Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache VN-KM NN-KM, Adresse-KM, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 31.10.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 24.10.2019, betreffend Rückforderung der für NN-KM VN-Tochter für den Zeitraum Mai 2019 bis August 2019 gewährten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
NN-KM VN-KM, in der Folge mit Bf. bezeichnet, überreichte am 31. Juli 2019 das vorausgefüllte und unterfertigte Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" beim Finanzamt. In diesem war als derzeitige Tätigkeit des Kindes VN-Tochter NN-KM "Schüler(in)" angeführt. Nähere Angaben fanden sich nicht auf dem Formular.
Das vom Finanzamt abverlangte Abschlusszeugnis war dem Formular beigelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass VN-Tochter NN-KM die Dienstprüfung der Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) am 25.4.2019 mit Auszeichnung bestanden hatte.
Mit Bescheid vom 24.10.2019 forderte das Finanzamt die für NN-KM VN-Tochter für den Zeitraum Mai 2019 bis August 2019 gewährte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag im Ausmaß von 660,40 Euro (FB) bzw. 233,60 Euro (KG), insgesamt 894,00 Euro, zurück.
Begründend führte das Finanzamt die geltenden gesetzlichen Bestimmungen an und erklärte, da VN-Tochter ihre Ausbildung im April 2019 abgeschlossen habe, sei die Familienbeihilfe für obigen Zeitraum rückzufordern.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. Beschwerde und führte begründend wie folgt aus:
"Bei der Berechnung der Rückforderung wurde nicht berücksichtigt, dass die Ausbildung meiner Tochter bis 31.08.2019 andauerte, trotz vorgezogener Dienstprüfung am 25.04.2019.
Nach, mit ausgezeichnetem Erfolg, bestandener Dienstprüfung, trat meine Tochter im Zuge der Ausbildung ihr letztmaliges Praktikum (01.05.2019 bis 31.08.2019) an. Die Voraussetzungen für eine positive Absolvierung der 24-monatigen Ausbildung sind, das positive Abschließen der zwei Praxisphasen sowie der vorgezogenen Dienstprüfung. Die Ausbildung wurde mit 31.08.2019 positiv beendet (siehe beigelegtem Sondervertrag der LPD Wien) und erfolgte sodann am 01.09.2019 die Ernennung zur Inspektorin.
Aufgrund der oben beschriebenen Sachlage, kam es daher nicht zu Unrecht bezogener Beträge.
Ich beantrage die Aufhebung des oben genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, bei dem der oben genannte Sachverhalt berücksichtigt wird."
Die Bf. legte den mit der Tochter am 1.9.2017 abgeschlossenen befristeten Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung vor.
Dieser Vertrag enthielt folgende Punkte:
"1. Organisationseinheit, die für den Bund abschließt: Landespolizeidirektion Wien
2. Vor- und Familiennamen: VN-Tochter NN-KM
3. Geburtsdatum: tt.mm.1996
4. Beginn des Vertrages: 01. September 2017
5. Befristung: Dieser Dienstvertrag ist auf 24 Monate befristet
6. Dienstort/ örtlicher Verwaltungsbereich: Dienstbehörde ist die Landespolizeidirektion Wien.
Der jeweilige Dienstort wird nach dem Verwendungsbedarf von der Dienstbehörde festgelegt.
Über Auftrag der Dienstbehörde ist eine Dienstleistung im Bereich aller anderen LPD jederzeit möglich.
7. Beschäftigungsart:VB des Bundes mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung
8. Entlohnungsschema: siehe Punkt 15. Sonderbestimmungen
9. Vorrückungsstichtag: Für die Dauer dieses Dienstverhältnisses finden die §§19 und 26 VBG 1948 keine Anwendung.
Die in diesem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Dienstzeit wird im Falle der Übernahme in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis oder im Falle eines unbefristeten Dienstverhältnisses nach dem VBG 1948 zur Gänze angerechnet.
10. Art der Grundausbildung: Diese Grundausbildung beinhaltet Präsenzausbildungen in einem Bildungszentrum der, Sicherheitsexekutive und wird durch Praktika auf Polizeidienststellen ergänzt.
