Volltext

BFG 30.04.2020, RV/7101545/2020

Zurücknahme Vorlageantrag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101545.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO · § 264 Abs. 4 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RI in der Beschwerdesache Bf., gegen die Bescheide des Finanzamtes XY vom 5.7.2019 und 11.9.2019, betreffend Einkommensteuer 2017 und 2018 beschlossen:

Spruch

Die Vorlageanträge vom 22.3.2020 betreffend Einkommensteuer 2017 und 2018 werden gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Wurde gemäß § 256 Abs. 3 BAO eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Wird gemäß § 264 Abs. 3 BAO ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Das Finanzamt erließ gegenüber dem Bf. neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018. U.a. wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mangels anerkannten Fruchtgenussrechtes ab 2/2017 zur Gänze dem Bf. zugerechnet. Der Bf. erhob das Rechtsmittel der Beschwerde. Erstmalig wurden auch Kosten für einen Kredit gemacht.

Den Beschwerden wurde mit Beschwerdevorentscheidungen ESt 2017 und 2018 teilweise gefolgt. Die angefochtenen Bescheide wurden abgeändert. Anteilige
Aufwendungen für den Kredit wurden anerkannt. Die Beschwerdepunkte im Zusammenhang mit Fruchtgenussrecht sowie Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung wurden weiterhin nicht anerkannt. Der Bf. stellte Anträge auf Entscheidung der Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 durch das BFG (Vorlageanträge vom 22.3.2020)

Nach einem Ergänzungsersuchen zog der Bf. mit Schreiben vom 2.4.2020 die obigen Vorlageanträge betreffend Einkommensteuer 2017 und 2018 „offiziell zurück".

Die Vorlageanträge waren daher als gegenstandlos zu erklären. Die Beschwerden gelten wieder als durch die Beschwerdevorentscheidungen erledigt. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht war einzustellen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Solche Rechtsfragen liegen nicht vor. Die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Vorlageantrages wegen der Zurücknahme des Vorlageantrages ergibt sich unmittelbar aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Es liegt keine Rechtsfrage vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die (ordentliche) Revision war daher als nicht zulässig zu erklären.

Wien, am 30. April 2020