei untrennbar mit dieser GmbH verbunden; ein Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde sei nicht erfolgt, weil die Löschung im Firmenbuch bereits per 06.03.2012 erfolgt sei. Einbringungsmaßnahmen im Zuge der Haftung seien von der für die GmbH zuständigen Abgabenbehörde durchzuführen.

Darauf beantragte der BF durch seinen Vertreter fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das BFG und kündigte dazu eine postalische Begründung an. Eine derartige Begründung findet sich nicht in den Akten des Beschwerdeverfahrens.

Mit Beschluss des GV-Ausschusses vom 11.07.2019 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der damit belasteten Gerichtsabteilung gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und am 15.07.2019 der derzeit damit befassten Gerichtsabteilung zugeteilt.

Das BFG hat dazu erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 9 BFGG kann der Geschäftsverteilungsausschuss einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter oder Senat eine ihr oder ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn die Einzelrichterin oder der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs ihrer oder seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Auf Grund des im Verfahrensgang dargestellten Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses ist sohin die nun zur Entscheidung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens berufene Gerichtsabteilung zuständig.

Das BFG legt der Entscheidung den im Folgenden dargestellten, als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrunde, der sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und den zugrundeliegenden Datenbanken der belangten Behörde sowie dem Vorbringen der BF und der belangten Behörde ergibt. Der Sachverhalt ist von den Parteien des Verfahrens unbestritten.

Der BF wurde vom FA Salzburg-Land mit Haftungsbescheid vom 09.11.2010 als Haftungspflichtiger nach den §§ 9, 80 BAO für Abgabenschuldigkeit der GmbH (idF die GmbH) mit Sitz bzw. Ort der Geschäftsleitung in B und somit im Zuständigkeitsbereich des FA Salzburg-Land in Anspruch genommen. Umfasst waren Umsatzsteuern, Körperschaftssteuern und Nebenansprüche sowie Kammerumlagen der Jahre 2005 bis 2008, der Haftungsbetrag umfasste € 340.581,14. Mit Datum 24.10.2011 erließ das FA ein Mahnschreiben um den noch vollstreckbaren Rückstand i.H.v. € 330.599,72 einzufordern. Über diesen Betrag wurde am 05.06.2012 ein Rückstandsausweis für den BF als Haftungspflichtiger der GmbH erstellt. Nach Erstellung eines weiteren Rückstandsausweises am 28.04.2014 i.H.v. € 327.417,93 und weiterer Erhebungen bei der Kfz Zulassungsstelle erfolgte eine Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse beim BF am 09.05.2014 und die Vorlage Bezug habender Unterlagen Juni und im August 2014. Am 04.10.2017 stellte das FA ein Auskunftsersuchen in der Exekutionssache gegen den BF bei dessen Bank. Ein weiteres Auskunftsersuchen stellte das FA am 08.03.2018 bei der Bank. Mit Datum 04.04.2018 erhob das FA neuerlich die wirtschaftlichen Verhältnisse des BF, wobei eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde, wonach der BF jährlich € 9.000,00 auf die Haftungsschuldner bezahle und zwar jeweils € 4.500,00 bis zum 30. Juni eines Jahres und € 4.500,00 bis zum 31. Dezember des Jahres. Mit 30.01.2019 kam es zu der verfahrensgegenständlichen Pfändung einer Geldforderung bei der Bank des BF.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vom FA vorgelegten Verwaltungsakten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.

In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen Verfahren Folgendes auszuführen:

Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Unter Haften (iSd BAO) ist das „Einstehen müssen für fremde Abgabenschulden“ zu verstehen (zB VwGH 20.4.1989, 89/16/0009-0011).

Eine persönliche Haftung liegt vor, wenn eine Person mit ihrem Vermögen für eine bestehende Schuld einer anderen natürlichen oder juristischen Person einzustehen hat (zB Ellinger in Bauer-FS, 25; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO- HB, § 224, 654). Ritz BAO 6 , § 224 Tz 1)

Zuständig für die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen sind jene Abgabenbehörden, in deren örtliche und sachliche Zuständigkeit die Einhebung der haftungsverfangenen Abgabe fällt. (Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO- HB, § 224, 655)

Damit ist dem FA darin zuzustimmen, dass die Änderung des Wohnsitzes des BF sowie die Abtretung seiner Steuerakten an das FA Klagenfurt keine Änderung der Zuständigkeit im gegenständlichen Pfändungsverfahren bewirkt.

Gemäß § 224 Abs. 3 BAO ist die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. … Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

Gemäß § 208 Abs. 1 lit a) BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist …

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

Die Verjährungsfrist beträgt bei allen im Haftungsbescheid angeführten Abgaben fünf Jahre. Der der Pfändung zugrundeliegende Haftungsbescheid wurde im Jahr 2010 und damit vor Eintritt der Verjährung der der Haftung zugrunde gelegten Abgaben der GmbH erstellt.

Diese persönlichen Haftungen werden durch Haftungsbescheid geltend gemacht. Die Erlassung von Haftungsbescheiden ist eine Einhebungsmaßnahme; sie ist daher nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist (§ 238) zulässig (zB VwGH 30.3.1998, 97/16/0501 ; 17.12.2003, 99/13/0036 ; 24.6.2010, 2010/16/0014 ; 25.11.2010, 2009/15/0157 ;). (Ritz, BAO 6 , § 224, Tz.4)

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Durch die Geltendmachung der Haftung im Jahr 2010 und die weiteren nach außen hin erkennbaren Amtshandlungen im Jahr 2012, 2014, 2017 und 2018 wurde diese fünf Jahresfrist für die Einhebungsverjährung unterbrochen. Die Frist begann zuletzt mit Ablauf des Jahres 2018 wiederum neu zu laufen.

Die Pfändung erfolgte daher vom zuständigen FA. Weitere Beschwerdepunkte brachte der BF nach der Aktenlage nicht bzw. sind aus dieser nicht erkennbar. Verjährung war nicht eingetreten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich direkt aus den in der Begründung zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Salzburg-Aigen, am 13. Mai 2020