11. Beschäftigungsausmaß: Vollbeschäftigung
12. Der Dienstnehmer wird auf Grund der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Angestellter versichert.
13. Auf dieses Vertragsverhältnis finden die Bestimmungen des VBG und seiner Durchführungsverordnungen in der geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Vertrag nichts Anderes bestimmt ist.
14. Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag unterliegen den Bestimmungen des Arbeits und Sozialgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
15. Sonderbestimmungen:
15.1 Als Ausbildungsbeitrag gebührt ein Entgelt von monatlich 50,29 % des Referenzbetrages (§ 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956). Die Bestimmungen des § 8a Abs. 2 VBG (Sonderzahlung) sind anzuwenden.
Über die in den §§16 und 22 VBG iVm den §§ 16, 17, 17a und 17b GehG 1956 vorgesehenen Vergütungen gebühren während der ersten 12 Monate des Vertragsverhältnisses keinerlei sonstige pauschalierten Zulagen und Nebengebühren.
Ab dem 13. Monat des Vertragsverhältnisses gebühren überdies die für Beamte der Verwendungsgruppe E2c vorgesehenen exekutivspezifischen Zulagen und Nebengebühren.
15.2 Betreffend die Abgeltung von Dienstreisen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 ist die Gebührenstufe 1 heranzuziehen.
15.3 Der Dienstgeber kann das Ausbildungsverhältnis bei mangelndem Ausbildungserfolg innerhalb einer Frist von 2 Wochen auflösen.
Ein allfälliger Uriaubsanspruch ist innerhalb dieser Frist zu verbrauchen.
15.4 Sie sind berechtigt die Verwendungsbezeichnung „Aspirant/in“ zu führen.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2019 als unbegründet ab und führte begründend wie folgt aus:
"Ihre Tochter VN-Tochter machte von September 2017 bis August 2019 eine exekutivdienstliche Ausbildung bei der Polizei.
Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (zB VwGH 15.12.1987, 86/14/0059, VwGH 16.11.1993, 90/14/0108). Unter den Begriff „Berufsausbildung" fallen alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (zB VwGH 27.8.2008, 2006/15/0080). Laut Verwaltungsgerichtshof können im Zuge einer Berufsausbildung auch praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden (zB VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315) und es fällt auch ein „duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf unter eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 (zB VwGH 26.5.2011, 2009/16/0315) und es fällt auch ein „duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf unter eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 (zB VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077).
Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, stellt die Ausbildungsphase/Grundausbildung eines (Grenz-)Polizisten keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 dar.
Dieses Erkenntnis betrifft zwar den Zeitraum, in dem der Sohn des Revisionswerbers nach Absolvierung der ersten Ausbildungsphase seinen Dienst als Grenzpolizist ausgeübt hat, jedoch verneint der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis das Vorliegen einer Berufsausbildung für die gesamte Grundausbildung oder Ausbildungsphase von öffentlich Bediensteten und qualifiziert dies als Berufsausübung (vgl. Rz 16, 17). Es ist daher unerheblich, ob eine Grundausbildung, praktische Verwendung oder Ergänzungsausbildung absolviert wird (vgl. BFG vom 06.03.2019, RV/7103766/2018).
Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit b FLAG nicht erfüllt und es spielt daher auch keine Rolle, ob das Ausbildungsentgelt einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis iSd § 5 Abs. 1 lit b FLAG 1967 gleichgehalten werden könnte.
Da die Tochter VN-Tochter keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 absolvierte, besteht für den Zeitraum Mai 2019 bis August 2019 kein Anspruch auf Familienbeihilfe."
Die Bf. stellte einen Vorlageantrag.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte wie folgt aus:
"Sachverhalt:
Mit Rückforderungsbescheid vom 24.10.2019 wurde von der Bf die FB für ihre Tochter VN-Tochter für den Zeitraum Mai 2019 - August 2019 zurückgefordert.
VN-Tochter steht seit 1. September 2017 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde im Rahmen der 24monatigen Grundausbildung (1.September 2017 - 31.August 2019) laut Sondervertrag an einem Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive (Polizeischule) sowie auch praktisch auf Polizeidienststellen im Ausmaß der Vollbeschäftigung exekutivdienstlich ausgebildet.
Am 25.4.2019 bestand die Tochter der Bf die Dienstprüfung.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis (Anm: in diesem sind die vorgelegten Aktenteile angeführt)
Stellungnahme:
Im gegenständlichen Fall steht die Tochter der Bf beginnend mit 1. September 2017 in einem Dienstverhältnis zum Bund, in dessen Rahmen sie eine arbeitsplatzspezifische Ausbildungsphase zu durchlaufen hatte.
In konsequenter Fortsetzung seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, ausgesprochen, dass die erfolgreiche Absolvierung einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase durch öffentlich Bedienstete (in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nach § 1 Abs 1 VBG) keine Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge hat und dem öffentlich Bediensteten (lediglich) die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden soll, worin bereits die Ausübung eines Berufes liegt (vgl dazu auch BFG vom 15.1.2020,
GZ. RV/3100858/2019).
Hinzuzufügen ist weiters, dass es sich aber bei den Ausführungen des VwGH des zitierten Erkenntnisses um grundsätzliche und allgemeingültige Aussagen handelt, die unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der "Ausbildung" allein Bezug nehmen auf die "Absolvierung einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase durch öffentlich Bedienstete". Daraus ergibt sich klar, dass diese sich auf die gesamte Polizei-Ausbildung, nämlich Zeiten der Grundausbildung und sonstiger Ausbildungsphasen in jedweder Form beziehen, insbesondere auch im Hinblick auf deren zeitliche Abfolge.
Da die Tochter der Bf in der Zeit zwischen Mai 2019 und August 2019 somit jedenfalls nicht mehr in Berufsausbildung iSd FLAG stand, sondern bereits einen Beruf ausübte, ist die Beschwerde abzuweisen."
Eine Abfrage beim Zentralen Melderegister ergab, dass VN-Tochter NN-KM seit 11.9.2018 an der Adresse Adresse-Tochter, 1220 Wien, mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Sachverhalt und Streitpunkte:
VN-Tochter NN-KM schloss unbestritten einen zunächst befristeten Dienstvertrag auf zwei Jahre, Dienstbeginn 1.9.2017 mit der Landespolizeidirektion Wien ab, welche den Vertrag für den Bund unterfertigte. Ziel des Vertrages war die Absolvierung der exekutivdienstlichen Grundausbildung, welche Voraussetzung für die Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis zum Bund ist. VN-Tochter NN-KM legte die Dienstprüfung am 25.04.2019 mit Auszeichnung ab und absolvierte in der Folge ein Praktikum bis 31.08.2019. Die Ausbildung wurde mit 31.08.2019 positiv beendet und VN-Tochter NN-KM wurde am 01.09.2019 zur Inspektorin ernannt.
Der Sachverhalt steht unstrittig fest. Strittig ist, ob die Bf. für den Zeitraum nach Ablegung der Dienstprüfung Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für VN-Tochter hatte oder nicht.
Rechtlich ist der unstrittige Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
§ 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, 2008/15/0329 mit der dort angeführten Judikatur).
Zu prüfen ist daher, ob die Bf. im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter hatte.
Gemäß § 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der geltenden Fassung, haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Dem Gesetzestext kann entnommen werden, dass zwischen Ausbildung und Berufsausübung zu unterscheiden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 18.12.2018,
Zl. Ra 2018/16/0203, begründend u.a. wie folgt ausgeführt:
„ 11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178, 20.2.2008, 2016/15/0076, 18.11.2008, 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077).
12 Im Revisionsfall stand der Sohn des Revisionswerbers seit 1. Jänner 2016 in einem - aufgrund eines Sondervertrages nach § 36 VBG begründeten - privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (§ 1 Abs. 1 VBG). Weiters traf das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass der Sohn des Revisionswerbers in der Zeit von Juli 2016 bis einschließlich August 2017 seinen Dienst als Grenzpolizist ausgeübt habe. Von einer Berufsausbildungsphase während dieser Zeit könne keine Rede sein. Eine solche sei von Dienstgeberseite auch nicht beabsichtigt, wie sich an der dienst- und gehaltsrechtlichen Stellung und dem Fehlen jeglicher Ausbildungsordnung zeige.
13 Die Revision zieht, wie bereits dargelegt, die vom Verwaltungsgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht in Zweifel; sie führt demgegenüber ins Treffen, dass die gesamte "Ausbildungsphase" des Dienstverhältnisses als solche im Sinn des FLAG zu werten sei.
Dieser Argumentation kann schon insofern nicht gefolgt werden, als das FLAG den Begriff einer "Ausbildungsphase" nicht kennt.
14 Zwar spricht das Verwaltungsgericht auch davon, dass laut der vorgelegten Vertragsschablone für den Sondervertrag nach § 36 VBG in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses eine Grundausbildung erfolge und die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer sich auf Anordnung der Personalstelle nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von zwei Jahren einer Ergänzungsausbildung zum Exekutivbeamten (E2b) zu unterziehen und mit dieser Ergänzungsausbildung die Grundausbildung für den Exekutivdienst erfolgreich abzuschließen sei.
15 Dies ist allerdings vor dem Hintergrund der maßgebenden dienstrechtlichen Bestimmungen zu sehen:
§ 66 VBG über die "Ausbildungsphase" des Vertragsbediensteten trifft nähere Bestimmungen über die besoldungsrechtliche Einordnung des Vertragsbediensteten "am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluss der Ausbildungsphase" (Abs. 1) und über die Dauer der Ausbildungsphase (Abs. 2 - in der Entlohnungsgruppe v4 das erste Jahr des Dienstverhältnisses). Den ErläutRV 1561 BlgNR 20. GP zur Neufassung des § 66 VBG durch das Vertragsbedienstetenreformgesetz, BGBl. I Nr. 10/1999, zufolge ist in der ersten Zeit des Dienstverhältnisses (Ausbildungsphase) vom Vertragsbediensteten noch nicht die vollwertige Ausübung aller Aufgaben seines Arbeitsplatzes zu erwarten.
§ 67 Abs. 1 VBG verweist nunmehr auf den 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979, der wiederum in seinem
1. Unterabschnitt über die dienstliche Ausbildung als Maßnahme der Personal- und Verwaltungsentwicklung in § 23 Abs. 1 BDG 1979 bestimmt, dass die dienstliche Ausbildung dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen soll. Der 2. Unterabschnitt über die Grundausbildung bestimmt in § 25 Abs. 1 leg. cit. näher, die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.
Nach § 26 Abs. 1 BDG 1979 haben die obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung).
16 Absolviert der öffentlich Bedienstete (hier: in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nach § 1 Abs. 1 VBG) seine Grundausbildung oder Ausbildungsphase erfolgreich, hat dies nicht eine Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge. Dem öffentlich Bediensteten soll die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden (vgl. die zit. ErläutRV zu § 66 VBG), worin bereits die Ausübung eines Berufs liegt.
17 Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs.
18 Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt. Schon deshalb ermangelte es (auch) während des revisionsgegenständlichen Zeitraumes eines Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.“
Auch wenn in dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, gegen welches sich die Revision richtete, über welche der Verwaltungsgerichtshof mit dem angeführten Erkenntnis entschieden hat, über die Familienbeihilfe für ein Kind abgesprochen wurde, dass sich zum strittigen Zeitpunkt nicht in der Grundausbildung befunden hat, enthält das Erkenntnis eine grundsätzliche Aussage dahingehend, dass im Falle des Eintritts in ein Dienstverhältnis zum Bund bereits von einer Berufsausübung auszugehen ist, die einen Familienbeihilfenanspruch ausschließt, auch wenn in dieser Zeit im Auftrag des Dienstgebers eine Grundausbildung oder Ausbildungsphase absolviert wird. Diese Ausbildungsphase stellt Berufsausübung dar und kann demnach nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gewertet werden.
Wird also dem öffentlich Bediensteten die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung im Rahmen seines Dienstverhältnisses vermittelt (etwa in Form einer Grundausbildung), liegt darin bereits die Ausübung eines Berufes. Diese Linie wird nunmehr auch in ständiger Judikatur des Bundesfinanzgerichtes vertreten (vgl. u.a. BFG vom 07.10.2019, RV/2101014/2019, vom 12. Februar 2020, RV/7106079/2019 und vom 3. 3. 2020, RV/7100641/2020).
Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
Wien, am 30. April 2020